Suchen Hilfe
VwGH 05.10.1979, 1893/79

VwGH 05.10.1979, 1893/79

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Für einen Forstingenieur (Jahresnettoeinkommen über S 300.000,--), dessen Gattin als Hauptschuldirektor (Jahresnettoeinkommen S 180.000,--) berufstätig ist und in dessen Haushalt außer dem Ehegatten drei Kinder, die Mutter des Bf und dessen geistesgestörte Tante leben, ist die ohnedies nur halbtägige Beschäftigung einer HAUSGEHILFIN nichts außergewöhnliches. Die durch sie auflaufenden Kosten erwachsen der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, bei denen die tatsächlichen Umstände in gleicher oder ähnlicher Weise gegeben sind, unabhängig davon, ob die ohnehin berufstätige Ehegattin

gesundheitlich in der Lage ist, die Haushaltsarbeiten selbst zu leisten oder nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001893.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56250