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VwGH 07.05.1962, 1940/59

VwGH 07.05.1962, 1940/59

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §10 Abs2 Z3a
WFG 1968 §2 Abs1 Z9
RS 1
Zum Windfang, das ist der unmittelbar beim Hauseingang gelegene Raum, ist nicht als Wohnzecken dienend anzusehen, wenn nicht besondere Umstände, wie etwa eine Ausgestaltung als Halle oder Empfangsraum gegen seine Zweckverwendung als Windfang allein sprechen.
Normen
EStG 1967 §10 Abs2 Z3a
WFG 1968 §2 Abs1 Z9
RS 2
Einem Abstellraum, der im Wohnungsverband liegt und weder als Dachbodenraum noch als Kellerraum angesehen werden kann, kommt ebenso wie einem Garderobenraum oder einem Bibliotheksraum die Bedeutung zu, den Wohnraum zu entlasten. Es bestehen damit keine Bedenken, die von diesem Raum umfaßte Fläche als Nutzfläche zu werten.
Norm
GrStBefrG Stmk 1954 §1
RS 3
Die zur Anwendung des stmk. GrundsteuerbefreiungsG 1954 berufenen Behörden haben selbständig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach diesem Gesetze zu prüfen. Erachten sie diese Voraussetzungen als nicht gegeben, dann können sie die Befreiung ohne Rücksicht darauf verweigern, dass anläßlich der Errichtung oder einer Erweiterung des Gebäudes Förderungsmaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetze bewilligt wurden. Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnungen, für die eine Grundsteuerbefreiung nach dem stmk GrundsteuerbefreiungsG 1954 angestrebt wird, sind bei Eigenheimen Windfänge, die nicht eine besondere Ausgestaltung als Halle oder Empfangsraum aufweisen, nicht mit einzubeziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2641 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001940.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-56384