VwGH 27.10.1961, 1939/59
VwGH 27.10.1961, 1939/59
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen gilt der Grundsatz, daß die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind. * E , 1939/59 #1; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1959001939.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56381