VwGH 22.09.1978, 1911/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §71 idF 1976/018 |
RS 1 | Ausführungen zur Frage, ob der durch eine Straße getrennte Liegenschaftseigentümer Nachbar ist (Hinweis E , 1653/53, E , 710/60 VwSlg 5794 A/1962, E 2342/64 VwSlg 6670 A/1965, sowie Auseinandersetzung mit dem E 239/70). |
Norm | BauO Wr §71 idF 1976/018 |
RS 2 | Hinweis auf E 789/72, VwSlg 8317 A/1972, betreffend die Frage des subjektiv öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auf Einhaltung einer gärtnerisch zu gestaltenden Grünfläche. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der HH in W, vertreten durch Dr. Erich Riener und Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR - B XVII - 4/76, betreffend Versagung einer Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans G. Mondel, und des Vertreters der belangten Behörde, Senatsrat Dr. AA, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom versagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Außenstelle für den 17. Bezirk, der Beschwerdeführerin gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) nach dem mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plan die nachträgliche Bewilligung für die auf der Liegenschaft EZ 194 KG D, Gst. Nr. 340/58 in Wien 17., D Straße 17, unter Nichteinhaltung der zu Zl. MA 37-4884/75 vom bekanntgegebenen Fluchtlinien an der C-Gasse errichtete 4,10 x 11,75 m große, ca. 3 m hohe Veranda (mit flachem Preßkiesdach über Nagelbindern) und für die durch einen Mauerdurchbruch zu dem anschließenden Kiosk an der D Straße hergestellte Verbindung sowie für die im Anschluß an die Veranda erbaute 10 m2 große Abortanlage. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Ansuchen um nachträgliche Erteilung einer widerruflichen oder zeitlich befristeten Baubewilligung gemäß § 71 sei mit Rücksicht auf die Rechtsansprüche der Anrainer auf Freihaltung des Vorgartens zu versagen gewesen. Es habe eine Baubewilligung gemäß § 70 BO nicht erteilt werden können, da die Veranda den Bestimmungen dieser Bauordnung nicht entspreche.
In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung brachte diese im wesentlichen vor, es sei ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger eine auf zehn Jahre befristete (mittlerweile abgelaufene) Baubewilligung für die in Rede stehende Veranda unter Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn, deren Häuser sich schon zum damaligen Zeitpunkt an der selben Stelle befunden hätten, gemäß § 71 BO erteilt worden. Es sei zum damaligen Zeitpunkt also befunden worden, daß die Rechtsansprüche der Anrainer auf Freihaltung des Vorgartens einer derartigen Baubewilligung nicht entgegenstünden. In den Verhältnissen der Anrainer sei keine Veränderung eingetreten, doch hätten die zwischen der Veranda und den in Betracht kommenden Nachbarhäusern stehenden Bäume und Sträucher in noch stärkerem Maß eine Beeinträchtigung der Nachbarn verhindert, als dies früher der Fall gewesen sei. Obwohl also annähernd die gleichen Voraussetzungen vorlägen, bringe die Behörde keinerlei Gründe dafür vor, warum nunmehr eine unterschiedliche Entscheidung gegenüber dem damaligen Zeitpunkt ergangen sei. Es sei der Beschwerdeführer im übrigen das Grundstück Nr. 340/35 der EZ 2667 (KG D) vorläufig zur Nutzung übertragen worden und es werde dieses 8,18 m breite Stück als Vorgarten benützt; dies sei mehr als jene 3 m, die das Gesetz hiefür fordere und es sei unverständlich, wieso dieser 8,18 m breite Streifen als Vorgarten nicht ausreichen sollte. Falls die Behörde den Auftrag erteilen sollte, dieses Grundstück in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben, da die Straße ausgebaut werden solle, würde dies einen Auftrag zum Abreißen der Veranda rechtfertigen. Aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen sei nicht einzusehen, warum die Baubewilligung für die Veranda derzeit nicht auf Widerruf erteilt werden könne. Anschließend an die Veranda befinde sich ein auf Widerruf bewilligter Kiosk. Falls die C-Gasse ausgebaut werden sollte, sei zu gewärtigen, daß auch dieser Kiosk entfernt werden müsse. Es könnte dann der Auftrag zur Abtragung der Veranda und des Kiosks in einem Bescheid erfolgen. Da ein Vorgarten, der breiter sei, als im Gesetz vorgesehen, zur Verfügung stehe, sei es unerklärlich, warum nicht bis zum Zeitpunkt des Straßenausbaues die Baubewilligung für die Veranda erteilt werden könne, da dies als einziger Grund für die Nichterteilung der Baubewilligung angeführt worden sei. Nicht zuletzt lebe die Beschwerdeführerin derzeit davon, daß sie die Liegenschaft vermiete; da aber der Pächter den Mietzins nicht bezahle und damit ihre Einkunftsquelle, aus der sie die Abbruchsarbeiten finanzieren könne, „unterblieben“ sei, habe sie auf Räumung klagen müssen. Es wäre aber eine große Härte für sie, müßte sie gerade jetzt auch noch die Kosten für einen Abbruch tragen, obwohl sie die Einkünfte, von denen sie als Witwe ohne sonstige Pension leben müsse, derzeit nicht erhalte. Sie stelle daher den Berufungsantrag, die Baubewilligung für die Veranda gemäß § 71 BO zu erteilen.
Die belangte Behörde bestätigte mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid der ersten Instanz mit der Richtigstellung, daß dieser auch auf § 70 der Bauordnung für Wien gestützt werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, daß für die gegenständliche Baulichkeit mit Bescheid vom eine auf zehn Jahre befristete Baubewilligung gemäß § 71 BO erteilt worden sei. Diese Bewilligung habe jedoch durch Zeitablauf längst ihre Rechtswirksamkeit verloren und es sei das bestehende Objekt derzeit als ebenso konsenslos anzusehen, als ob eine befristete Baubewilligung für dasselbe nie erteilt worden wäre. Die Veranda liege teilweise auf einer Grundfläche, die als öffentliches Gut gewidmet sei, teilweise aber auf einer Fläche, die nach dem geltenden Bebauungsplan grün zu gestalten sei. Sowohl auf der zukünftigen Verkehrsfläche als auch auf der grün zu gestaltenden Fläche sei die Errichtung eines Gebäudes wie einer Veranda nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht zulässig. Die Erteilung einer Baubewilligung nach § 70 BO erweise sich demnach als rechtlich nicht möglich. Dies habe auch die Baubehörde erster Instanz erkannt und deshalb eine solche Bewilligung nicht erteilt. Sie habe den Spruch ihres Bescheides zwar ausdrücklich nur auf § 71 BO gestützt, doch lasse die Begründung dieses Bescheides - in der ausgeführt werde, eine Baubewilligung gemäß § 70 BO habe nicht erteilt werden können, da die Veranda den Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht entspreche - erkennen, daß mit diesem Bescheid inhaltlich auch über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 70 BO abgesprochen worden sei. Inhaltlich sei ein solcher Antrag deshalb vorgelegen, weil das Anbringen an die erste Instanz dahin gegangen sei, zumindest eine Genehmigung nach § 71 BO zu erteilen, was das Begehren auf eine Bewilligung gemäß § 70 dieses Gesetzes in sich eingeschlossen habe. Es sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides daher formal dahin zu berichtigen, daß er auch auf § 70 BO gestützt werde. Auch das Berufungsbegehren auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 71 BO habe nicht zielführend sein können, denn § 71 BO normiere, daß Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienten oder nicht dauernd bestehen bleiben könnten, auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligt werden könnten, doch dürften durch die Ausnahme weder durch die Bauordnung gegebene subjektive öffentliche Rechte noch Privatrechte verletzt werden. Darauf aber, daß die dem Bebauungsplan nach grün zu gestaltende Fläche nicht mit einem Gebäude, wie der in Rede stehenden Veranda, bebaut werde, hätten die Anrainer oder Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht und die Baubehörde erster Instanz sei daher dem Gesetz entsprechend vorgegangen, wenn sie die Baubewilligung versagt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der heutigen mündlichen Verhandlung erwogen hat:
Das Beschwerdevorbringen, es hätten im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Nachbarn keine Einwendungen „im Rechtsinn entsprechend der Bauordnung für Wien“ erhoben und auch nicht behauptet, in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung von gärtnerisch auszugestaltenden Freiflächen verletzt zu werden, ist insoweit aktenwidrig, als sich die Nachbarn Dr. RR und HL anläßlich der Bauverhandlung am ausdrücklich und unter Hinweis auf die Verringerung der Grünfläche durch die in Rede stehende Veranda gegen deren Weiterbestand ausgesprochen haben. Damit erweist sich aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, es seien von Nachbarn keinerlei subjektiv öffentlichen Rechte oder Privatrechte geltend gemacht und die diesbezüglichen Bestimmungen (zu Unrecht) von Amts wegen aufgegriffen worden, als unzutreffend und überdies im Bereich einer allfälligen provisorischen Bewilligung als unerheblich, weil sich aus der Formulierung des letzten Satzes des § 71 der Bauordnung für Wien, der im vorliegenden Fall noch in der Fassung vor der Novelle 1976 anzuwenden ist, ergibt, daß selbst dann eine Baubewilligung zu versagen ist, wenn der Nachbar einer Bauführung zustimmt, bei der subjektive öffentliche Nachbarrechte verletzt werden (siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1500/65, vom , Zl. 473/67, und vom , Zl. 1273/68, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).
Im übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, daß sowohl Beschwerdeführerin als auch belangte Behörde davon ausgehen, daß die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien auf Grund der bestehenden Bebauungsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht möglich ist und wohl aus diesem Grunde wird in der Beschwerde lediglich die Nichterteilung einer Baubewilligung nach § 71 dieser Bauordnung bekämpft.
Nach dieser Bestimmung können Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder solche, die wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes des Grundes oder weil die Baulichkeit den Bestimmungen der Bauordnung nicht voll entspricht, nicht dauernd bestehen bleiben können, auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligt werden, doch dürfen durch diese Ausnahme weder durch die Bauordnung gegebene subjektive öffentliche Rechte noch Privatrechte verletzt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7101/A, dargelegt hat, steht dem Anrainer auf die Einhaltung von gärtnerisch auszugestaltenden Freiflächen (§ 5 Abs. 2 lit. e der Bauordnung für Wien) ein subjektives öffentliches Recht zu. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die in der Bauordnung enthaltenen Beschränkungen der Baufreiheit nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen, die übermäßige Verbauung benachbarter oder gegenüberliegender Grundstücke hintanzuhalten. Aus den vorliegenden Plänen (Bebauungsplan, Lage- und Bauplan) ergibt sich, daß die Bauten, um deren nachträgliche Bewilligung es sich handelt, teilweise auf den gärtnerisch auszugestaltenden Grundstücksflächen zu stehen kämen und hinsichtlich der Veranda weder die Baufluchtlinie noch die bauklassenmäßige Höhe eingehalten wurde. Somit ergibt sich einerseits der Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan und der möglichen Anwendung des § 71 der Bauordnung für Wien, andererseits im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und den letzten Satz des eben zitierten § 71 die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin durch die Versagung der von ihr (nachträglich) beantragten Baubewilligung - infolge Vorliegens eines gesetzlichen Hindernisses für die Erteilung dieser Bewilligung, gelegen in der durch eine Bewilligung bewirkten Verletzung von durch die Bauordnung gegebenen subjektiven öffentlichen Rechten - in ihren Rechten nicht verletzt wurde.
Zwar hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 239/70, zum Ausdruck gebracht, daß subjektiv öffentliche Rechte der Nachbarn gar nicht verletzt werden könnten, weil deren Liegenschaften von jener der Beschwerdeführerin durch eine Straße getrennt seien. Der Verwaltungsgerichtshof kann indes nicht finden, daß durch das erwähnte Erkenntnis die in ständiger Rechtsprechung dieses Gerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach als Nachbarn nicht nur die Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke, sondern auch solche anzusehen sind, deren Grundstücke von dem des Bauwerbers etwa durch eine Straße getrennt sind, berührt würde (siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3674/A, vom , Slg. Nr. 5794/A, und vom , Slg. Nr. 6670/A).
Hinsichtlich der weiteren Beschwerdeausführungen ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin die im Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 8317/A, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht offensichtlich verkannt hat, wenn sie meint, daß sich aus diesem Erkenntnis ergebe, es habe der Nachbar kein Recht zu verlangen, wo ein Vorgarten „unter Einhaltung der Bestimmungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gelegen sein muß“. In diesem Erkenntnis wurde nämlich - soweit für den vorliegenden Fall überhaupt von Interesse - ausgeführt, daß aus § 6 der Bauordnung für Wien grundsätzlich Nachbarrechte auf Beachtung der geltenden Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne insoweit erfließen, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen, daß aber ein ganz allgemeines Nachbarrecht auf Beachtung der im Gesetz für die Erstellung dieser Pläne festgelegten Grundsätze, insbesondere bei der äußeren Gestaltung eines Gebäudes, nicht besteht. Es erweisen sich daher auch die darauf gestützten Ausführungen in der Beschwerde, es sei das (bestehende) subjektiv öffentliche Recht der Nachbarn auf Einhaltung der gärtnerisch zu gestaltenden Grünfläche deshalb gegeben, weil sich ein von der Beschwerdeführerin derartig gestalteter (sogar breiterer) Vorgarten auf dem ihr derzeit zur Nutzung überlassenen öffentlichem Gut (der C-Gasse) befinde, als nicht zielführend. Im übrigen könnte mit Rücksicht auf Lage und Größe der Veranda entgegen der - überdies erstmals in der Beschwerde vorgebrachten - Ansicht der Beschwerdeführerin für die in Rede stehende Baulichkeit die Vorschrift des § 85 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien nicht zum Tragen kommen.
Da sich aus den aufgezeigten Erwägungen die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
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Norm | BauO Wr §71 idF 1976/018 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976001911.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-56292