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VwGH 15.06.1965, 1924/64

VwGH 15.06.1965, 1924/64

Rechtssatz


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Normen
StVO 1960 §52 lita Z13 litg;
StVO 1960 §62 Abs1;
RS 1
Bei einer Ladetätigkeit ist nicht erforderlich, daß der Lenker sich stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, denn zu dieser Tätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist. Eine Ladetätigkeit wird nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Unterbrochen wird sie dann sein, wenn der Lenker Kundenbesuche und dgl. macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört das Verpacken von Waren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001924.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-56334