Suchen Hilfe
VwGH 11.01.1973, 1921/71

VwGH 11.01.1973, 1921/71

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
StVO 1960 §1 Abs1;
RS 1
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andrerseits keine für die Straßenbenützer sichtbare Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen und Schranken), daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
Norm
StVO 1960 §1 Abs1;
RS 2
Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut -

oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 1144/65).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0713/68 E RS 1 (Für eine Wertung als Straße im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ist nicht wesentlich, daß nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Personen an der Straßenbenutzung interessiert ist).
Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litb;
RS 3
Ausführungen dahingehend, daß der Umstand, daß jemand als Landwirt die obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mit besonderen Erschwernissen durchführen kann, wenn er nicht die Straße zum Be- und Entladen seiner Fahrzeuge benutzen kann: befahrbarer Servitutsweg führt zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bfr durch, sowie aus der Tatsache daß dies durch lange Zeit unbeanstandet entgegen den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wurde, nichts am Charakter dieses Servitutsweges als Straße mit öffentlichen Verkehr ändert. (hier: angelastete verkehrsbehindernde Abstellung einer Zugmaschine mit Anhänger - befahrbarer Servitutsweg führt zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bfr durch)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 8340 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001921.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56324