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VwGH 03.06.1976, 1914/74

VwGH 03.06.1976, 1914/74

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 1 Abs 2 GrEStG 1955 liegt nur vor, wenn der Abgabepflichtige das betreffende Grundstück auf eigene Rechnung verwerten kann. Diese Frage hat die Behörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu klären.
Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0567/46 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001914.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-56307