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VwGH 30.01.1973, 1927/71

VwGH 30.01.1973, 1927/71

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Ein Verschulden des Bevollmächtigten und seiner Erfüllungsgehilfen steht dem Verschulden der Partei, die sich dieser Personen bedient hat, gleich. Eine Erkrankung kann ein Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr imstande ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (Hinweis B VS , 265/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4486 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001927.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-56339