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VwGH 15.03.1957, 1938/55

VwGH 15.03.1957, 1938/55

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Verpflichtet sich der Erwerber eines Gesellschaftsanteiles, Schulden des Veräußerers an Einkommensteuer zu zahlen, dann gehört die Übernahme dieser Schulden zum Veräußerungspreis und ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu berücksichten, wenn auch in dem Jahr, in dem die Veräußerung stattfindet, die Steuerschulden noch nicht bezahlt sind. *

E , 1938/55 #2 VwSlg 1612 F/1957
Norm
RS 2
Auch bei Sicherheitsleistung durch einen Bürgen bleibt der Steuerpflichtige persönlicher Schuldner des Abgabenrückstandes. *

E , 1938/55 #2 VwSlg 1612 F/1957

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1612 F/1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001938.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56377