VwGH 11.01.1973, 1921/71
VwGH 11.01.1973, 1921/71
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §1 Abs1; |
RS 1 | Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andrerseits keine für die Straßenbenützer sichtbare Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen und Schranken), daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. |
Norm | StVO 1960 §1 Abs1; |
RS 2 | Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut - oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 1144/65). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0713/68 E RS 1
(Für eine Wertung als Straße im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ist nicht
wesentlich, daß nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von
Personen an der Straßenbenutzung interessiert ist). |
Norm | StVO 1960 §24 Abs1 litb; |
RS 3 | Ausführungen dahingehend, daß der Umstand, daß jemand als Landwirt die obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mit besonderen Erschwernissen durchführen kann, wenn er nicht die Straße zum Be- und Entladen seiner Fahrzeuge benutzen kann: befahrbarer Servitutsweg führt zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bfr durch, sowie aus der Tatsache daß dies durch lange Zeit unbeanstandet entgegen den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wurde, nichts am Charakter dieses Servitutsweges als Straße mit öffentlichen Verkehr ändert. (hier: angelastete verkehrsbehindernde Abstellung einer Zugmaschine mit Anhänger - befahrbarer Servitutsweg führt zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bfr durch) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8340 A/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971001921.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-56324