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VwGH 22.02.1972, 1909/70

VwGH 22.02.1972, 1909/70

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei Erwerb eines alten Gebäudes ist der AfA-Berechnung nicht irgendeine theoretische "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" ab Herstellung des Gebäudes, sondern die nach dem Bauzustand noch zu erwartende tatsächliche Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. *

E , 1484/68 #1 VwSlg 3902 F/1969
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/05/07 1484/68 1
Norm
RS 2
Veranlaßt ein Hauseigentümer seinen Mieter, gegen Zahlung einer Entschädigung auf das Mietrecht zu verzichten, so erlangt er damit einen wirtschaftlichen Vorteil, der sich bei ihm in einer durch den Wegfall schuldrechtlicher Beschränkungen eingetretenen Werterhöhung des Hauses auswirkt, die als zusätzliche Anschaffungskosten bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gemäß § 9 Abs 1 Z 6 EStG 1953 nur im Wege der AfA nach § 7 EStG 1953 berücksichtigt werden können (Hinweis E , VwSlg 2266 F/1960, E , VwSlg 2639 F/1962 und E , 2178/65).

*

E , 1136/66 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1967/05/12 1136/66 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4350 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1970001909.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-56288