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VwGH 17.02.1978, 1949/77

VwGH 17.02.1978, 1949/77

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 hat der Erwerber eines Grundstückes die Arbeiterwohnstätte selbst zu schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn er das Risiko der Bauführung, vor allem in preislicher Hinsicht, zu tragen hat (Bauherr). Das Risiko der Verzögerung der Bauführung ist für sich allein aber nicht geeignet, die Bauherreneigenschaft zu begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/12/05 0380/74 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Als "Bauherr" kommt nur derjenige in Betracht, der das preisliche Risiko der Bauherstellung trägt, was für den Erwerber eines mit einem ideellen Grundstücksanteil verbundenen Geschäftsanteiles zu einem "Fixpreis" nicht zutrifft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/04/01 0759/74 1
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
RS 3
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/11/28 2707/50 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 idF 1962/225;
RS 4
Der Erwerb eines Grundstücksanteiles, verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer Wohnung des darauf errichteten Hauses, von einer GmbH & Co KOMMANDITGESELLSCHAFT ist nicht von der Besteuerung ausgenommen (Hinweis: E VS , 2137/65, VwSlg 3622 F/1967).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/10/16 1349/69 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3;
RS 5
Unter Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum iSd § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ist eine Rechtsperson zu verstehen, deren Organhandeln durch ein Statut (eine Verfassung) bestimmt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1977/02/17 1519/74 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001949.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-56416