VwGH 27.01.1961, 1896/58
VwGH 27.01.1961, 1896/58
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat jemand Freischurfrechte auf Erdöl und Erdgas (unter der Geltung des BergG 1854) einem anderen gegen ein festes Entgelt und gegen Zahlung von Bruttoprozenten der geförderten Erdölmenge und Erdgasmenge überlassen, und sich für den Fall der Einstellung der Bohrarbeiten die Rücknahme der Schurfrechte vorbehalten, dann kann das Geschäft nicht in seiner Gänze als Kaufvertrag und die Zahlung der Bruttoprozente als Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um die Gestattung der Verwertung von Rechten iSd § 21 Abs 1 Z 3 EStG 1953. Die zufließenden Bruttoprozente sind somit als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen. Sind deren Bezieher beschränkt steuerpflichtig, dann hat der Förderungsberechtigte die auf diese Bruttoprozente entfallende Einkommensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterläßt er dies, dann kann er als Haftungspflichtiger von der Finanzbehörde in Anspruch genommen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2377 F/1961; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958001896.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-56255