VwGH 30.01.1973, 1927/71
VwGH 30.01.1973, 1927/71
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Ein Verschulden des Bevollmächtigten und seiner Erfüllungsgehilfen steht dem Verschulden der Partei, die sich dieser Personen bedient hat, gleich. Eine Erkrankung kann ein Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie zu einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so schwer auftritt, daß der Erkrankte nicht mehr imstande ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (Hinweis B VS , 265/75). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4486 F/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971001927.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56339