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VwGH 23.02.1971, 1913/70

VwGH 23.02.1971, 1913/70

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §34 Abs1;
RS 1
Die Wahl des Steuersatzes gemäß § 34 Abs 1 EStG 1967 steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Daß der Steuerpflichtige einen Mitunternehmeranteil veräußert, weil er dazu von den anderen Gesellschaftern gezwungen worden ist, und daß der dabei erzielte Veräußerungspreis unter dem tatsächlichen Wert des Anteiles liegt, ist für die Wahl des Steuersatzes ohne Bedeutung. Stützt sich die Behörde zulässigerweise auf das vom Steuerpflichtigen in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung erzielte Einkommen, so kann sie bei der Wahl des Steuersatzes gemäß § 34 Abs 1 EStG 1967 den versteuerten Einkommen die vorzeitigen Abschreibungen hinzurechnen. Daß bei der Wahl des Steuersatzes gemäß § 34 Abs 1 EStG 1967 auf das Einkommen der letzten drei, vor der Veräußerung liegenden Jahre Bedacht genommen wird, ist keine starre Regel. Auch die absolute Höhe des tatsächlichen Veräußerungsgewinnes ist ausschlaggebend.
Norm
BAO §135 Abs1;
RS 2
Bei der Verhängung eines Verspätungszuschlages hat die Behörde auch das erst im Berufungsverfahren Vorgebrachte zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Vorbringen handelt, das geeignet ist, für die Hälfte des Verspätungszuschlages entscheidend zu sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001913.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-56299