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VwGH 09.05.1974, 1913/73

VwGH 09.05.1974, 1913/73

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Auch rechtsbezeugende Urkunden, die dem Vertragsabschluß nachfolgen, lösen die Gebührenpflicht aus (Hinweis E , 853/49, VwSlg 725/F, E , 1568/56, 4405 F/1957).
Normen
RS 2
Enthält eine Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses, genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. Es steht den Abgabenbehörden im Hinblick auf § 17 Abs 2 GebG frei, denselben etwa zu schätzen oder sich an einen der Vertragsteile um Auskunft über die genaue Höhe zu wenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4684 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001913.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-56301