VwGH 03.11.1958, 1942/57
VwGH 03.11.1958, 1942/57
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | KFG 1955 §85 Abs2; StVO 1960 §5 Abs1 impl; |
RS 1 | Ablehnung sämtlicher Beamter eines Polizeikommissaritates wegen Abhandenkommen der Blutprobe. |
Normen | |
RS 2 | Die Erklärung eines Beamten (hier: juristischer Konzeptsbeamter bei der PolDion Wien) sich für eine milde Bestrafung des Beschuldigten einsetzen zu wollen, stellt noch keinen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar. |
Normen | |
RS 3 | Da in den Verfahrensvorschriften eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorgesehen ist, ist es entbehrlich über einen Ablehnungsantrag eine Entscheidung zu treffen (Hinweis E , 1411/54). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957001942.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-56390