VwGH 25.11.1965, 1940/64
VwGH 25.11.1965, 1940/64
Rechtssatz
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Normen | EStG 1953 §15 Abs1 Z1; GewStG §1 Abs1; |
RS 1 | Zwischen Kraftfahrzeughandel und Kraftfahrzeugreparaturhandwerk besteht ein derart enger sachlicher Zusammenhang, daß bei Unternehmereinheit schon nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist, wenn sich der Handelsbetrieb ausschließlich oder doch überwiegend mit dem Handel von Kraftfahrzeugen befaßt. Hinweis: Gerade letztere Frage blieb im Beschwerdefall ungeklärt. Der Beschwerdeführer besitzt einen Gewerbeschein für den HANDEL MIT WAREN OHNE BESCHRÄNKUNG und führt eine Vielzahl von Waren, die mit Kraftfahrzeugen nichts zu tun haben (zB Landmaschinen, landwirtschaftliche Geräte, Haushaltsartikel, Sportartikel etc). * E , 1940/64 #1; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001940.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-56385