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VwGH 10.10.1979, 1902/79

VwGH 10.10.1979, 1902/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BauO Stmk 1968 §62;
RS 1
Eine Auflage des Baubewilligungsbescheides bestimmte Arbeiten nur zu bestimmten Zeiten vorzunehmen, ist in den Bestimmungen der stmk BO nicht begründet.
Normen
AVG §40;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
RS 2
Die Zustimmung zum Verhandlungsergebnis schließt die Bekämpfung einer darin aufscheinenden Auflage aus rechtlichen Gründen nicht aus, weil sich ein Bescheid nur auf das Gesetz gründen kann (hier:

Auflage bezog sich nicht auf das Bauvorhaben als solches, sondern vielmehr auf die Durchführung von Ladearbeiten, welche auf bestimmte Flächen und Zeiten beschränkt sind. Deckung im Gesetz fehlt, daher Aufhebung).

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

3450/78 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der OHG N, in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit § 62 dieses Gesetzes und mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17-K-10676/3- 1973, dahin gehend abgeändert, dass die Auflage Punkt 4) zu entfallen hat.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, ihr sei mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom die Baubewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle erteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe sie mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und über diese Berufung sei trotz Ablaufes der Frist von sechs Monaten noch nicht entschieden worden. In ihrer Berufung habe sie beantragt, den erwähnten Bescheid dahin gehend abzuändern, dass die Auflage Punkt

4) zu entfallen habe. Da der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz nicht fristgerecht entschieden habe, habe sie Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und den Antrag gestellt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Nachholung der Entscheidung innerhalb angemessener Frist aufzutragen, ansonsten den Akt an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu erkennen, dass der Berufung stattgegeben werde.

Da auf Grund der Beschwerde zu erkennen war, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG 1965 vorliegen, leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 2 VwGG 1965 ein und stellte es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 frei, innerhalb der Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Mit Schriftsatz vom teilte die belangte Behörde mit, dass der Akt im Hinblick auf die Anfechtung des Widmungsbescheides zur Zl. 3450/78 dem Verwaltungsgerichtshof am vorgelegt worden sei. Es sei dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz daher nicht möglich gewesen, eine Berufungsentscheidung zu treffen und aus demselben Grund sei die belangte Behörde auch nicht in der Lage, eine Gegenschrift einzubringen.

Da die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG 1965 vorliegen, und der versäumte Bescheid auch in der Folge nicht erlassen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Sache zu entscheiden.

In ihrer Berufung bekämpften die Beschwerdeführer lediglich die Vorschreibung Punkt 4) des angefochtenen Bescheides, welche wie folgt lautet:

"Ladearbeiten auf der Freifläche dürfen an Werktagen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr stattfinden, Samstag nur bis 15 Uhr, Sonntags und Feiertags ist jede Ladetätigkeit untersagt."

Aus welchen Erwägungen die Baubehörde erster Instanz sich berechtigt sah, diese Auflage festzusetzen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden, weil sich die Begründung mit einem allgemeinen Hinweis auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom erschöpfte. Eine nähere Begründung hielt die Baubehörde erster Instanz offensichtlich deshalb als nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der genannten Verhandlung am dem Verhandlungsprotokoll zufolge das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis nahm und die Einhaltung der festgelegten Vorschreibungen und Auflagen zusicherte. Über Antrag des Vertreters des Gesundheitsamtes war aber die Aufnahme der genannten Auflage in den zu erlassenden Bescheid in diesem Zeitpunkt schon vorgesehen.

In ihrer Berufung behauptet die Beschwerdeführerin, die Steiermärkische Bauordnung 1968 kenne keine Vorschriften, welche die verfügte zeitliche Benützungsbeschränkung ermögliche. Die Auflage Punkt 4) sei daher rechtswidrig. Selbst wenn aber die Steiermärkische Bauordnung eine solche Beschränkung zuließe, wäre die Berechtigung zur Erlassung einer solchen Auflage im Verfahren nicht erörtert worden.

Hinsichtlich der in der Widmungsbewilligung vorgesehenen Vorschreibung "Lagerungen sind ausschließlich in der geschlossenen Lagerhalle vorzunehmen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 3450/78, dargetan, dass eine solche Vorschreibung in den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Deckung findet. In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich eine solche Normierung unmittelbar auf den Betrieb der Beschwerdeführerin bezieht, für den im Zweifelsfall eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht anzunehmen ist. Diese Überlegung gilt grundsätzlich auch für das Baubewilligungsverfahren, doch ist auf Grund der konkreten Rechtslage die Frage zu prüfen, ob nicht auch eine solche dem Betrieb betreffende Vorschreibung etwa aus Erwägungen eines von der Baubehörde wahrzunehmenden Immissionsschutzes vom Gesetzgeber als zulässig beurteilt wurde. Eine derartige Regelung enthält jedoch die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 61/1976, nicht. Nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes hat die Baubehörde vielmehr einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben (erforderlichenfalls unter Auflagen), wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung zum Verhandlungsergebnis schließt die Bekämpfung einer darin aufscheinenden Auflage aus rechtlichen Gründen nicht aus, weil sich ein Bescheid nur auf das Gesetz gründen kann. Da sich aber die angefochtene Vorschreibung gar nicht auf das Bauvorhaben als solches bezieht, vielmehr nur die Durchführung von Ladearbeiten auf bestimmten Flächen und zu bestimmten Zeiten beschränkt werden sollte, war dem Berufungsantrag stattzugeben und die bekämpfte Auflage spruchgemäß aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Bemerkt wird, dass die Verzögerung der behördlichen Entscheidung nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen ist und die belangte Behörde, abgesehen von dem in dieser Hinsicht wegen der Möglichkeit, die Aktenüberlassung zu beantragen, nicht überzeugenden Hinweis auf die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal den Versuch unternahm, Gründe nachzuweisen, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides im Sinne des § 55 Abs. 2 VwGG 1965 unmöglich gemacht hätten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §40;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
Schlagworte
Auflagen BauRallg7
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion
(AVG §42 Abs1)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001902.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-56275