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VwGH 13.11.1958, 1914/56

VwGH 13.11.1958, 1914/56

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs2;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 117 Abs 3 WRG geht hinsichtlich des Kostenersatzes nichts anderes hervor, als dass § 123 Abs 2 WRG in jenen Fällen Anwendung findet, in welchen eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, diese Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung begehrt. Durch die Formulierung "für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs 2 WRG Anwendung" hat der Gesetzgeber sogar einen deutlichen Hinweis darauf geschaffen, dass in den im vorangehenden Absatz 2 des § 117 WRG bezeichneten Fällen, nämlich der Festsetzung von Entschädigungen im Bewilligungsverfahren, § 123 Abs 2 WRG nicht Anwendung findet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Schimetschek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des X-vereines in G gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 98.045/1-65.221/56, betreffend Kostenersatz in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die Staatliche Wasserbauverwaltung beantragte im September 1955 durch das Landesbauamt beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Vornahme von Regulierungsarbeiten im Zuge des A-flusses und des B-baches. Als hierüber mit Kundmachung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für den eine mündliche Verhandlung angeordnet wurde, erhob der Beschwerdeführer am  mittels Schriftsatzes gegen das Projekt Einwendungen des Inhaltes, daß er als Alleineigentümer des Fischereirechtes in den fraglichen Gewässerstrecken das Projekt für technisch nicht zweckmäßig erachte und für den Fall, daß es dennoch verwirklicht würde, Ersatz des ihm daraus entstehenden Schadens begehre. Außerdem verlange er die Kosten seiner anwaltschaftlichen Vertretung. In der Folge wurden die für den Fischereibetrieb des Beschwerdeführers bei Verwirklichung des Projektes entstehenden Nachteile durch Sachverständigengutachten mit S 30.000,-- bewertet.

Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und hiebei u

a. die Bedingung gesetzt, daß dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von S 30.000,-- zu leisten sei. Hingegen wurde der Antrag auf Kostenzuspruch abgewiesen, weil gemäß § 106 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes (kurz WRG) ein Ersatz der Parteikosten im Bewilligungsverfahren nicht stattfinde und die im Rahmen eines solchen Verfahrens ergehende Festsetzung einer Entschädigung nicht im Sinne des § 106 Abs. 2 WRG in einem abgesonderten Verfahren vorgenommen werde.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid hinsichtlich des u.a. geforderten Kostenzuspruches keine Folge. Über die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde erwogen:

Der angefochtene Bescheid wird nur insoweit angefochten, als er in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuspruch der diesem erwachsenen Anwaltskosten abgelehnt hat.

Gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten im allgemeinen selbst zu bestreiten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Solche Vorschriften enthält § 106 WRG, nach dessen Abs. 1 im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfindet, nach dessen Absatz 2 die Wasserrechtsbehörde in anderen Angelegenheiten aber im Bescheid zu bestimmen hat, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat.

Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, es habe im gegenständlichen Falle ein Bewilligungsverfahren und - davon gesondert - ein Entschädigungsverfahren stattgefunden, auf welch letzteres § 106 Abs. 2 WRG anzuwenden gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung aus nachstehenden Überlegungen nicht beizutreten:

Das Bewilligungsverfahren führt (§§ 85 - 93 WRG) von der Einreichung des mit allen notwendigen Unterlagen versehenen Gesuches über die vorläufige Überprüfung und - falls nicht bereits in diesem Stadium Abweisung geboten ist - über die in der Regel obligatorische mündliche Verhandlung zur Erteilung oder zur Versagung der Bewilligung. Die Bewilligung hat über Umfang und Art des Unternehmens und die von der konsenswerbenden Partei zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen. Über die im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Entschädigungen hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 99 Abs. 2 WRG im Bewilligungsverfahren in der Regel mit dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid zu entscheiden. Vorliegend wurde eine solche Entscheidung im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 37 Abs. 5 und 99 Abs. 1 und 2 WRG getroffen und dem Beschwerdeführer die bei Regulierungsbauten zugunsten benachteiligter Fischereiberechtigter vorgesehene angemessene Entschädigung aus Anlaß der dem Regulierungswerber erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zuerkannt. Die Auferlegung einer Entschädigung stellte somit eine dem Wasserrechtswerber in solchen Fällen bei Erteilung der Bewilligung von Gesetzes wegen vorzuschreibende Auflage dar, woraus sich ergibt, daß beides - Bewilligung und Auflage - in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang könnte auch nicht verneint werden, wenn die Auferlegung der Entschädigung gemäß § 99 Abs. 2 WRG erst durch Nachtragsbescheid hätte erfolgen können.

Dieser Zusammenhang kennzeichnet aber Verfahren und Entscheidung über die in einem solchen Falle zugesprochene Entschädigung eindeutig als einen Teil des Verfahrens und des Abspruches über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung.

Daß - wie die Beschwerde behauptet - über eine derartige Entschädigung erst nach Abschluß des Bewilligungsverfahrens in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden könne, ist dem hiezu ins Treffen geführten § 99 WRG keineswegs zu entnehmen. Aus der Bestimmung des § 99 Abs. 3 WRG geht hinsichtlich des Kostenersatzes - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts anderes hervor, als daß § 106 Abs. 2 WRG in jenen Fällen Anwendung findet, in welchen eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, diese Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung begehrt. Durch die Formulierung "für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 106 Abs. 2 Anwendung" hat der Gesetzgeber sogar einen deutlichen Hinweis darauf geschaffen, daß in den im vorangehenden Absatz 2 des § 99 WRG bezeichneten Fällen, nämlich der Festsetzung von Entschädigungen im Bewilligungsverfahren, § 106 Abs. 2 WRG nicht Anwendung findet.

Aus allen diesen Überlegungen konnte der Beschwerde Berechtigung nicht zuerkannt werden, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war.

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer nicht die obsiegende Partei ist (§ 47 Abs. 1 VwGG 1952).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §117 Abs3;
WRG 1959 §123 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001914.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56305