VwGH 22.10.1965, 1935/64
VwGH 22.10.1965, 1935/64
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Aufwendungen, die zwar die betriebliche Spähre berühren, aber auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muß in der Frage der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung getroffen werden (Hinweis E , 1360/62, VwSlg 2781 F/1963). * E , 1935/64 #1; |
Norm | EStG 1953 §4 Abs4; |
RS 2 | Kosten einer Studienreise, die nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise gemacht wird, die ihre ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausschließt, müssen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gerechnet werden. * E , 1935/64 #2 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001935.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-56366