VwGH 28.02.1977, 1948/76
VwGH 28.02.1977, 1948/76
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Aus der Vorschrift des § 42 AVG ergibt sich, daß von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom , Zl. 1778/56) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1477/58 E VwSlg 4966 A/1959 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001948.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-56412