VwGH 05.10.1976, 1929/75
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | B-VG Art89 Abs2 Satz1 idF 1975/302; |
RS 1 | Ausführungen darüber daß dann, wenn eine hinsichtlich ihrer Gesetzmäßigkeit bedenkliche Verordnung (hier: ein Teilbebauungsplan, der nach der Absicht des Verordnungsgebers ein Bauvorhaben ermöglichen soll, das (schon) auf Grund des geltenden Regulierungsplanes zulässig ist) an der vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Rechtslage in Wahrheit nichts geändert hat, ein Anfechtungsantrag nicht zu stellen ist. |
Normen | BauRallg impl; GdPlanungsG Krnt 1970 §11; GdPlanungsG Krnt 1970 §14; GdPlanungsG Krnt 1970 §17; GdPlanungsG Krnt 1970 §2 Abs4; GdPlanungsG Krnt 1970 §2 Abs5; |
RS 2 | Ein Gebäude oder Gebäudeteil, der der Beherbergung von Fremden dient, ist im Wohngebiet (§ 2 Abs 4 des Krnt. Gemeindeplanungsgesetzes 1970) nicht unzulässig. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Ladislav und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des AP in S, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 BauRl-51/4/1975, betreffend die Genehmigung eines Zubaues, Abweisung der dagegen gerichteten Vorstellung (mitbeteiligte Parteien: 1) SJ in S, vertreten durch Dr. F. W. Martin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, Hauptplatz 11, und 2) Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über den Antrag der Erstmitbeteiligten, es möge ihr die baubehördliche Bewilligung erteilt werden, das auf den Grundstücken Nr. n/1 und n/2 Katastralgemeinde St.Veit/Glan gelegene bestehende Garagengebäude in Gestalt der Errichtung eines Wohngeschosses aufstocken zu dürfen, fand am an Ort und Stelle eine mündliche Bauverhandlung statt. Der Beschwerdeführer, der dieser Verhandlung in seiner Eigenschaft als Nachbar beigezogen worden war, erhob gegen das Vorhaben unter Hinweis auf den Regulierungsplan des Jahres 1922, den der Verhandlungsleiter als zwar an sich rechtswirksam, jedoch als für die Frage der maßgeblichen Bauweise (offen oder geschlossen) ohne verbindliche Kraft angesehen hatte, sowie unter Hinweis auf § 4 der Kärntner Bauvorschriften Einwendungen und machte ferner eine erhebliche Wertminderung seiner Liegenschaft durch die mit der Errichtung des zusätzlichen Geschosses verbundene Beeinträchtigung des Licht- und Sonneneinfalles geltend. Hinsichtlich des Abstandes zwischen dem aufzustockenden Gebäude auf der einen und der Grenze des Baugrundes zur Liegenschaft des Beschwerdeführers auf der anderen Seite - auf der sich die wiedergegebene Einwendung deshalb nicht hatte beziehen können, weil in § 4 der Kärntner Bauvorschriften lediglich vom Abstand zwischen Gebäuden, nicht aber von Abständen von Nachbargrenzen die Rede ist - ist in der Niederschrift über die Verhandlung festgehalten, daß dieser Abstand zwischen 30 und 35 cm betrage. Demgegenüber sei, so heißt es in der Niederschrift weiter, im Projekt vorgesehen, das gesamte Obergeschoß über eine Länge von 39.00 m unmittelbar an die Nachbargrenze zu stellen.
Auf Anregung der Erstmitbeteiligten sowie unter Verwendung einer allem Anschein nach durch diese vorgelegten planlichen Darstellung beschloß der Gemeinderat in seiner Sitzung vom eine als "Teilbebauungsplan für die Grundstücke zwischen Klagenfurter Straße und Martin Luther-Straße" bezeichnete Verordnung, die nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten bezughabenden Urkunden als eine Interpretation des vorerwähnten Regulierungsplanes aus dem Jahre 1922 gedacht war. Das nach dem Vorhaben der Mitbeteiligten aufzustockende ebenerdige Garagengebäude ist in der dem Plan beigegebenen Legende als "Garagengebäude, für die Aufstockung eines Wohngeschosses vorgesehen, Wohngeschoß mit Einzelzimmer" bezeichnet.
Nach Kundmachung dieser Verordnung in der Kärntner Landeszeitung vom - die gemäß § 15 Abs. 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 1, erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom erteilt worden - wurde zunächst das anhängige Bauverfahren fortgesetzt. Nachdem sich die Erstmitbeteiligte bei der am abgehaltenen Bauverhandlung bereit erklärt hatte, ihr Projekt entsprechend den bei dieser Verhandlung geäußerten Wünschen des technischen Bausachverständigen abzuändern und der Behörde die diese Änderungen ausweisende Austauschpläne vorzulegen, stellte sie mit Eingabe vom 26. Juli desselben Jahres neuerdings den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngeschosses nach Maßgabe der diesem Antrag beigefügten Pläne.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Veit/Glan vom wurde der Erstmitbeteiligten die angestrebte Baubewilligung unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Über die Einwendungen des Beschwerdeführers wurde im Spruch des Bescheides nicht entschieden; in der Begründung wurden sie jedoch unter Hinweis auf den Teilbebauungsplan vom , dessen Überprüfung in bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der Behörde nicht zukomme, als unbegründet bezeichnet. Der gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung mit dem Bescheid des Stadtrates vom mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß in Gestalt einer Auflage die Breite des projektierten Baukörpers und im Zusammenhang damit die vorgesehene Gangbreite sowie die Zimmerbreiten auf ein dem Teilbebauungsplan vom entsprechendes Ausmaß herabgesetzt wurden. Nachdem die durch den Beschwerdeführer mittels Vorstellung (§ 84 der Kärntner allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1/1966) angerufene, als Aufsichtsbehörde tätig gewordene Kärntner Landesregierung diesen Berufungsbescheid mit Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde St. Veit/Glan zurückgewiesen hatte - als Aufhebungsgrund hatte die Vorstellungsbehörde in erster Linie eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Gemeindebehörden angesehen, gelegen darin, daß dem Beschwerdeführer die Austauschpläne vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden waren - erging nach Durchführung einer neuerlichen Berufungsverhandlung der Bescheid des Stadtrates vom , der in seinem Abspruch über die Berufung des Beschwerdeführers mit jenem des durch die Aufsichtsbehörde behobenen Bescheides vom vollinhaltlich übereinstimmt. Die auch dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Kärntner Landesregierung mit dem nun den Gegenstand der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof bildenden Bescheid vom , Zl. 8 BauRl-51/4/1975, unter Hinweis auf § 84 der Kärntner allgemeinen Gemeindeordnung als unbegründet ab. Die diesem Bescheid beigegebene Begründung läßt sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Daß der Antrag der Erstmitbeteiligten auf Bewilligung der Errichtung eines Wohngeschosses mit Einzelzimmern - und nicht eines Beherbergungsbetriebes - gerichtet gewesen sei, sei nach dem Akteninhalt nicht zweifelhaft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß diese unvertretbarerweise zur Vorlage eines Abänderungsplanes verhalten worden sei, der ihrem Vorhaben den Charakter eines solchen Betriebes verleihe. Es sei daher auch nicht zu untersuchen gewesen, ob ein Beherbergungsbetrieb mit dem Flächenwidmungsplan oder mit dem Teilbebauungsplan in Widerspruch stehe. Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer behaupteten Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes wurde auf die Bindung der Verwaltungsbehörden an die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung sowie darauf verwiesen, daß dieser Plan entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sei und auch dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche, weil das durch die Planänderung erfaßte Gebiet darin als Wohngebiet ausgewiesen sei. Auch öffentliche Interessen würden durch diesen Plan nicht verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Schwergewicht der Beschwerde liegt auf dem Vorbringen, der im Jahre 1973 kundgemachte allein die Liegenschaft der Mitbeteiligten umfassende Teilbebauungsplan verstoße deshalb gegen das Gleichheitsgebot, weil bei seiner Erlassung "ursächliche" (soll offenbar heißen: "unsachliche") Gründe maßgebend gewesen seien. Der Bebauungsplan sei nämlich nur eine von der Mitbeteiligten gewünschte und entworfene, vom Gemeinderat ohne sachliche Grundlage zum Beschluß erhobene zeichnerische Darstellung. Die belangte Behörde hat diesem schon in der Verwaltungsebene vorgetragenen Angriff auf die in Rede stehende Verordnung des Gemeinderates zutreffenderweise ihre und der übrigen im Baubewilligungsverfahren tätig gewordenen Verwaltungbehörden Bindung an diese Verordnung entgegenhalten. Der Verwaltungsgerichtshof ist demgegenüber allerdings im Grunde des Art. 89 Abs. 2 erster Satz B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 302/1975 verhalten, dann, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nun ist, wie schon aus der weiter oben gegebenen kurzen Schilderung des Inhaltes des in Rede stehenden Bebauungsplanes erhellt, nicht zu leugnen, daß dieser Verordnung gewisse Elemente anhaften, die sie als unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich erscheinen lassen könnten. Voraussetzung für einen auf diese Bedenken gegründeten Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof wäre aber nach der vorzitierten Verfassungsbestimmung, daß sich diese Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung richteten. Eine Prüfung der rechtlichen Situation in dieser Hinsicht zeigt indes, daß die Verordnung aus dem Jahre 1973 nicht nur nach ihren Intentionen - von diesen war schon die Rede -, sondern auch nach ihrem objektiven normativen Gehalt nichts am hier maßgeblichen Inhalt des Regulierungsplanes aus dem Jahre 1922 - gemäß § 22 Abs. 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 gilt dieser als Bebauungsplan im Sinne dieses Gesetzes - geändert hat. Der Regulierungsplan ex 1922 legt an der einen Seite jenes Baublockes, in dessen Innerem, und zwar annähernd in der Mitte, sich das aufzustockende Gebäude befindet, die geschlossene und an der anderen Seite die offene Bebauungsweise fest. Darüber hinaus aber enthält dieser außer der Festlegung "Wohngebiet" keine der nunmehr in § 14 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 vorgesehenen Beschränkungen der baulichen Ausnützbarkeit. Wenngleich nun das angeführte Landesgesetz den Begriff der Bebauungsweise (§ 14 Abs. 1 lit. c des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970) nicht definiert und auch nichts darüber aussagt, was unter geschlossener und was unter offener Bebauungsweise zu verstehen sei, muß mit Rücksicht auf die gegebene örtliche Situation - das Gebäude der Mitbeteiligten ist von der Martin-Luther-Straße, an der die offene Bebauungsweise festgesetzt und allem Anschein nach auch tatsächlich eingehalten ist, etwa 35 m entfernt, eine Tiefe, auf die sich dem Lageplan zufolge auch die beiden im Bereich des Bauvorhabens der Mitbeteiligten an der Martin Luther-Straße gelegenen Bauplätze erstrecken - davon ausgegangen werden, daß sich die rechtliche Wirkung der an der genannten Straße geltenden offenen Bebauungsweise jedenfalls nicht weiter als bis zum Gebäude der Mitbeteiligten erstreckt und daher dort eine, dem Begriff der offenen Bebauungsweise immanente, öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstandes von der Nachbargrenze nicht besteht. Der unter Außerachtlassung dieser Überlegungen zwecks Ermöglichung der Aufstockung erstellte Teilbebauungsplan ex 1973 hatte demgemäß überhaupt keinen den Regulierungsplan ex 1922 abändernden Gehalt. Da der Regulierungsplan aus dem Jahre 1922, wie erwähnt, auch Beschränkungen der Gebäudehöhe nicht festgesetzt hat, ist der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid auch nicht in einem subjektiven öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe verletzt worden.
Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen, demzufolge eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers und damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des seine Vorstellung mangels Rechtsverletzung abweisenden Bescheides darin gelegen sein soll, daß mangels entsprechender Klarstellungen bzw. Feststellungen durch die Baubehörden beider Rechtsstufen der Charakter des geplanten Zubaues als Wohngeschoß oder aber als gewerblicher Beherbergungsbetrieb offengeblieben sei, ist folgendes zu sagen:
Zwar steht gewiß dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß ein Bauverfahren, dessen Gegenstand ein die Schaffung neuen umbauten Raumes vorsehendes Projekt ist, unter Zugrundelegung der nötigen planlichen Unterlagen geführt bzw., daß der Widmungszweck der neu zu schaffenden Räume klargestellt wird; dieses Recht reicht aber ebenso wie alle prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter als das mit Hilfe der Verfahrensrechte durchzusetzende subjektive materielle Recht. Dieses Recht ist dem Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang durch die §§ 11 und 17 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 gewährleistet. Im Grunde der erstangeführten Gesetzesstelle sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan und gemäß § 17 desselben Gesetzes sind Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung nur zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht widersprechen. Dies gewährleistet dem Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, daß das Vorhaben der Mitbeteiligten nur im Falle seiner Übereinstimmung mit der Widmung "Wohngebiet" bewilligt werde. Aus § 2 Abs. 4 des vorangeführten Gesetzes ergibt sich, daß als Wohngebiete festgelegte Flächen vornehmlich für Wohngebäude, im übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die überwiegend dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nach der Aktenlage unbedenklich davon ausgehen durfte, es sei der Mitbeteiligten kein Gewerbebetrieb, sondern ein Wohngeschoß baupolizeilich genehmigt worden - die Einrichtung eines Aufenthaltsraumes sowie einer Teeküche allein kann gegenüber der Tatsache, daß in dem letztlich aufrechterhaltenden Bescheid des Bürgermeisters vom die Bewilligung "zur Aufstockung des Garagengebäudes für ein Wohngeschoß" erteilt worden war, nicht durchschlagen - wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage des in § 2 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes umschriebenen Begriffes "Wohngebiet" auch ein der Fremdenbeherbergung dienendes Gebäude bzw. ein solcherart gewidmeter Gebäudeteil im Wohngebiet nicht unzulässig. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt insbesondere aus der Gegenüberstellung der Absätze 4 und 5 des vorzitierten Paragraphen, die eine grundsätzliche Gleichsetzung von Wohngebäuden mit solchen erkennen läßt, die der Unterbringung von Gast- und Beherbergungsbetrieben jeder Art dienen. Bei dieser Rechtslage wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Nachbarrechten auch dann nicht verletzt worden, wenn die durch den Stadtsenat in zweiter Instanz erteilte Baubewilligung tatsächlich, wie er behauptet, den Verwendungszweck des neu zu schaffenden Geschosses offengelassen bzw. im Sinne einer Beherbergung von Fremden festgelegt hätte. Da sohin im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte eine Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauRallg impl; B-VG Art89 Abs2 Satz1 idF 1975/302; GdPlanungsG Krnt 1970 §11; GdPlanungsG Krnt 1970 §14; GdPlanungsG Krnt 1970 §17; GdPlanungsG Krnt 1970 §2 Abs4; GdPlanungsG Krnt 1970 §2 Abs5; |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001929.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-56344