VwGH 27.10.1969, 1902/67
VwGH 27.10.1969, 1902/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zwischen der Vollmacht einerseits und dem Auftrag zur rechtsfreundlichen Vertretung anderseits besteht ein Unterschied. |
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RS 2 | Wohl darf der Rechtsanwalt gegen den ausgesprochenen Willen der Partei oder gegen deren Interesse über die Vollmacht nicht verfügen. Trotzdem sind auch bindende Weisungen nicht blindlings zu befolgen. |
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RS 3 | In besonderen Fällen ist der Rechtsanwalt auch ohne Erhalt einer Weisung oder sogar entgegen einer Weisung befugt und sogar verpflichtet, ein Rechtsmittel einzubringen. |
Normen | AVG §10 Abs2; AVG §33 Abs3; AVG §71 Abs1 lita; AVG §71 Abs1 Z1 impl; RAO 1868 §9 Abs1; VwGG §46 Abs1 impl; |
RS 4 | Ist in einer Rechtssache ein Rechtsanwalt bevollmächtigt, hat der Klient grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen (Hinweis B des BGH , A 1365/35; Siehe jedoch B VS , 0265/75). |
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RS 5 | Ein Häftling muss damit rechnen, dass seine Post zufolge der gesetzlich vorgeschriebenen Zensur nicht am selben Tage zur Post gegeben wird, an dem er sie abgibt (Hinweis E , 0070/69). |
Normen | AVG §10 Abs2; AVG §33 Abs3; AVG §71 Abs1 lita; AVG §71 Abs1 Z1 impl; RAO 1868 §9 Abs1; VwGG §46 Abs1 impl; |
RS 6 | Hat der bevollmächtigte Rechtsfreund von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis erheben solle, keine Antwort erhalten, dann ist er in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten, die Berufung einzubringen. Das Einlangen der Information nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Vollmachtsträger ist kein Wiedereinsetzungsgrund. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7671 A/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1967001902.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-56273