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VwGH 27.10.1961, 1939/59

VwGH 27.10.1961, 1939/59

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen gilt der Grundsatz, daß die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen und daher buchmäßig und bilanzmäßig überhaupt nicht zu berücksichtigen sind, solange sie von keiner Seite erfüllt sind.

*

E , 1939/59 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001939.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56381