VwGH 29.11.1977, 1947/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art131 Abs1 Z2; StVG §42; |
RS 1 | Im Falle der Beschwerdeführung nach Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG muss der Beschwerdeführer, wenn er bereits im Verwaltungsverfahren als Partei beteiligt war, Säumnisse, die ihm als Partei anzulasten sind, gegen sich gelten lassen (zB Neuerungen). |
Normen | |
RS 2 | Verhältnis des Art 131 Abs 1 Z 1 zu Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. |
Normen | AVG §8; VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Parteistellung eines Bundesministers im Verwaltungsverfahren und Beschwerderecht. |
Norm | VwGG §47 Abs4; |
RS 4 | Kein Kostenzuspruch im Falle der Beschwerdeerhebung nach Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG, auch nicht an belangte Behörde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1039/67 E VwSlg 7288 A/1968 RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in Wien gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 61/III-R 32/75 (mitbeteiligte Partei: Otto R in G), betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom , Zl. MA 61/III-R 10/74, stellte die belangte Behörde fest, daß Anna R., geb. H., geboren am 29. Dezember 1880 in M. an der Drau, die österreichische Staatsbürgerschaft bis zu ihrem am erfolgten Ableben nicht besessen hat. Dieser Bescheid erging auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965. Grund für diesen Antrag war, daß Otto R., Sohn des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., als Alleinerbe nach seiner am verstorbenen Mutter, die zu Ende des Krieges ausgedehnten Haus- und Weinbergbesitz in M./M., Jugoslawien, verloren hat, Entschädigung in Millionenhöhe von der Republik Österreich im Verfahren 19 Nc 1/75 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz im Zusammenhang mit den Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962 in der geltenden Fassung, begehrte. Nach diesen Bestimmungen hängt die Verpflichtung der Republik Österreich, die begehrte Entschädigung auszuzahlen, von der Frage ab, ob Anna R., geborene H., am sowie ab bis zu ihrem Ableben die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder nicht. Zur Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde an, Anna R., geborene H., habe am vor der römischkatholischen Pfarre St. M. in M. an der Drau die Ehe mit Dr. Max R., geboren am 15. Oktober 1874 in M., geschlossen. Dr. Max R. sei mit Wirkung vom zum Staatsanwaltstellvertreter mit dem Dienstort in M. ernannt worden. Den Eheleuten sei somit spätestens seit diesem Zeitpunkt gemäß § 10 der Heimatrechtsgesetznovelle vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, in Verbindung mit § 11 des Heimatrechtsgesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, das Heimatrecht in der Stadtgemeinde M. an der Drau zugekommen. Da die Genannten das Heimatrecht in einem Gebiet besessen hätten, das nach den Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain en Laye, StGBl. Nr. 303/1920, dem jugoslawischen Staat zugefallen sei, hätten sie mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages am unter Ausschluß der österreichischen Staatsbürgerschaft die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes M. an der Drau vom , Zl. Nc V 851/20, sei die Scheidung der Ehe des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., von Tisch und Bett bewilligt worden. Dr. Max R. sei mit Dekret des Bundesministeriums für Justiz vom , Zl. 21.755/20, mit Wirksamkeit vom zum Ersten Staatsanwalt mit dem Dienstort K. ernannt worden. Damit sei gemäß § 29 ABGB der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und gemäß § 10 HRGNov 1896 der Erwerb des Heimatrechtes am Dienstort verbunden. Dieser Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Heimatrechtes in K. habe sich jedoch gemäß § 92 ABGB in Verbindung mit § 11 HRG 1863 nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich geschiedene Gattin Anna R., geborene H., erstreckt. Sie sei jugoslawische Staatsangehörige verblieben. Umstände, die einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken hätten können, seien nicht bekannt geworden. Laut Auskunft des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Graz vom habe Anna R. anläßlich ihrer polizeilichen Anmeldung im Jahre 1945 angegeben, jugoslawische Staatsangehörige zu sein. Anna R. sei am in G. verstorben. In der Folge hat der Bundesminister für Inneres, dem im Sinne des § 42 Abs. 2 StbG 1965 in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft Parteistellung zukommt, am einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG 1950 gestellt, da auf Grund der beim Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, erliegenden Personalakten des Dr. Max R. neue Tatsachen hervorgekommen seien, die dem Bundesminister für Inneres im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Feststellung der Staatsbürgerschaft der Anna R. vom noch nicht bekannt gewesen seien und auch im Verfahren nicht geltend gemacht haben werden können, die aber voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, 1) auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres werde das mit Bescheid vom , Zl. MA 61/III-R 10/74, abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 wiederaufgenommen,
2) Anna R., geborene H., geb. am 29. Dezember 1880 in M. an der Drau, sei gemäß § 24 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft mit österreichische Bundesbürgerin gewesen. Sie habe auch am die österreichische Bundesbürgerschaft besessen, weshalb ihr gemäß § 1 lit. a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, ab bis zu ihrem am erfolgten Ableben die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen sei. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den Personalakten gehe hervor, daß Dr. Max R. nicht erst mit Wirksamkeit vom , sondern bereits mit Erlaß des Staatsamtes für Justiz vom , Zl. 14.656/20, in den definitiven Dienst der Republik übernommen und ihm gemäß § 10 HRGNov 1896 K. als Amtssitz zugewiesen worden sei. Dr. Max R. habe durch die am erfolgte Übernahme in den definitiven Staatsdienst und, da er an diesem Tag bereits Dienst bei der Staatsanwaltschaft K. versehen habe, gemäß § 29 ABGB in Verbindung mit dem Hofkanzleidekret vom 15. April 1828, PGS Band 56, Nr. 32, die österreichische Staatsbürgerschaft und gemäß § 10 HRGNov 1896 das Heimatrecht in der Stadt K. erlangt. Dieser Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Heimatrechtes in K. habe sich gemäß § 92 ABGB in Verbindung mit § 11 HRG 1863 auf die in Jugoslawien verbliebene Ehefrau Anna R., geborene H., erstreckt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes M. an der Drau vom , Zl. Nc V 851/20, sei die Scheidung der Ehe des Dr. Max R. und der Anna R., geborene H., von Tisch und Bett bewilligt worden. Gemäß § 4 des am in Kraft getretenen Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate vom (sogenannter Minderheitenschutzvertrag) habe Anna R. mit Wirkung vom die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben, da sie als österreichische Staatsbürgerin zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Jugoslawien gehabt habe. Dies habe im selben Zeitpunkt gemäß Art. 64 in Verbindung mit Art. 230 des Staatsvertrages von Saint Germain en Laye den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt. Am sei jedoch der § 24 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in Kraft getreten, wonach Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Ausland infolge von Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge verloren hatten, mit österreichische Bundesbürger geworden seien. Anna R. habe daher rückwirkend mit die österreichische Bundesbürgerschaft, was offenbar den Besitz der jugoslawischen Staatsangehörigkeit nicht beeinflußt habe, erworben. Umstände, die bei Anna R. seither den Verlust der österreichischen Bundes- bzw. Staatsbürgerschaft hätten bewirken können, seien nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG, mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde führt aus, es habe sich herausgestellt, daß die Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides, Dr. Max R. sei mit Erlaß vom in den definitiven Staatsdienst mit dem ständigen Amtssitz in K. übernommen worden, unzutreffend sei. Aus dem Originalakt des Staatsamtes für Justiz, erliegend im Österreichischen Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, Wallnerstraße 6a, 1010 Wien, ergebe sich vielmehr folgender Sachverhalt: Die Übernahme des Dr. Max R. in den Staatsdienst mit dem Amtssitz in K. sei zwar von der Oberstaatsanwaltschaft G. beantragt und im Originalakt des Staatsamtes für Justiz auch konzipiert, jedoch letztlich nicht approbiert worden, sodaß das konzipierte Dekret nicht ausgefertigt und nicht zur Versendung gelangt sei. So habe auch der Magistrat K. keine Dekretabschrift erhalten können. Die Erklärung für diesen Vorgang, so führt der Beschwerdeführer weiter aus, sei darin zu erblicken, daß die Oberstaatsanwaltschaft G. darauf hingewiesen habe, daß Dr. Max R. seit ernannter Staatsanwalt in der VII. Rangklasse mit dem ständigen Amtssitz in M. sei und daß sie seine Übernahme in den Staatdienst der Republik Österreich zugleich mit seiner Ernennung zum Ersten Staatsanwalt in der VI. Rangklasse in K. vorschlage. Dr. Max R. sei bereits seit bei der Staatsanwaltschaft in vorläufiger Dienstverwendung. Das Staatsamt für Justiz habe zunächst, wie sich aus dem Konzept ergebe, nur solche Beamte aus der VII. in die VI. Rangklasse befördern wollen, die spätestens im Jahre 1917 bereits in der VII. Rangklasse ernannt gewesen seien. Infolgedessen habe Dr. Max R. bei dieser Auffassung nicht zum Zuge kommen können, andererseits sei der Vorschlag der Oberstaatsanwaltschaft G. fundiert und mit der Ernennung in die VI. Rangklasse verknüpft gewesen. Daher sei die konzipierte Erledigung, Dr. Max R. in den Staatsdienst in der bisherigen Eigenschaft (VII. Rangklasse) in K. zu übernehmen, nicht realisiert worden. Die Angelegenheit Dr. Max R. sei vielmehr einige Monate später im Sinne des Vorschlages der Oberstaatsanwaltschaft G. erledigt worden. Auf Grund der Entschließung des Bundespräsidenten sei Dr. Max R. mit Dekret des Bundesministeriums für Justiz vom mit Wirksamkeit vom zum Ersten Staatsanwalt (VI. Rangklasse) mit dem Dienstort K. ernannt worden. Damit habe sich seine vorläufige Verwendung in K. in eine ständige umgewandelt. Die Übernahme in den Staatsdienst sei definitiv gewesen und mit dem habe er die österreichische Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht in K. erworben. In diese Staatsbürgerschaft und in dieses Heimatrecht habe ihm die von ihm geschiedene Ehefrau Anna R., geborene H., nicht mehr folgen können. Sie sei daher in M. heimatzuständig (§ 11 Abs. 2 HRG 1863) geblieben. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen unrichtiger Sachverhaltsannahme nicht rechtmäßig. Die vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmsgrund für die Erlassung des angefochtenen Bescheides verwendeten Schreiben des Österreichischen Staatsarchivs, Allgemeines Verwaltungsarchiv, in Wien, vom und vom enthielten nur eine Wiedergabe des Konzeptes des Dekretes vom über Dr. Max R., würden aber verschweigen, daß das konzipierte Dekret weder approbiert noch expediert worden sei. Der angefochtene Bescheid sei aber nicht nur inhaltlich, sondern auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil der Sachverhalt, daß nämlich der Erlaß vom approbiert und zugestellt worden sei, im Widerspruch zu dem Originalakt angenommen worden sei und ferner es die belangte Behörde unterlassen habe, den Originalakt genau zu erheben, sodaß Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn dies das Bundesministerium für Inneres beantragt. In diesem Fall hat das Bundesministerium für Inneres im Verfahren Parteistellung. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister unter anderem gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Art. 11 wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Demnach stehen dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall außer der ihm schon gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG allgemein zukommenden Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Feststellungsverfahren alle aus der Parteistellung (§ 8 AVG 1950) erfließenden Rechte zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zu. Alle diese Rechte hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdefall dadurch ausgeübt, daß er sowohl den Antrag, der zum Bescheid der belangten Behörde vom geführt hat, als auch jenen Antrag, auf Grund dessen die belangte Behörde den nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, gestellt hat. Ungeachtet des Umstandes, daß der nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht, hat der Beschwerdeführer von seinem Recht zur objektiven Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG Gebrauch gemacht.
In den Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Art. 11 B-VG) kommt dem Bundesminister für Inneres die objektive Beschwerdelegitimation gemäß der lex specialis des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 zu, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte oder nicht. Die Ausgestaltung dieses objektiven Beschwerderechts ist gemäß Art. 136 B-VG dem einfachen Gesetzgeber überlassen (vgl., soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist, insbesondere § 41 VwGG 1965). Da das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 in dem hier maßgebenden Punkt, nämlich zwischen der Ausübung des subjektiven und des objektiven Beschwerderechtes, nicht differenziert, sind auch auf den "objektiven" Beschwerdeführer alle jene Bestimmungen anzuwenden, die für jenen Beschwerdeführer gelten, der im Verwaltungsverfahren Parteistellung gehabt hat. Im vorliegenden Fall trifft dies gemäß § 42 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz auf den Bundesminister für Inneres zu. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid die Beschwerde erhoben, der auf Grund eines von ihm als Partei gestellten Antrages im Sinne des Antrages ergangen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält der Personalakt des Dr. Max R. keinen wie immer gearteten Hinweis, aus dem zwingend der Schluß zu ziehen wäre, daß es sich bei dem erwähnten Erlaß nur um ein bloßes Konzept, das nicht approbiert worden sei, gehandelt hat. Das Fehlen eines Zustellausweises für diesen Erlaß im Personalakt ist aber ebensowenig ein Beweis für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, daß der genannte Erlaß nicht rechtswirksam geworden sei.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde war deshalb abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG 1965 in der Fassung des Art. II Z. 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 im Falle der Beschwerdeerhebung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde zu ergehen hat (siehe Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7288/A).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 9442 A/1977 |
Schlagworte | Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001947.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-56408