VwGH 02.11.1972, 1940/71
VwGH 02.11.1972, 1940/71
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs2; |
RS 1 | Die Bestimmung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955, daß ein Grundstück auch dann von einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 oder von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 als verwendet gilt, wenn es vom Bauträger oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht Jahren veräußert wurde und noch innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden, kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der begünstigte Zweck vom Ersterwerber durch einen anderen begünstigten Zweck ersetzt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4449 F/1972 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001940.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56386