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VwGH 19.06.1959, 1924/57

VwGH 19.06.1959, 1924/57

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Führt ein Steuerpflichtiger, der Anspruch darauf erhebt, daß ein Teil der Aufwendungen für seinen Personenkraftwagen als Betriebsausgabe anerkannt wird, kein Fahrtenbuch und kann er den Umfang seiner aus beruflichen Gründen unternommenen Fahrten auch nicht annähernd glaubhaft machen, so ist die Behörde zur Schätzung des betrieblichen Anteils dieser Aufwendungen berechtigt (Hinweis: Der Bf war Augenarzt und beantragte, einen 80%igen Anteil seiner Kraftfahrzeugsausgaben als Betriebsausgaben anzuerkennen; diese Quote wurde von der Behörde für einen Facharzt (gemessen am praktischen Arzt) für zu hoch angesehen).

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E , 1924/57 #1
Normen
RS 2
Der Umstand, daß die Abgabenbehörde den Nachweis bestimmter Aufwendungen in einem Jahre nicht gefordert hat, hindert sie nicht daran, diesen Nachweis für spätere Zeiträume zu fordern. Denn ein Einkommensteuerbescheid wird jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, sodaß seine Rechtskraft nicht über diesen hinaus wirkt.

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E , 1924/57 #2
Norm
RS 3
Es kommt nicht darauf an, ob die Unfähigkeit zu einer Beweisführung auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht, weil die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keine Strafe darstellt, sondern das letzte Mittel, zu dem die Behörde greifen muß, wenn der normale Weg der Ermittlung - gleichviel aus welchem Grund - ungangbar ist.

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E , 1924/57 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001924.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-56333