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VwGH 15.10.1976, 1901/75

VwGH 15.10.1976, 1901/75

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Dem im § 20 Abs 6 GrEStG 1955 normierten Erfordernis der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Steuerschuldner von sich aus rechtzeitig alle den Erwerbsvorgang betreffenden Tatsachen vollständig bekanntgegeben hat, wozu im Falle eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 auch die Bekanntgabe der Grundstücke der Gesellschaft gehört.
Norm
RS 2
Die Rückerstattung eines rechtskräftig vorgeschriebenen und entrichteten Grunderwerbsteuerbetrages kann nicht auf Gründe gestützt werden, die die Rechtmäßigkeit der Abgabenbemessung in Frage stellen.

*

E , 767/65 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0767/65 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Straßmann, Dr. Salcher und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde der R G-m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Karl Katary, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1474/3/75, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten wurden dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am ohne weitere Hinweise ein notarielles Protokoll über eine Generalversammlung der L Gm. b.H. sowie ein Notariatsakt betreffend die überlahme einer Stammeinlage dieser Gesellschaft durch die R G-m.b.H., die nunmehrige Beschwerdeführerin, angezeigt. Aus diesen Urkunden, die von dem genannten Finanzamt dem für die L G-m.b.H. vorhandenen Gesellschaftssteuerakt angeschlossen wurden, konnte ersehen werden, daß die Beschwerdeführerin sämtliche Anteile der L Gm. b.H. in einer Hand vereinigte.

Am erging seitens des Finanzamtes an die zuletzt genannte Gesellschaft die Anfrage, ob im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung zu ihrem Vermögen inländische Grundstücke gehörten. Auf Grund einer bejahenden Antwort wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom für die durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile ausgelöste Anteilsvereinigung eine Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung (GrEStG), in Höhe von S 102.180,--

vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Gleichzeitig stellte sie gemäß § 20 GrEStG den Antrag, die Steuer nicht festzusetzen, weil der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden sei. Als Berufungsgrund gegen die Vorschreibung wurde angeführt, daß die seinerzeitigen Erwerbe der L G-m.b.H. nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG befreit gewesen wären und diese Befreiung auch auf die Anteilvereinigung weiterwirke.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, die sich in ihrer Begründung ausschließlich mit dem nach § 20 GrEStG gestellten Antrag auseinandersetzte, wurde von der belangten Behörde am bescheidmäßig mit der Begründung aufgehoben, daß über Anträge nach § 20 GrEStG mit erstinstanzlichem, rechtsmittelfähigem Bescheid entschieden werden müsse, da es andernfalls zu einer Verkürzung des Instanzenzuges käme. Gleichzeitig erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem sie die Berufung abwies. Begründend führte sie dazu aus, daß das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die für die seinerzeitigen Erwerbsvorgänge gewährte Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG wirke für die Anteilsvereinigung weiter, im Gesetze nicht gedeckt sei.

Nach diesen Entscheidungen der belangten Behörde gab das Finanzamt mit Bescheid vom dem Antrag der beschwerdeführenden Partei "um Rückvergütung" der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer nicht statt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin mit Abschluß des Abtretungsvertrages vom sämtliche Anteile an der L G-m.b.H. in ihrer Hand vereinigt habe. Dieser Vorgang sei dem Finanzamt nicht zur Grunderwerbsteuerbemessung angezeigt worden. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, daß durch die Anzeige der Vertragsurkunde die Abgabenbehörde vom Rechtsvorgang Kenntnis erlangt habe. Dies möge, was die Gesellschaftssteuer anlangt, zutreffen. Die Beschwerdeführerin übersehe jedoch, daß sie trotz dieser Anzeige ihrer Verpflichtung nach § 18 GrEStG nicht entsprochen habe, was schon daraus hervorgehe, daß das Finanzamt am anfragen mußte, ob zum Vermögen der L G-m.b.H. Liegenschaften gehören und daß diese Anfrage erst mit Schreiben vom , also erst 5 Wochen später, beantwortet wurde. Da nach § 18 GrEStG Erwerbsvorgänge binnen zwei Wochen nach ihrer Verwirklichung anzuzeigen sind, könne also nicht davon die Rede sein, daß der Antragsteller seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen sei. Dieser Umstand sei aber nach § 20 GrEStG Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, daß der seinerzeitige Erwerbsvorgang, nämlich die Vereinigung aller Anteile in einer Hand, der Finanzbehörde rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Forderung des Finanzamtes, es hätten alle im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Grundstücke bekannt gegeben werden müssen, sei im Gesetz nicht gedeckt. Gegen die Meinung des Finanzamtes sprächen auch praktische Überlegungen, da einerseits der Erwerber von Gesellschaftsanteilen kaum in der Lage sei, sämtliche im Besitz der Gesellschaft befindlichen Grundstücke zu kennen, und da andererseits das für die Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG vorgesehene Formular für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG nicht geeignet sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Sie führte dazu in der Begründung ihrer Entscheidung nach Darstellung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes aus, daß nach § 20 Abs. 6 GrEStG die Vorschriften für die Nichtfestsetzung der Steuer nur dann gelten, wenn beim rückgängig gemachten Erwerbsvorgang die Steuerschuldner ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen sind. Strittig sei nun im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerdeführerin die in dieser Gesetzesstelle genannte Verpflichtung erfüllt habe. Um dies festzustellen, erscheine es zweckmäßig, sowohl den Begriff "Erwerbsvorgang" als auch den Begriff "Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" zu untersuchen.

Unter dem Tatbestand "Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG" sei ein Rechtsgeschäft zu verstehen, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden und zum Vermögen dieser Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, unter Erwerbsvorgang sei bloß ein Rechtsgeschäft zu verstehen, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden, sei daher offensichtlich ergänzungsbedürftig und stehe mit dem Wortlaut des Gesetzes, d. h. mit dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG, der sich unbestreitbar auch auf die Z. 1 dieser Gesetzesstelle beziehe, nicht im Einklang.

Was unter dem Begriff "Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" zu verstehen sei, ergebe sich hingegen aus § 119 der Bundesabgabenordnung. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle seien die für den Bestand und Umfang jener Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, während im Abs. 2 dieses Paragraphen niedergelegt sei, daß der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen dienen.

Im gegenständlichen Fall seien nun lediglich die im Sachverhalt angeführten Urkunden, aus denen die Anteilsvereinigung zu ersehen sei, zur Anzeige gebracht worden. In diesen Urkunden befinde sich ein Hinweis, daß zu dem Vermögen der Gesellschaft inländische Grundstücke gehören. Auf diese Tatsache sei die Finanzbehörde auch weder vom Steuerschuldner noch von irgendeiner anderen Person mit einem der im Abs. 2 des § 119 BAO genannten Mittel hingewiesen worden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz könne daher im Hinblick auf die oben angeführten Ausführungen nicht finden, daß die Beschwerdeführerin bei dem von ihr gesetzten grunderwerbsteuerbaren Tatbestand ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 20 Abs. 6 GrEStG nachgekommen sei. Sei sie aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so fehle nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle eine Bedingung für die Nichtfestsetzung der Steuer auf Grund des rückgängig gemachten Erwerbsvorganges. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der dem diesbezüglichen Antrag nicht stattgab, bestehe daher nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Recht, weshalb die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Zu dem weiteren Berufungseinwand, die in der Gesellschaft befindlichen Grundstücke seien beim jeweiligen Erwerb durch die Gesellschaft zur Anzeige gebracht worden und sohin amtsbekannt gewesen, sei zu sagen, da sich die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf jeden einzelnen Erwerbsvorgang bezieht und daher ausschließlich zu untersuchen sei, ob bei dem rückgängig gemachten Erwerbsvorrang die Steuerschuldner der ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nachgekommen sind. Es liege weder im Wortlaut noch im Sinn des Gesetzes und wäre der Finanzbehörde bei einer geordneten Verwaltung auch nicht zumutbar, in Aufzeichnungen jahrelang zu verfolgen, welche Grundstücke sich jeweils im Eigentum einer Gesellschaft befinden, nur um für den Fall einer Anteilsvereinigung sofort in der Lage zu sein, festzustellen, ob ein nach § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG steuerbarer Tatbestand vorliege.

Abschließend wird von der belangten Behörde bemerkt, daß es einem Erwerber von Gesellschaftsanteilen, der hiedurch sämtliche Anteile einer Gesellschaft erwirbt, sehr wohl zumutbar sei, sich über etwaige im Gesellschaftsvermögen befindliche Liegenschaften zu erkundigen und dies gegebenenfalls der Finanzbehörde anzuzeigen. Es könne auch nicht gefunden werden, daß das von der Finanzverwaltung für die Anzeige von Erwerbsvorgängen nach § 18 GrEStG aufgelegte Formular für den gegenständlichen Fall nicht geeignet sei. Abgesehen davon sei dieses Formular wie zu § 119 Abs. 2 BAO ausgeführt worden sei - nur eines der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Mittel, um der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen. Es wäre sohin der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, ihrer Verpflichtung auf anderer Weise nachzukommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr auf § 20 GrEStG erwachsenden Recht verletzt, daß für den im Notariatsakt vom beurkundeten Rechtsvorgang keine Grunderwerbsteuer festgesetzt werde, da dieser Erwerbsvorgang im Sinne des § 20 GrEStG rückgängig gemacht worden sei.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer u.

a. auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird. Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Nach Abs. 5 leg. cit. kann ein solcher Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, der auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Gemäß § 20 Abs. 6 GrEStG gelten jedoch die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 nur, wenn beim rückgängig gemachten Erwerbsvorgang die Steuerschuldner ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen sind.

Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des durch den Notariatsakt vom bewirkten Erwerbsvorganges nach § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen ist. § 119 Abs. 1 BAO bestimmt, daß die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen muß. Der Offenlegung dienen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bieten oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß sie der im § 20 Abs. 6 GrEStG genannten Verpflichtung durch die Vorlage der Urkunden über die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge vom ordnungsgemäß nachgekommen sei. Daraus sei zu ersehen gewesen, daß eine Anteilsvereinigung in einer Hand vorliege. Dies ergebe sich zwingend aus dem Inhalt der Urkunden, insbesondere aus dem Generalversammlungsprotokoll GZ. 13/1973 und aus dem in den Urkunden voll angeführter Firmenwortlauten der beiden beteiligten Gesellschaften. Die Behörde erster Instanz habe den Sachverhalt richtig erkannt und auch insofern Rechnung getragen, indem sie bei der L G-m.b.H. anfragte, ob inländische Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft seien. Daß sich die Beschwerdeführerin nicht der Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG bedient habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil bei der Prüfung der hier strittigen Frage lediglich von materiellen und nicht von formellen Kriterien auszugehen sei.

Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als es im Gegensatz zu der vor der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 277, bestandenen Rechtslage nicht mehr auf das formelle Erfordernis der Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG ankommt, sondern nur darauf, ob die Steuerschuldner ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen sind. Gerade dies wird aber von der belangten Behörde bestritten. Sie hält der Beschwerdeführerin mit Recht entgegen, daß die Ofenlegung vollständig zu erfolgen hat. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in den vorgelegten Urkunden befinde sich kein Hinweis, daß zu dem Vermögen der Gesellschaft inländische Grundstücke gehören und es sei auf diese Tatsache die Finanzbehörde auch weder vom Steuerschuldner noch von irgendeiner anderen Person mit einem der im Abs. 2 des § 119 BAO genannten Mittel hingewiesen worden. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wohl aber geltend gemacht, daß durch die am erfolgte Anzeige des Abtretungsvertrages der Erwerbsvorgang rechtzeitig angezeigt worden sei und die davon erfaßten Liegenschaften der Behörde amtsbekannt gewesen seien.

Diesem Vorbringen kann kein Erfolg beschieden sein. Die Offenlegungspflicht erfordert die Bekanntgabe sämtlicher für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände des Erwerbsvorganges. Wäre die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen, hätte es ja nicht der Anfrage bedurft, ob zum Vermögen der L G-m.b.H. inländische Grundstücke gehörten. Dem im § 20 Abs. 6 GrEStG normierten Erfordernis der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Steuerschuldner von sich aus rechtzeitig alle den Erwerbsvorgang betreffenden Tatsachen vollständig bekanntgegeben hat, wozu im Falle eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG auch die Bekanntgabe der Grundstücke der Gesellschaft gehört. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, daß sämtliche vier im Vermögen der L G-m.b.H. befindliche Liegenschaften im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung amtsbekannt waren. Wie die belangte Behörde dazu bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, bezieht sich die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf jeden einzelnen Bewerbsvorgang, weshalb ausschließlich zu untersuchen war, ob die Steuerschuldner bei dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang der ihnen vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nachgekommen sind.

Soweit schließlich die Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung geltend macht, bei der Steuervorschreibung sei nicht berücksichtigt worden, daß der seinerzeitige Erwerbsvorgang durch die L G-m.b.H. von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen sei und diese Befreiung auch auf den gegenständlichen Rechtsvorgang fortwirke, so erweist sich dieser Einwand schon deshalb als verfehlt, weil die Nichtanerkennung der begehrten Befreiung Gegenstand des Verfahrens über die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG war und einem Verfahren auf Abänderung der Steuerfestsetzung, infolge Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges Einwendungen gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt werden können (siehe in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 767/65).

Da somit eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar ist, aber auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht festgestellt werden kann, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 5031 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001901.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56270