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VwGH 13.06.1966, 1949/65

VwGH 13.06.1966, 1949/65

Rechtssätze


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Norm
BauO Graz 1881;
RS 1
Eine Baubewilligung hat nur den Ausspruch zum Inhalt, dass der vorgesehene Bau gegen keine zwingende baurechtliche Vorschrift verstößt. Der Umstand, das sich der Herstellung des Bauwerkes möglicherweise ein privatrechtliches Hindernis (die Notwendigkeit des Betretens von Nachbargrund während der Bauführung) entgegenstellt, ermächtigt die Behörde keinesfalls, die Baubewilligung zu versagen.
Norm
BauO Graz 1881;
RS 2
Der Nachbar ist zur Geltendmachung feuerpolizeilicher Vorschriften nicht berechtigt.
Norm
BauO Graz 1881;
RS 3
Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, das durch eine Bauführung auf Nachbargrund die Sicht auf sein Wohn- und Wirtschaftsgebäude nicht beeinträchtigt wird. Zur Geltendmachung von Interessen des Fremdenverkehrs ist er gleichfalls nicht legitimiert.
Norm
BauO Graz 1881 §13;
RS 4
Ausführungen dahingehend, dass die Deutung einer Baubewilligung in der Weise, dass darin auch eine Widmungsbewilligung gelegen ist, jedenfalls dann unzulässig ist, wenn aus ihr die Absicht der Behörde, die Verbauungsbestimmungen für die Liegenschaft festzusetzen, nicht erkennbar ist (Hinweis E , 1676, 3250/54, E , 2053/58 und E , 829/57, VwSlg 4607 A/1958).
Norm
BauO Graz 1881 §35;
RS 5
Die Bestimmung des § 35 der BO f Graz besagt nur wie groß der Mindestabstand zwischen 2 Bauwerken sein muss, wenn nicht zusammengebaut wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6945 A/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001949.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56415