VwGH 17.02.1978, 1913/77
VwGH 17.02.1978, 1913/77
Rechtssatz
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Normen | VVG §10 Abs1; VVG §4 Abs2; |
RS 1 | Handelt es sich bei einem Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG um eine Vollstreckungsverfügung, so finden gem § 10 Abs 1 VVG auf das zur Erlassung einer solchen Verfügung führende Verfahren nur die Vorschriften des I und IV Teiles des AVG Anwendung. Die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren finden sich aber im II.Teil vor, die Verpflichtung zur Begründung eines Bescheides ist im III.Teil (§58 Abs 2) festgesetzt. Durch das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens, die Nichtgewährung des Parteiengehörs und die Unterlassung der Begründung in Ansehung der vorauszuzahlenden Kosten kann daher der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1273/54 E VwSlg 4057 A/1956 RS 11 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001913.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56303