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VwGH 11.11.1965, 1913/64

VwGH 11.11.1965, 1913/64

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
RS 1
Eine Erbschaftsschenkung durch einen Erben an dessen Ehegattin ist bei der beschenkten Person nicht als Erbanfall von Todes wegen anzusehen. Sie unterliegt der Schenkungssteuer, der auch nicht das persönliche Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beschenkten zugrunde gelegt werden kann (Hinweis E , 484/51, VwSlg 643 F/1952; E VS , 90/16/0167).

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E VS , 1913/64 #1 VwSlg 3356 F/1965

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Verstärkter Senat
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z1;
RS 2
Die gerichtliche Einantwortung des Nachlasses bildet in keinem Falle ein rechtliches Kriterium für die Erbschaftsteuerpflicht des Erben. Nach erfolgter Erbserklärung wirken die rechtlichen Folgen dieser Erklärung an sich (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) auf den Zeitpunkt des Erbanfalles zurück. Die Steuerpflicht entsteht in der Regel mit dem Erbanfall. *

E VS , 1913/64 #2 VwSlg 3356 F/1965

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Verstärkter Senat

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3356 F/1965;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001913.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-56297