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VwGH 03.11.1958, 1942/57

VwGH 03.11.1958, 1942/57

Rechtssätze


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Normen
KFG 1955 §85 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 impl;
RS 1
Ablehnung sämtlicher Beamter eines Polizeikommissaritates wegen Abhandenkommen der Blutprobe.
Normen
RS 2
Die Erklärung eines Beamten (hier: juristischer Konzeptsbeamter bei der PolDion Wien) sich für eine milde Bestrafung des Beschuldigten einsetzen zu wollen, stellt noch keinen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar.
Normen
RS 3
Da in den Verfahrensvorschriften eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorgesehen ist, ist es entbehrlich über einen Ablehnungsantrag eine Entscheidung zu treffen (Hinweis E , 1411/54).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001942.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56390