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VwGH 09.04.1976, 1900/75

VwGH 09.04.1976, 1900/75

Rechtssätze


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Normen
AVG §56 impl;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
RS 1
Die mündliche Verkündigung eines Bescheides ist ein Formalakt, der sich von einer gelegentlichen Mitteilung und Absichtserklärung wesentlich unterscheidet.
Norm
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
RS 2
Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des § 1 Abs 2 NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom , Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1896/71 E RS 1
Norm
NatSchG OÖ 1956 §1 Abs2 idF 1956/005;
RS 3
Die Naturschutzbehörde hat bei vom Landschaftsschutz erfaßten Gebieten des § 1 Abs 2 des OÖ Naturschutzgesetzes nicht zu beurteilen, ob die vorgenommenen Änderungen einen störenden Eingriff darstellen, sondern jeden Eingriff hintanzuhalten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1583/61 E RS 1
Norm
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
RS 4
Der § 1 Abs 2 des OÖ NaturschutzG ist weder unverständlich noch widersprüchlich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9034 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001900.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-56268