VwGH 09.02.1951, 1924/49
VwGH 09.02.1951, 1924/49
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Nachweis der Zugehörigkeit von GELDKONTEN zum Betriebsvermögen erfordert bei Abgabenpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1953 ermitteln, eine von der Privatkassenführung deutlich gesonderte Betriebskassenführung und eine ebensolche Führung von Bankscheckkonten und Postscheckkonten. |
Normen | |
RS 2 | Änderungen im Bestand von Geldkonten können - auch wenn sie wirtschaftlich ins Gewicht fallen - in der Regel einen Zuschlag oder Abschlag am steuerbaren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1953 nur dann rechtfertigen, wenn sie weder auf Einlagen oder Entnahmen noch auf Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben zurückzuführen, sondern durch außergewöhnliche Ereignisse (wie etwa die Sperre nach dem Schillinggesetz oder die Abbuchungen nach dem Währungsschutzgesetz) bedingt sind. |
Normen | |
RS 3 | Guthaben auf einem Geldkonto sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1953 nur dann dem Betriebsvermögen zuzuzählen, wenn das Konto, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gutschriften und Lastschriften enthält, die sich aus der Führungen des Betriebes selbst ergeben. |
Normen | |
RS 4 | Das Bundesgesetz vom über die steuerliche Anerkennung von Verlusten am Betriebsvermögen, die durch Währungsschutzmaßnahmen entstanden sind (BGBl 91/48), erlaubt es nicht, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Verluste durch die Einziehung von Sperrguthaben zu berücksichtigen, wenngleich sich auch darin die Währungsschutzmaßnahmen (Abdrittelung) auswirkten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 334 F/1951 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1951:1949001924.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-56332