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VwGH 21.03.1960, 1905/56

VwGH 21.03.1960, 1905/56

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Gehen bei der Übertragung einer Liegenschaft auch deren grundbücherlich sichergestellte Ersatzvornahmekosten über, dann bilden diese Belastungen einen Teil der Gegenleistung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Erwerber die Mittel für die Abstattung der grundbücherlich sichergestellten Ersatzvornahmekosten aus einem unverzinslichen, erst im Verlaufe von 75 Jahren tilgbaren Darlehen des Wohnhaus-Wiederaufbau-Fonds erworben haben (Hinweis E , 2435/55 VwSlg 1684 F/1957).

*

E , 1905/56 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001905.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-56281