VwGH 09.04.1976, 1900/75
VwGH 09.04.1976, 1900/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die mündliche Verkündigung eines Bescheides ist ein Formalakt, der sich von einer gelegentlichen Mitteilung und Absichtserklärung wesentlich unterscheidet. |
Norm | NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2; |
RS 2 | Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des § 1 Abs 2 NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom , Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1896/71 E RS 1 |
Norm | NatSchG OÖ 1956 §1 Abs2 idF 1956/005; |
RS 3 | Die Naturschutzbehörde hat bei vom Landschaftsschutz erfaßten Gebieten des § 1 Abs 2 des OÖ Naturschutzgesetzes nicht zu beurteilen, ob die vorgenommenen Änderungen einen störenden Eingriff darstellen, sondern jeden Eingriff hintanzuhalten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1583/61 E RS 1 |
Norm | NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2; |
RS 4 | Der § 1 Abs 2 des OÖ NaturschutzG ist weder unverständlich noch widersprüchlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9034 A/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001900.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-56268