VwGH 25.09.1979, 1921/79
VwGH 25.09.1979, 1921/79
Rechtssätze
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Normen | AVG §73; VStG §24; |
RS 1 | Im Falle eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache besteht ungeachtet der Bestimmung des § 24 VStG Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG hinsichtlich der Entscheidung über die Wiedereinsetzung, zumal im Verwaltungsstrafverfahren auch die Vorschriften der §§ 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Dies kann nur bedeuten, daß das von einer Partei anläßlich der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren in Anspruch genommene Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Ganzes, also auch mit der - entsprechend dem Regelungszusammenhang innerhalb des AVG 1950 bestehenden - Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne der Bestimmungen des § 73 AVG gelten muß. |
Normen | |
RS 2 | Der Berufungswerber hat auch in einem VERWALTUNGSSTRAFV ERFAHREN einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Berufungsbescheides, den auf Seiten der Verwaltungsstraf(berufungs)behörde die Entscheidungspflicht (§ 27 VwGG 1965) gegenüber steht. (Eingehende rechtliche Ausführungen über die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, wenn die belangte Behörde über ein im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der Berufung vom Bfr geltend gemachtes Recht, nicht wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO schuldig gesprochen zu werden, nicht abgesprochen hat. Außerdem Ausführungen, warum der VwHG sich der Ansicht der belangten Behörde, § 27 VwGG 1965 wäre verfassungswidrig, nicht anzuschließen vermag. Siehe auch Dolp, S 220, Slg 6786/A, 1804/65) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0485/78 E Vwslg 9851 A79179 RS 4 |
Normen | B-VG Art103 Abs4; B-VGNov 1974 Art6 Abs2; |
RS 3 | Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte "anhängige Rechtsmittelverfahren" im Art. VI Abs. 1 und Abs. 2 B-VG Novelle 1974 ist diesen jedenfalls zu entnehmen, daß darunter Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ohne Einschränkung auf den Bundesminister zu verstehen sind. Einschränkungen auf eine bestimmte Instanz normiert der Gesetzeswortlaut nicht. Der normative Gehalt des Begriffes Instanzenzug nach Art VI Abs. 2 B-VG Novelle 1974 ist von dem im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle verwendeten gleichartigen Begriff vorausbestimmt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1061/78 E VS VwSlg 9759 A/1979 RS 1 |
Norm | VwGG §39 Abs1 lita; |
RS 4 | Bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde steht der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1161/65 E VS VwSlg 6872 A/1966 RS 7 |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 5 | Der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand ist eine Pauschalsumme, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1425/66 B VwSlg 7428 A/1968 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9935/79 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001921.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-56327