VwGH 22.04.1981, 1937/79
VwGH 22.04.1981, 1937/79
Rechtssatz
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Normen | VStG §51 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft und hat die Berufungsbehörde ungeachtet dessen über Schuld und Strafe entschieden, dann mangelt einer dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches die Berechtigung zu ihrer Erhebung. die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10425 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979001937.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-56376