VwGH 24.10.1963, 1944/62
VwGH 24.10.1963, 1944/62
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, ist nur der Inhalt der Bestimmung, nicht deren Bezeichnung ausschlaggebend. |
Normen | |
RS 2 | Der Getreideausgleichsfonds kann nach § 15 Abs 4 des Marktordnungsgesetzes von der Einhebung eines Importausgleiches nur unter bestimmten Voraussetzungen, soweit es nämlich mit den in § 3 Abs 1 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, ganz oder teilweise absehen. Für die nachträgliche Vorschreibung eines Importausgleiches bei einer Einfuhr im Zuge des erleichterten Einfuhrverfahrens für Mahlmais, Platamais (Mais aus Argentinien) oder Weißmais kommt es nur darauf an, ob der Mais letztlich widmungswidrig nicht für den menschlichen Genuß verwendet wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001944.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-56400