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VwGH 15.09.1966, 1939/65

VwGH 15.09.1966, 1939/65

Rechtssätze


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Norm
BAO §289 Abs2;
RS 1
Die Berufungsbehörde kann den angefochtenen Bescheid auch in jenen Punkten zu Ungunsten des Berufungswerbers abändern, die nicht Gegenstand der Berufung gebildet haben (Hinweis E des ).

*

E , 1939/65 #1 VwSlg 3489 F/1966
Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z3 litd idF 1960/284;
RS 2
Die Anwendung der Begünstiungsbestimmung des § 10 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1953 setzt NICHT voraus, daß im Zeitpunkt der tatsächlichen Aufwendung eines Betrages zur Errichtung einer Eigentumswohnung die GRUNDBÜCHERLICHE EINTRAGUNG DES WOHNUNGSEIGENTUMS bereits durchgeführt sein muß. Diese Begünstigungsbestimmung setzt lediglich voraus, daß mit dem aufgewendeten Betrag eine Eigentumswohnung mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 130 m2 tatsächlich errichtet wird. *

E , 1871/64 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1871/64 E RS 1
Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z4 lita idF 1964/187;
RS 3
Die Inanspruchnahme der Begünstigungsbestimmung des § 10 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1953 setzt nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Rückzahlung eines Darlehens, das zur Errichtung einer Eigenumswohnung aufgenommen wurde, die grundbücherliche Eintragung des Wohnungseigentums bereits durchgeführt sein muß. *

E , 1939/65 #3 VwSlg 3489 F/1966;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3489 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001939.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-56382