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VwGH 22.04.1981, 1937/79

VwGH 22.04.1981, 1937/79

Rechtssatz


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Normen
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft und hat die Berufungsbehörde ungeachtet dessen über Schuld und Strafe entschieden, dann mangelt einer dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches die Berechtigung zu ihrer Erhebung. die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10425 A/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001937.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-56376