VwGH 30.11.1979, 1893/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §102; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §121; WRG 1959 §41 Abs1; WRG 1959 §41 Abs4; |
RS 1 | Wasserprüfungsberechtigte, die behaupten, ein Schutz- oder Regulierungsbau, um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wurde, berühre ihre im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 bestehende Rechte, haben im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, betreffend den Schutz- oder Regulierungsbau - sofern nicht ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Projekt und der behaupteten Berührung von Rechten nach der Aktenlage von vornherein auszuschließen ist, Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Zl. 2107/62, VwSlg 0687 A/1963 und vom , Zl. 0474/79). |
Normen | WRG 1959 §102; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §121; WRG 1959 §41 Abs1; WRG 1959 §41 Abs4; |
RS 2 | Erörterungen über die Frage, welche Rechtsfolgen für die Einwendungen bestehen, wenn durch das konsenslose Vorgehen des Regulierungswerbers die hydrologischen Verhältnisse zum Nachteil des einwendenden Wasserberechtigten verändert wurden; Beweisnotstand?, zu wessen Lasten?. |
Entscheidungstext
Beachte
Siehe:
0800/77 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) des F, 2) der K, 3) des J und 4) der KA, alle in S und alle vertreten durch Dkfm. Dr. Kurt Sailer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.071/05-I 4/76 (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde G und 2) Gemeinde S, beide vertreten durch ihren jeweiligen Bürgermeister, diese vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, Marktplatz 20), betreffend Zurückweisung von Einwendungen und Entschädigungsansprüchen der Beschwerdeführer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Hasibeder für Rechtsanwalt Dkfm. Dr. Kurt Sailer, des Vertreters der belangten Behörde, Kommissär Dr. HK, und des Vertreters der mitbeteiligten Parteien, Rechtsanwalt Dr. Werner Ungeringer, zu Recht erkannt:
Spruch
Auf Grund der Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Der Bund hat den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz wird abgewiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,--, somit insgesamt S 1.900,-
-, und beiden mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von je S 3.833,--, somit insgesamt S 7.666,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien an Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
I.
Zunächst verweist der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des Sachverhaltes im Verfahren, welches Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 800, 1097/77 anhängigen Beschwerde bildet. Überdies verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung seines Beschlusses vom , Zl. 2505, 2506/77, welcher eine Zurückweisung der Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.071/07-I 4/77, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme eines Großpumpversuches, zum Gegenstand gehabt hat.
In den Jahren 1956 bis 1970 haben die mitbeteiligten Gemeinden G und S am C-bach Regulierungsarbeiten durchführen lassen. Der C-bach ist ein in ungefähr süd-nördlicher Richtung zufließendes Zubringergewässer der M. Die Regulierungsarbeiten wurden im C-bachbereich km 3,71 bis km 6,42 durchgeführt.
Der B-bach ist ein rechtsufriger gleichfalls ungefähr aus südlicher Richtung kommender Zubringer zum C-bach und mündet in diesen ungefähr 100 m oberhalb der Einmündung des C-baches in die M.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben in verschiedenen Verfahren Wasserrechte zum Betrieb einer Fischzuchtanlage im Bereich des B-baches im Gebiet des H-berges oberhalb des Durchflusses durch das Ortsgebiet von S dargetan bzw. geltend gemacht. Diesbezüglich ist auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren Zl. 800, 1097/77 zu verweisen.
Die Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer liegt östlich des Regulierungsbereiches des C-baches innerhalb der geographischen Breite des sich von Süden nach Norden erstreckenden Regulierungsbereiches. Die kürzeste Entfernung zum Regulierungsbereich C-bach beträgt ungefähr 1 km Luftlinie.
Im Übergabsvertrag vom übertrugen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer unter anderem die Liegenschaften EZ. 164 und EZ. 259 des Grundbuches S, Gerichtsbezirk Mattighofen, je zur Hälfte an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Laut Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom , TZ. 623/77, wurde ob der mit Übergabsvertrag übertragenen Liegenschaften das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer J und CA einverleibt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-463/7-1972, erging im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG 1950 auf Grund einer Eingabe der wasser- und fischereiberechtigten Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), an die Marktgemeinde G und an die Ortsgemeinde S der wasserpolizeiliche Auftrag, entweder um die wasserrechtliche Bewilligung für die in den Jahren 1956 bis 1969 im C-bach durchgeführten Regulierungsarbeiten im Sinne des § 41 WRG 1959 nachträglich anzusuchen oder diese Bauten als eigenmächtige Neuerung zu beseitigen. Dieser Auftrag wurde im wesentlichen mit der Begründung erteilt, daß in den Jahren 1956 bis 1969 am C-bach wasserbauliche Maßnahmen getroffen worden seien, welche "die durchgehende Verbreiterung und Vertiefung des Bachbettes, die Sicherung der neuen Ufer mittels eines schweren Bruchsteinpflasters, die Fixierung der Bachsohle am unteren Ende der Strecke und schließlich auch den Neubau von Brücken" zum Gegenstand gehabt hätten, was unter Aufsicht der Flußbauleitung Braunau am Inn, jedoch ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei. Die Verminderung der Ergiebigkeit der die Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer speisenden Quellen seit 1966 von 400 l/s auf 40 l/s sei unbestritten, ein ursächlicher Zusammenhang mit den flußbaulichen Maßnahmen sei aber derzeit weder eindeutig festzustellen noch auszuschließen. Es könne allerdings nicht bezweifelt werden, daß die wasserbaulichen Maßnahmen der mitbeteiligten Gemeinden G und S dem Schutze gegen schädliche Einwirkungen des Wassers dienten und die Merkmale "der Herstellung und Erhaltung eines normalen Wasserlaufes, der Ufersicherung, der Instandhaltung des Vorlandes, der Herstellung und Instandhaltung der Schutzdämme sowie der Begradigung bestehender oder der Herstellung neuer Wasserläufe" aufwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Gemeinden Berufung. Darin machten die mitbeteiligten Parteien geltend, daß es sich um konsensfreie Maßnahmen im C-bach gehandelt habe und daß der Wassermangel der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht auf diesen Maßnahmen, sondern vielmehr auf allgemeiner Trockenheit in diesem Gebiete und auf der zunehmenden landwirtschaftlichen Technisierung beruhte.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Er gab mit Bescheid vom , Zl. 48.281-I/1/73, den Berufungen der mitbeteiligten Gemeinden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge und erstreckte die Erfüllungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 bis zum . Der Bundesminister bejahte die Konsenspflicht der von den mitbeteiligten Gemeinden getroffenen flußbaulichen Maßnahmen schon auf Grund der seitens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer angefertigten Fotos der in den Jahren 1969 und 1970 getroffenen wasserbaulichen Veränderungen. Sodann wurde im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wörtlich ausgeführt:
"Ob und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang zwischen den Regulierungsmaßnahmen einerseits und der Beeinträchtigung der Fischzucht A (Verminderung des Wasserzulaufes) gegeben ist, kann indes nicht in dem gegenständlichen auf einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinn des § 138 Abs. 2 WRG 1959 beschränkten Verfahren behandelt werden. Ein solcher Zusammenhang müßte vielmehr in dem zu erwartenden Verfahren nach § 41 WRG 1959 über das nachträgliche Bewilligungsansuchen der berufungswerbenden Gemeinden genauer geprüft werden, in dem A als Wasser- und Fischereiberechtigter Parteistellung zukommen dürfte. A wird dann auch Gelegenheit haben, seine Unterlagen über die Grundwasserbeobachtungen der letzten Jahre beizubringen."
II.
Mit Eingabe vom überreichten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn "Unterlagen für das vorgesehene wasserrechtliche Verfahren" im Sinne der Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom . Die mitbeteiligten Parteien stellten sich nach wie vor auf den Standpunkt, daß die von ihnen getroffenen Maßnahmen nicht wasserrechtlich konsenspflichtig seien. Die vorhandenen Längenprofilaufnahmen der Flußbauleitung Braunau am Inn könnten nicht eindeutig aussagen, wie die Abflußverhältnisse vor dem Hochwasserereignis 1954, aber auch danach gewesen seien. Auch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten nicht eindeutig beschreiben können, wie der Flußzustand vor den flußbaulichen Maßnahmen im C-bach gewesen sei. Weiters behaupteten die Vertreter der mitbeteiligten Gemeinden, daß zwischen der Fischzuchtanlage A und dem C-bach der B-bach tiefer liege, sodaß eine Beeinflussung der Wassernutzung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. von ihrem Grundwasserspiegel durch den C-bach nicht gegeben sei. Benachbarte Brunnenbesitzer hätten keinerlei Beschwerden hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Brunnen vorgebracht. Die Fischzuchtanlage A erhalte das Wasser nicht aus dem Einzugsgebiet des C-baches, sondern von der Westseite des K-waldes; im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn sei für die Anlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden. Diese würden überdies konsenswidrig Grundwasser entnehmen, was den Wasserhaushalt beeinträchtige.
Im Sinn des vorgelegten Projektes möge die wasserrechtliche Bewilligung nachträglich erteilt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn führte am und am mündliche Verhandlungen durch, an der unter anderem ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik von der Flußbauleitung Gmunden, ferner ein hydrogeologischer und ein hydrologischer Amtssachverständiger sowie die Parteien teilnahmen. Unter anderem waren die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und mit ihnen bei der Verhandlung am auch ihr fachkundiger Beistand Univ. Prof. Dr. Josef D zugegen. Bei dieser Verhandlung wurde unter anderem ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. D vom verlesen und zum Akt genommen. Die Amtssachverständigen erstatteten bei der Verhandlung am einen umfangreichen Befund, welcher unter anderem die ausgeführten Maßnahmen beschrieb und auch die Vorgeschichte des C-baches wiedergab und über die hydrographischen, über die hydrogeologischen und über die Grundwasserverhältnisse Aussagen machte. Im Befund wurden die durchgeführten Maßnahmen wie folgt beschrieben:
"Beschreibung der ausgeführten Maßnahmen
Baggerung
In einer ersten Sofortmaßnahme hat die Marktgemeinde G im Einvernehmen mit der Gemeinde S im Winter 1956/57 von der B-Brücke in km 4,525 aufwärts auf einer Länge von 2,2 km bis aufwärts der Ebrücke eine Baggerung durchgeführt. Das Ziel der Baggerung war eine annähernd gleichbleibende Breite und gleichbleibende Fülltiefe. Hiebei wurden die Reste der noch bestehenden Wehranlagen beseitigt. Mit dem gewonnenen Schottermaterial wurden die Uferanbrüche aufgefüllt oder am Ufer deponiert. Im darauffolgenden Winter 1957/58 hat die Gemeinde S auf ihrem Gemeindegebiet die Baggerung flußabwärts der B-Brücke, auf einer Länge von 1,2 km, bis abwärts der Bundesstraßenbrücke fortgesetzt. Zu den beiden Maßnahmen wurden öffentliche Mittel des Landes und des Bundes gewährt. Erst durch die Räumung des C-baches auf einer Länge von 3,4 km war es möglich, daß die Brücken neu gebaut werden konnten und die unterbrochenen Verkehrsverbindungen wieder hergestellt werden konnten. Die gesamte Räumaktion fand über Wunsch und im vollsten Einverständnis mit den betroffenen Grundanrainern statt.
Uferbruchbehebungen
Da die Abflußbreiten und Abflußhöhen weiterhin stark schwankten und die früheren Uferanbrüche, welche mit Baggermaterial aufgefüllt wurden, nicht gesichert waren, kam es bei lokalen Hochwässern, insbesondere bei jenem vom Jahre 1958, weiterhin zu Überflutungen und Uferanbrüchen. Aus diesem Grunde ersuchten die beiden Gemeinden G und S über Initiative der betroffenen Grundanrainer, daß die Uferanbrüche behoben und abgesichert werden und ein einheitliches Durchflußprofil zur Ausführung gelangt. In neun Baumaßnahmen zwischen den Jahren 1958 und 1970 wurde auf einer Länge von 2,4 km das Programm der Abflußertüchtigung und Uferbruchbehebung ausgeführt. Eine übersichtliche Darstellung über die Längen und den Zeitpunkt der Ausführung ist aus einer dem Projekt beiliegenden Liste zu ersehen. Auch diese Maßnahmen wurden mit Mitteln des Landes und des Bundes gefördert.
Den Arbeiten lag keinerlei Regulierungsprojekt zugrunde, sondern es wurden lediglich die vorhandenen Verhältnisse für einen optimalen Durchfluß angepaßt. Hinsichtlich der Linienführung wird im techn. Bericht festgehalten, daß der C-bach auf weite Strecken die Gemeindegrenze zwischen G und S bildet, sodaß schon aus diesem Grunde keine Veränderung stattfinden konnte. Beim C-bach handelt es sich im gegenständlichen Bereich um ein künstliches Gerinne, welches im 18. Jahrhundert für Triftzwecke neu gegraben worden ist. Dementsprechend ist auch die Linienführung gestreckt. Schließlich war man auch durch die bestehenden örtlichen und überörtlichen Verkehrswege fixiert, sodaß aus oa. Gründen keine Änderung der Linienführung möglich war.
Aus Versuchsstrecken im Baubereich und außerhalb desselben wurde ein Trapezprofil mit einer Sohlbreite von etwa 5 m und einer Fülltiefe von etwa 1 m bis 1,20 m ermittelt. Aufwärts der K-Bezirksstraße erhöht sich die Fülltiefe um etwa einen halben Meter. Nachträgliche Berechnungen haben ergeben, daß in der abflußertüchtigten Strecke zwei- bis fünfjährliche Hochwässer geschlossen abgeführt werden können.
Die Böschung ist bis zur Krone mit einem 1:1 geneigten Pflaster geschützt. Zum Schutz des Böschungsfußes wurde ein Steinwurf mit einer Mächtigkeit von 0,3 bis 0,4 m3/lfm vorgesetzt. Die Sohle selbst ist unbefestigt. Es wurden nur an einigen Stellen Sohlgurte zur Sohlstabilisierung eingebaut. Diese haben sich auch für die Fischerei bestens bewährt. Die Kronenbreite beträgt ca. 7 m. An einigen Abschnitten führt rechtsufrig eine Uferstraße entlang. Diese dient der Pflege des Bachbettes und zur Aufschließung der umliegenden Grundstücke.
Das durchschnittliche Wasserspiegelgefälle von der Bundesstraßenbrücke in S bis zur E-brücke beträgt 4,55 %o. Dieses Gefälle kann als stabil bezeichnet werden, da seit Durchführung der Arbeiten keine weiteren Sohlsicherungsmaßnahmen notwendig wurden. Beim heutigen Lokalaugenschein befand sich das Gerinne im ordnungsgemäßen Zustand und es konnte festgestellt werden, daß die Verhältnisse dem in den vorgelegten Plänen dargestellten Zustand entsprechen. Im technischen Bericht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei den genannten Baumaßnahmen keine Sohlbaggerungen durchgeführt wurden. Es wurde lediglich die Breite für das oben beschriebene Profil hergestellt.
Zur Beurteilung der Veränderungen an der Sohle liegt ein Längenprofil, welches im Jahre 1949 für die künftige Kanalisation und der damit verbundenen allfälligen C-bachregulierung aufgenommen wurde, vor. Die letzte Längenprofilaufnahme stammt vom Herbst 1969. Derzufolge schwankt die Sohlenverminderung zwischen 0 und etwa 1 m. Die maximalen Eintiefungen erfolgten im Bereich und aufwärts der K-Bezirksstraßenbrücke, in welcher Strecke im Jahre 1949 mehrere Wehranlagen für Bewässerungen bestanden. Diese wurden aber durch das Hochwasser 1954 und 1955 zerstört. Die heutige Sohle wurde durch die Baggerungen 1956 bis 1958 hergestellt, wobei im Bereich abwärts der T-gasse die mittlere Eintiefung etwa 20 cm betrug, während im Bereich aufwärts der T-gasse die mittlere Eintiefung etwa 3/4 m gegenüber dem Zustand von 1949 betrug."
Bei der mündlichen Verhandlung am führte der hydrogeologische Amtssachverständige aus, daß entgegen dem Vorbringen des Beraters der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht der C-bach als grundwasserregulierende Vorflut für das aus dem Ktal und dem H-tal abströmende Grundwasser anzusehen sei, sondern der Grundwasserspiegel im Talbereich, welcher rund 2 m unter dem Cbach liege. Es könne daher eine Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels durch die Regulierung nicht erfolgt sein, vielmehr wäre durch die Sohlenauflockerung im Zuge der Regulierungsmaßnahmen zumindest anfänglich mit einer Ertüchtigung der Versickerung im geräumten Bachbett zu rechnen gewesen. Aus einem bei der Verhandlung aufliegenden Talprofil des C-bachtales sei zu entnehmen, daß zwischen dem Quellteich A und dem C-bach mehrere Tiefenlinien verliefen, die den Grundwasserspiegel nicht anschneiden würden, obwohl sie tiefer als das regulierte Cbachbett lägen. Das Talgrundwasser des C-bachtales sei im Talbereich nirgends von dichten Schichten überlagert. Aufquellendes Grundwasser sei hier nicht bekannt, sondern nur im Bereich der Talränder, wo Schwemmkegelbildungen Wechsellagerungen von durchlässigen und undurchlässigen Schichten bewirkten. Die Verminderung der Quellschüttungen im Bereich der Fischzuchtanlage A dürfte auf ein stetiges Nachlassen der Wiesenbewässerung im Einzugsbereich der Fischzuchtanlage und schließlich auf einen gänzlichen Verzicht der Berechtigten auf die alten Bewässerungsrechte zurückzuführen sein. Im übrigen hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in den Wasserhaushalt im Nahebereich der Fischzuchtanlage ohne wasserbehördliche Bewilligung eingegriffen und damit auch ein Nachlassen der Quellschüttung bewirkt, wodurch die früheren Verhältnisse kaum mehr erkennbar seien. Weitere Ursachen seien auch in dem allgemein feststellbaren Absinken des Grundwasserspiegels, der in allen Landesteilen Oberösterreichs zu beobachten sei, und in zahlreichen Brunnenvertiefungen sowie in einer allgemeinen Zunahme des Oberflächenabflusses zum Nachteil des Grundwasserabflusses zu suchen.
Der Amtssachverständige für Hydrologie führte unter anderem aus, daß sich der Grundwasserspiegel im regulierten Teil des Bachbereiches des C-baches etwa 1 bis 2 1/2 m unter dem Wasserspiegel des C-baches befinde. Dies bedeute, daß der C-bach im hier in Betracht kommenden Bereich nicht als Vorflut für das Grundwasser diene. Leider seien über den Zustand vor Ergreifung der flußbaulichen Maßnahmen für diesen Bereich keine Grundwasserspiegelaufnahmen vorhanden. Aus verschiedenen Umständen sei zu entnehmen, daß bei höheren Grundwasserständen sowohl der neben der Gemeindestraße liegende Graben (ehemaliger N-bach) als auch der B-bach auf Grund ihrer gegenüber dem C-bach tieferen Sohllage eine drainierende Wirkung ausüben würden. Auch im Bereich südlich davon, also im Quellgebiet der Zuläufe zum Fischteich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer würde bei höheren Grundwasserspiegellagen das zwischen C-bach und den westlichen Abhängen des K-waldes liegende Gewässernetz drainierende Wirkung besitzen. Die Verminderung der Überflutungshäufigkeit im Bereich der gegenständlichen flußbaulichen Maßnahmen und damit der Versickerung von Oberflächenwässern in den Grundwasserkörper würde sich aus obangeführtem Grund nicht auf die Grundwasserverhältnisse im Bereich der Fischzuchtanlage auswirken. Auffallend sei die raschere Reaktion des Grundwasserspiegels auf die Niederschlagsituation, wobei sich die Grundwasserspiegelschwankungen in einem Bereich bewegen würden, der unterhalb der Sohle des C-baches liege. Bezüglich der Situation der Fischzuchtanlage führte der Sachverständige aus, daß diese im wesentlichen von Quellzuflüssen im Bereich von O versorgt würde, und zwar derzeit hauptsächlich durch Brunnenentnahmen. Der Wasserspiegel des von den Quellen gespeisten und der Fischzuchtanlage vorgelagerten Teiches liege ca. 1,5 bis 3 m über dem im Bereich der Fischzuchtanlage angetroffenen Grundwasserspiegel bzw. ca. 3 m über dem Grundwasserspiegel im Cbachbereich auf Höhe des Talprofiles 4. Der Sachverständige meinte weiter, daß das für die Fischzuchtanlage zur Verfügung stehende natürliche Wasserdargebot in den 50iger Jahren im Mittel etwa 300 bis 350 l/s betragen habe. Im Laufe der letzten Jahrzehnte sei die der Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zufließende Wasserführung zurückgegangen. Nach weiteren Feststellungen führte der Sachverständige schließlich aus, daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seit dem Jahre 1969 aus einer Anzahl von Schachtbrunnen Wasser pumpen würden und zwar zusätzlich zum natürlichen Wasserdargebot. Die natürlichen Abflußverhältnisse aus der Fischzucht könnten nicht mehr bestimmt werden. Die Pumpmenge habe sich bis Juli 1975 nach Angabe von Prof. Dr. D auf rund 350 l/s erhöht. Der natürliche Wasserhaushalt im Bereich der Anstalt sei durch diese Entnahme sicherlich gestört. Zwischen den flußbaulichen Maßnahmen und dem Zurückgehen der Ergiebigkeit der die Fischzuchtanlage A speisenden Quellen sei kein ursächlicher Zusammenhang festzustellen. Vom hydrographischen Standpunkt aus bestünden gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die flußbaulichen Maßnahmen am C-bach im Bereich zwischen km 3,71 bis 6,42 keine Bedenken.
Der Amtssachverständige für Wasserbautentechnik legte bei der Verhandlung am dar, daß gegen die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die in den vorliegenden Projekts- und Ausführungsplänen dargestellten Schutz- und Regulierungsbauten vom wasserbautechnischen Standpunkt bei Vorschreibung zweier hier nicht wesentlicher Auflagen keine Bedenken bestünden.
Bei der Verhandlung am führten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, unterstützt durch ihren fachkundigen Beistand, aus, daß der festgestellte katastrophale Ergiebigkeitsrückgang der A Quellen keinesfalls auf bloße Änderungen der Niederschlagshöhen der letzten Jahre zurückgeführt werden könne. Die für die Zeit vor der Durchführung der Cbachregulierung verwendeten kennzeichnenden Abflußwerte ließen sich im Rahmen einer solchen in der Gewässerkunde üblichen Bilanzrechnung sehr gut einordnen. Im März 1972 habe der Gesamtzufluß zur Fischzucht der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nur 24,1 l/s betragen. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie der Oberösterreichischen Landesregierung Univ.Doz. Dr. W vom ergebe sich, daß ein Zusammenhang zwischen der Regulierung des C-baches und dem Rückgang der Ergiebigkeit der Quellen der Fischzucht A bestehe. Nach diesem Gutachten sei der Rückgang der Ergiebigkeit auf die Folgen der Regulierung des C-baches zurückzuführen. Dieses Gutachten sei zwar von Doz. Dr. W in einem privaten Schreiben ohne Datum an den Erstbeschwerdeführer widerrufen worden. Allerdings sei dieser Widerruf nicht schlüssig begründet worden.
Bei der Verhandlung am hatten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ausgeführt, daß das Ansuchen der mitbeteiligten Gemeinden um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen sei, da bestehende Rechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verletzt würden. Sollte trotz Verletzung der Antrag stattgegeben werden, so würden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer den Ersatz für die bisher erlittenen Schäden in Geld und für den zukünftigen Schaden entweder in natura oder ebenfalls in Geld verlangen. Die Entschädigungsansprüche für die Zeit von November 1971 bis zum wurden mit 1,7 Mio. S geltend gemacht.
Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß den §§ 15, 41, 50, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 den mitbeteiligten Gemeinden nach Maßgabe der bei den wasserrechtlichen Verhandlungen am 3. Juni und vorgelegten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgestellten Beschreibungen unter bestimmten Bedingungen bzw. Auflagen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des C-baches von km 3,71 bis km 6,41 im Bereich der Marktgemeinde G und der Gemeinde S. Die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer anläßlich der mündlichen Verhandlung vom , die Konsenswerber zu einer Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistung für die infolge der flußbaulichen Maßnahmen bereits erlittenen bzw. für die in Zukunft eintretenden Nachteile zu verhalten, wurden zurückgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt:
Die von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern vorgelegten Beweismittel bezögen sich fast ausschließlich auf den Nachweis der ihnen angeblich im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ihrer Wassernutzung zur Verfügung gestandenen Wassermenge für die Speisung ihrer Fischzuchtanlage, welche sie mit 700 bis 800 l/s bezifferten. Im Verfahren sei jedoch primär die Frage zu klären, ob die flußbaulichen Maßnahmen die Rechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verletzten. Erst nach Erbringung von Beweisen wäre die Ermittlung über die den Beschwerdeführern ursprünglich zur Verfügung gestandene Wassermenge für die Beurteilung des ihnen verursachten Schadens von Bedeutung. Nach dem Gutachten der Amtssachverständigen sei ein solcher Zusammenhang zwischen der Regulierung und dem Rückgang des den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zur Verfügung stehenden Wasserdargebotes nicht erwiesen. Im einzelnen bezog sich die Verwaltungsbehörde erster Instanz auf die Sachverständigengutachten. Nach dem Gutachten der Amtssachverständigen kämen folgende Umstände als Ursache für das Zurückgehen der Ergiebigkeit der Quellschüttung der Fischzuchtanlage in Betracht: Abflußbeschleunigung durch Regulierungen, Entwässerungen, Einebnen vorhandener Gräben, Ausbau des Straßennetzes, Siedlungstätigkeit, Ausschaltung der ursächlichen Retention durch Trockenlegung von Mooren, Entwässerung von früher abflußlosen Mulden, Auflassung von Wiesenbewässerungsrechten, Maßnahmen im Zuge von Grundzusammenlegungen, Verminderung der natürlichen Sickerfähigkeit durch künstliche und natürliche Abdichtung von Regulierungsstrecken, Abdichtung der natürlichen Sohle durch Feinteile, welche vom Straßenbau, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie von Abwassereinleitungen herrührten, Verdichtung der landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Maschineneinsatz.
Dessen ungeachtet könne nach den Gutachten der Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels durch die nunmehr bewilligte Regulierung nicht erfolgt sein. Diesen gutächtlichen Feststellungen stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im wesentlichen Behauptungen gegenüber, die nicht geeignet seien, die Gutachten zu widerlegen. Auch das Gutachten des Doz. Dr. W könne schon deshalb nicht zur Widerlegung der Gutachten der Amtssachverständigen herangezogen werden, weil dieser sein Gutachten schriftlich widerrufen habe. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer den Zusammenhang zwischen der Jahresniederschlagshöhe, der Gebietsverdunstung und der Jahresabflußhöhe einerseits mit dem Zurückgehen der gegenständlichen Quellschüttung anderseits bestritten, so sei ihnen entgegenzuhalten, daß auch die Amtssachverständigen die Veränderlichkeit der Jahresniederschläge nicht als einzige Ursache für den Rückgang der Quellschüttungen angesehen hätten. Über das Verhältnis der einzelnen Faktoren, welche als Ursache für das Zurückgehen der Quellschüttungen der den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gehörigen Fischzuchtanstalt in Betracht kämen, könne kaum eine Aussage gemacht werden. Auf Grund der Gutachten sei erwiesen, daß durch die flußbaulichen Maßnahmen weder öffentliche Interessen verletzt würden noch ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem Zurückgehen der Ergiebigkeit der die Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer speisenden Quellen bestehe; somit seien deren Rechte nicht beeinträchtigt worden und es käme daher im vorliegenden Verfahren den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keine Parteistellung zu, sodaß deren Anträge auf Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistung zurückzuweisen gewesen seien. Wenn die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Einwendungen gegen die Beiziehung von Amtssachverständigen aus dem Stand der oberösterreichischen Landesbediensteten erhoben hätten, so sei ihnen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG 1950 entgegenzuhalten. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Beiziehung anderer als der Amtssachverständigen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Berufung. Sie bekämpften die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung der Forderung, die mitbeteiligten Parteien zu einer Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistung an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu verhalten.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer legten dar, daß durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung fremde Rechte, nämlich die Rechte der beiden Berufungswerber, berührt würden, die sich auf die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn eingetragenen Wasserrechte unter der Postzahl n2 und n1 bezögen. Es wäre Sache der mitbeteiligten Gemeinden gewesen, den Nachweis zu führen, daß der Rückgang der Quellschüttung nicht auf die ursprünglich ohne wasserrechtlichen Konsens durchgeführten Regulierungsbauten zurückzuführen sei. Die mitbeteiligten Parteien hätten es zu verantworten, daß nicht die notwendigen Untersuchungen über die Grundwasserstände angestellt worden seien, die für das vorliegende wasserrechtliche Verfahren nötig gewesen wären. Durch die gesetzwidrige Vorgangsweise der mitbeteiligten Parteien seien die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in einen Beweisnotstand gebracht worden. Im besonderen verwiesen die Berufungswerber auf das ursprüngliche Gutachten von Doz. Dr. W vom . Trotz seines späteren Widerrufes dieses Gutachtens habe der genannte Autor in seinem Buch, "Hydrogeologie von Oberösterreich", herausgegeben im Jahre 1973, auf Seite 75 unter anderem folgendes ausgeführt:
"So befindet sich zur Zeit der Grundwasserspiegel auf der Höhe von G ca. 2 m unter der Flußsohle, bei B etwa 6 bis 8 m. Die oben genannten Faktoren sind unter anderem auch als Ursache für das Zurückgehen der Quellen der Fischzuchtanstalt A von 800 l/s auf 200 l/s anzusehen. (Unter den oben angeführten Faktoren sind unter anderem genannt: Abflußbeschleunigung durch Begradigung und Regulierung von Bachbetten.)"
Auch in diesem Buch werde bestätigt, daß die durchgeführten Regulierungsarbeiten jedenfalls die Hauptursache für den Rückgang der Quellschüttungen seien. Auch die Amtssachverständigen selbst hätten bestätigt, daß der Rückgang der Quellschüttung in erster Linie auf die Regulierungstätigkeit der beiden Gemeinden zurückzuführen sei, da bestimmte Faktoren, wie Ausbau des Straßennetzes, Siedlungstätigkeit, Ausschaltung der ursächlichen Retention durch Trockenlegung von Mooren etc. nicht vorgelegen seien. Die von den Amtssachverständigen genannte Ursache der Auflassung von Wiesenbewässerungsrechten käme hier nicht zum Tragen, weil die Regulierung die Ursache der Auflassung der Wiesenbewässerungsrechte und nicht umgekehrt die Auflassung der Wiesenbewässerungsrechte Grund für die Regulierung gewesen sei. Bei einer anderen Fischzuchtanstalt, die nicht im Regulierungsbereich der mitbeteiligten Gemeinden gewesen sei, sei das Quellaufkommen nur um 20 % zurückgegangen. Auch das sei ein Indiz dafür, daß die Regulierungstätigkeit die Hauptursache für den Rückgang der den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gebührenden Quellschüttung gewesen sei.
Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom die Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid der ersten Instanz ab, änderte jedoch den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend ab, daß nicht nur die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistung, sondern auch die erhobenen Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zurückgewiesen wurden.
Diesen Bescheid begründete die Behörde im wesentlichen wie folgt: Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren dürften nur die Parteien dieses Verfahrens im Sinn des § 102 WRG 1959 sowohl Einwendungen gegen die (nachträgliche) Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wie auch Anträge auf Zuspruch von Schadenersatz- bzw. Entschädigungsleistungen erheben. Die Berufungsbehörde habe daher das Vorliegen eines auf § 102 WRG 1959 bezogenen Rechtstitels der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu prüfen. Diesen Rechtstitel würden die Berufungswerber auf die im Wasserbuch eingetragenen beiden Wasserbenutzungsrechte stützen. Sofern die Beschwerdeführer durch die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung als Inhaber dieser Wasserbenutzungsrechte zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden oder ihre Rechte sonst berührt werden sollten, käme ihnen Parteistellung zu. Die Berufungsbehörde habe demnach zu prüfen gehabt, ob mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein solcher Eingriff in die beiden angeführten Wasserbenutzungsrechte verbunden gewesen ist.
Im folgenden setzte sich die Behörde eingehend mit Inhalt und Umfang der geltend gemachten Wasserbenutzungsrechte auseinander. Erst im Berufungsverfahren habe sich die Rechtsmittelbehörde durch Einholung eines Berichtes der Verwaltungsbehörde erster Instanz entsprechende Kenntnisse verschaffen müssen, wobei diese ergänzenden Ermittlungen nicht den Berufungswerbern gesondert hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen. Nach eingehender Darlegung der eingetragenen Wasserbenutzungsrechte und verschiedener wasserrechtlicher Bewilligungen kam die Behörde zum Ergebnis, daß die Wasserbucheintragung unter Postzahl n2, betreffend das Recht, die Wasserkraft des B-baches zum Betriebe einer Mahlmühle, einer Säge, und eines Dynamos zu nutzen, infolge Verzichtes keinen Rechtstitel für die Parteistellung der Beschwerdeführer biete und die Wasserbucheintragung unter Postzahl n1 überhaupt kein Maß der Wasserbenutzung enthalte. Es bestehe somit kein Anspruch auf Zufluß einer quantitativ bestimmten Wassermenge aus dem B-bach. Der C-bach könne im Bereich der eher geringfügigen Regulierungsmaßnahmen keinesfalls die Vorflut für das abströmende Grundwasser sein. Diese Tatsache sei unbestritten infolge der Höhenlagen des Grundwasserspiegels einerseits im Talbereich, anderseits infolge der Höhenlage der Sohle des Cbaches; daraus schließe die Behörde, daß eine Einwirkung auf das bestehende Wassernutzungsrecht laut Postzahl n1 ausgeschlossen werden könne, und zwar selbst dann, wenn den Erst- und Zweitbeschwerdeführern die gesamte Wassermenge des B-baches zustünde. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwiefern die Berufungswerber im Zusammenhang mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Regulierungsmaßnahmen als Wasserbenutzungsberechtigte laut Postzahl n1 zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden könnten oder sollten. Wenn sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zuletzt nicht mehr auf das seinerzeitige Gutachten des Univ.Prof. Dr. D gestützt hätten, sondern auf das Gutachten des Doz. Dr. W vom und auf die Ausführungen in dessen Buch "Hydrogeologie von Oberösterreich", so vermöge dies die Überzeugung der Behörde nicht zu entkräften. Der genannte Sachverständige sei im Berufungsverfahren noch einmal angehört worden. Er habe dabei ausdrücklich erklärt, daß sein erstes Gutachten von Annahmen ausgegangen sei, deren Unrichtigkeit er in der Folge habe erkennen müssen, sodaß er sein Gutachten vom nicht aufrechterhalten könne. Dieses Gutachten stelle daher nach Ansicht der Behörde kein taugliches Beweismittel dar. Die Behörde könne auch nicht feststellen, daß in der Zeit vor der Ausführung der Regulierungsmaßnahmen die behauptete hohe Wasserführung tatsächlich gegeben gewesen sei. Sie habe daher zu Recht angenommen, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern im Verfahren keine Parteistellung zukäme. Allerdings hätte die erstinstanzliche Behörde nicht nur die auf Schadenersatz (wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde) und auf Zuspruch einer Entschädigung gerichteten Anträge der Berufungswerber zurückweisen müssen, sondern bereits deren Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Der Bescheid sei daher insofern zu ergänzen gewesen. Erst wenn die Wasserrechtsbehörde unter Annahme einer Einwirkung die Einschränkung des geltend gemachten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 64 WRG 1959 durch Zwangsrechtsverleihung verfügt hätte, wäre die Wasserrechtsbehörde berufen gewesen, die für diese Einschränkung gebührende Entschädigung festzusetzen. Die für die Zurückweisung der Entschädigungsforderung von der Verwaltungsbehörde erster Instanz gewählte Begründung sei daher verfehlt. Der dort angegebene Grund führe vielmehr zur Zurückweisung der erhobenen Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe auch noch geprüft, ob die Berufungswerber etwa aus einem anderen Rechtstitel Parteistellung im Verfahren haben könnten. Ein solcher Rechtstitel sei nicht festzustellen. Insbesondere könne auch nicht das Fischereirecht der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hiefür herangezogen werden. Ein Fischereirecht im C-bach sei nicht geltend gemacht worden und das Fischereirecht im B-bach habe keinen Rechtstitel geboten, in Verbindung mit der Bewilligung von Regulierungsmaßnahmen am C-bach etwa Einwendungen gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu erheben.
Der letzte Absatz in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes hat folgenden Wortlaut:
"Da die Berufungswerber im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde und auch der Berufungsbehörde ihre Parteistellung und die Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzungsrechte behaupten, stellt dieser Berufungsbescheid eine materiell-rechtliche und nicht eine formell-rechtliche Entscheidung dar; die Berufung war daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen."
Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu Handen ihres Vertreters am zugestellt.
Die dagegen erhobene an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und nicht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gerichtete Berufung wurde am zur Post gegeben und ist am beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingelangt.
In ihrem Rechtsmittel hielten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im wesentlichen an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. Insbesondere habe der Widerruf des Gutachtens durch Doz. Dr. W - aus welchen Gründen immer dieser Widerruf ausgesprochen worden sein möge - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthoben, auch auf das ursprüngliche Gutachten einzugehen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer könnten nur immer wieder mit Nachdruck darauf hinweisen, daß alle offenkundigen Tatsachen dafür sprächen, der Rückgang der Quellen im Fischereibetrieb der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gehe darauf zurück, daß im C-bach eine tiefgreifende Regulierung vorgenommen worden sei; dadurch sei in die natürlichen Verhältnisse so tief eingegriffen worden, daß im Lauf der Zeit eine Absenkung des Grundwassers erfolgt sei, was wiederum den Rückgang der Quellen der Fischzuchtanstalt A zur Folge gehabt habe.
Die Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 410.071/02-I 4/76, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen die Versäumnis der Rechtsmittelfrist stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Dispositionsunfähigkeit ihres damaligen Rechtsvertreters, welchem Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom , Zl. Wa-0510, stattgegeben wurde. Eine Beschwerde der Gemeinde S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 1138/76, als unbegründet ab.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist der Bescheid vom außer Kraft getreten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sah sich daher vor die Notwendigkeit gestellt, in der Sache über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom zu entscheiden.
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde dritter Instanz erstatteten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zwei weitere Schriftsätze und es gab der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Datum ein Gutachten ab.
Darin wurde ausgeführt, daß in der Angelegenheit z.B. der emeritierte ordentliche Univ.Prof. Dr. D in seiner ergänzenden Studie vom eine sehr geistreiche Erklärung gegeben habe, wie eine Beeinflussung der Quellen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zustandegekommen sein könnte. Dieser Erklärung würden aber zur Untermauerung tatsächlich erhobene hydrologische Daten fehlen. Vielmehr würde sich aus dem Plan "Profildarstellungen des Bundesversuchsinstitutes Petzenkirchen" vom Mai 1970 ergeben, daß in fast allen Profilen, insbesondere z. B. in dem maßgebenden Profil 11 der Grundwasserspiegel über 1 m unter der Sohle des C-baches liege. Bereits in der Stellungnahme vom habe der Amtssachverständige im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - so führte dieser in seinem neuerlichen Gutachten aus - ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Regulierung und Grundwasserspiegelabsenkung, wenn nicht ausschließe, so doch ohne plausible Erklärung lasse. In diesem Zusammenhang wies der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom auch auf die Äußerung des Geologen Dr. W vom hin, in der dieser zu völlig ähnlichen Ergebnissen gelangt sei. Zusammenfassend könne daher auf Grund der vorliegenden Unterlagen nur ausgesagt werden, daß sich auf Grund der Akten keine Erklärungen für eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch die C-bachregulierung finden ließen.
Aus den Akten sei auch nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht erkennbar, daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu sonstigen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen verhalten worden seien.
Der Bundesminister übermittelte diese gutächtliche Äußerung den Parteien des Verwaltungsverfahrens nicht zur Stellungnahme.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 66 AVG 1950 mit der anschließenden Begründung nicht Folge.
Die Berufungswerber würden sich dagegen wenden, daß ihnen zu Unrecht in dem Verfahren die Parteistellung aberkannt worden sei, weil zwischen der Regulierung des C-baches und dem Rückgang des Wasserzuflusses ein Kausalzusammenhang bestehe.
Grundfrage des bisherigen Verfahrens und damit auch des vorliegenden Berufungsverfahrens sei es, ob durch die Regulierung des C-baches eine solche Grundwasserabsenkung "herbeigeführt würdet", daß Rechte der Berufungswerber beeinträchtigt würden. Die von den Berufungswerbern vorgelegten Unterlagen und der gesamte Akteninhalt sei vom Amtssachverständigen dahin überprüft worden, ob die Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch die Bewilligung des Regulierungsprojektes in ihren Rechten gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt oder sonst zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verhalten worden seien.
Auf Grund des eindeutigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Amtssachverständigen vom könne nicht gefunden werden, daß durch die Bewilligung der C-bachregulierung bzw. durch die unterinstanzlichen Bescheide Rechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer berührt worden seien. Die Einholung weiterer Beweise habe unterbleiben können und der Berufung ein Erfolg versagt werden müssen.
Dieser Bescheid ist zwar den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters, nicht aber den Dritt- und Viertbeschwerdeführern zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften von allen vier Beschwerdeführern erhobene Beschwerde. Sie erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Wasserrechtsbehörden im Instanzenzug nachträglich die Regulierung des C-baches genehmigt haben bzw. daß diese Genehmigung ohne Belastung durch ein Zwangsrecht gegen entsprechende Entschädigung erfolgt ist.
III.
1. Da mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom , TZ. 623/77, unter anderem ob der beiden Liegenschaften EZ. 164 und EZ. 259 des Grundbuches S das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einverleibt worden ist, sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom nicht mehr grundbücherliche Eigentümer der genannten beiden Liegenschaften gewesen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wirken die bisher erlassenen Bescheide im Hinblick auf § 22 Abs. 1 WRG 1959 gegen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihre Rechte an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer übertragen, sodaß in die Rechtssphäre der Erst- und Zweitbeschwerdeführer - mag nun der angefochtene Bescheid dem Gesetz entsprechen oder rechtswidrig sein - nicht eingegriffen werden kann.
Der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer steht somit der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
2. Über die Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhalt mit der von der belangten Behörde und von den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde den Dritt- und Viertbeschwerdeführern bisher nicht zugestellt. Dessen ungeachtet sind die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten berührt werden, gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VwGG 1965 beschwerdeberechtigt. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Die Wasserrechtsbehörden haben im Instanzenzug die den mitbeteiligten Parteien erteilte wasserrechtliche Bewilligung unter anderem auf § 41 und auf § 111 WRG 1959 gestützt.
Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Nach dem vierten Absatz des § 41 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 WRG 1959 finden sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinn des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des § 12 Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 WRG 1959 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich gemäß § 12 Abs. 3 WRG 1959 nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes. Gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG 1959) zu leisten.
Von den vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen kommt für die Beurteilung des Beschwerdefalles vor allem § 41 Abs. 4 WRG 1959 in Betracht, der seinerseits wieder auf § 12 Abs. 3 und damit einschlußweise auch auf § 12 Abs. 2 WRG 1959 verweist.
Dem vom Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt ist insoweit beizupflichten, als die Wasserrechtsbehörde für den Fall, daß durch die nachträglich bewilligte Regulierung auf Rechte der Beschwerdeführer eingewirkt worden sein sollte, zunächst die Einschränkung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechtes durch die Verleihung von Zwangsrechten an die Mitbeteiligten zu verfügen gehabt hätte und eine für diese Einschränkung gebührende Entschädigung (vgl. auch § 60 Abs. 2 WRG 1959) festzusetzen gewesen wäre. Eine solche Belastung der Beschwerdeführer durch ein Zwangsrecht wäre bei der gegebenen Sachlage wohl nicht auf § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959, sondern auf § 65 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu stützen gewesen, da die Schwemmbachregulierung offensichtlich im öffentlichen Interesse unternommen worden ist.
Gemäß § 65 Abs. 1 WRG 1959 können unter anderem zur Ausführung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die im öffentlichen Interesse unternommen werden, soweit erforderlich, Wasserrechte, Wassernutzungen, Privatgewässer, Liegenschaften und dingliche Rechte, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art enteignet, Dienstbarkeiten bestellt und Verfügungen über Privatgewässer getroffen werden.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959.
Gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60 WRG 1959) hat nach Möglichkeit in demselben Bescheide, sonst mit gesondertem Bescheide zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt bzw. dem ihrer Rechtsvorgänger fest. Sie bringen vor, daß andere Ursachen als die Regulierung des C-baches für den Wasserrückgang von ehemals 800 l/s auf 40 l/s im Wasserdargebot für die Fischzuchtanlage ausschieden. Die Behörde habe sich bei ihren Erwägungen zu Unrecht den Grundwasserstand bzw. die Profildarstellungen von Mai 1970 ausgesucht, welche auf Grund von Messungen aus dem Jahre 1969 ermittelt worden seien. Gerade dieses Jahr habe ein großes Niederschlagsdefizit gehabt. Bei anderen Messungen seien sehr wohl Grundwasserhöhen ermittelt worden, welche über der Sohle des Cbaches lägen. Durch das Gutachten von Univ.Prof. Dr. D sei nachgewiesen, daß die Änderung der Grundwasserverhältnisse infolge längerer Trockenheit sehr stark gewesen sei und damals der Grundwasserspiegel unter den Spiegel des C-baches absinken hätte können. Die Behörde sei auf das Gutachten von Univ.Prof. Dr. D nicht entsprechend eingegangen. Auf Grund unschlüssiger Gutachten sei die belangte Behörde zu einer Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen dem Rückgang des Wasserdargebotes für die Beschwerdeführer und dem Regulierungsbau der mitbeteiligten Parteien gelangt. Im Widerruf des seinerzeitigen Gutachtens vom habe Doz. Dr. W beim damaligen Landeshauptmann von Oberösterreich Dr. G deponiert, daß die Auswirkungen der C-bachregulierung auf die Schüttung der Quellen der Beschwerdeführer als gering zu betrachten wären und daß die Verringerung der Schüttung vor allem auf die geringeren Niederschläge der letzten vergangenen Jahre zurückzuführen sei. Der Amtssachverständige habe sich mit dem ersten Gutachten von Doz. Dr. W nicht entsprechend auseinandergesetzt. Die Wassernutzungen der Beschwerdeführer stützten sich auf zahlreiche Bescheide. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer legen weiters dar, daß gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 unter anderem auch das zu Tage quellende Wasser ein Privatgewässer sei und nach § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes von den Beschwerdeführern rechtmäßig genützt werden dürfe. Daraus ergebe sich, daß nicht nur das der Fischzuchtanlage zufließende Quellwasser, sondern auch das in dem Teich des Grundstückes Nr. 1133/1, KG. S, aufquellende Wasser bei der Beurteilung der Zulässigkeit des wasserrechtlichen Projektes der mitbeteiligten Parteien hätte berücksichtigt werden müssen. Durch den geänderten Zufluß hätten sich auch die Temperaturverhältnisse im Fischteich geändert und es sei dieser für die Forellenzucht nicht mehr geeignet. Die mitbeteiligten Parteien hätten zunächst ohne wasserrechtlichen Konsens gehandelt und die Bewilligung erst nachträglich eingeholt. Das erschwere die Beweisführung wesentlich. Dieser Umstand könne sich aber keinesfalls zum Nachteil der Beschwerdeführer auswirken, sondern sei von den mitbeteiligten Parteien zu vertreten. Diese hätten durch ihre Säumigkeit, nämlich durch die Nichteinholung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor der Regulierung des C-baches den nunmehrigen Zustand verschuldet. Die Wasserrechtsbehörden hätten auch das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nach § 17 AVG 1950 verletzt. Es sei nämlich gebeten worden, nach Vorliegen aller Gutachten den Akt im Rechtshilfeweg an die Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. zur Einsichtnahme für den Vertreter der Beschwerdeführer zu übersenden. Diesem in einer Eingabe vom gestellten Ersuchen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Besonders gerügt werde auch, daß das von der belangten Behörde eingeholte und verwertete Amtsgutachten vor seiner Erlassung den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis und Stellungnahme bekanntgegeben worden sei. Die belangte Behörde sei auch gar nicht auf die Frage eingegangen, welches Wasserdargebot den Beschwerdeführern zur Verfügung gestanden sei. Auch bedürfe der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Von dem Maß der Wasserbenutzung sei ja die Entscheidung abhängig, ob durch die neue Anlage, nämlich den Regulierungsbau, ein bestehendes Recht verletzt worden ist. Die wasserrechtliche Bewilligung hätte den mitbeteiligten Gemeinden G und S nicht erteilt werden dürfen, weil durch die Änderung des Grundwasserstandes die bisher geübte Art der wasserrechtlichen Nutzung durch die Beschwerdeführer nicht mehr möglich geblieben sei.
Zunächst fällt auf, daß die Wasserrechtsbehörden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in dem dem Bewilligungsverfahren vorangegangenen Verfahren, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, als Betroffene und als Partei behandelt haben, was allerdings der Rechtslage nicht entsprach (vgl. z.B. Erkenntnis des Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 5327/A, und vom , Zl. 499/64). Im Bescheid vom , Zl. 48281-I/1 73, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in der Begründung der Ansicht Ausdruck, daß in dem zu erwartenden Verfahren nach § 41 WRG 1959 über das nachträgliche Bewilligungsansuchen den Erst- und Zweitbeschwerdeführern als Wasser- und Fischereiberechtigten Parteistellung zukommen dürfte. Diese Darlegungen waren offenbar als eine Anleitung für die Unterbehörde gedacht.
Wie bereits oben dargelegt, sind Schutz- und Regulierungswasserbauten (§ 41 Abs. 4 WRG 1959) einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, daß unter anderem eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Der von den Beschwerdeführern als Wassernutzungsberechtigte behauptete und nach der Aktenlage nicht von vornherein auszuschließende Zusammenhang zwischen den nachträglich über Antrag zu bewilligenden Maßnahmen und der behaupteten Berührung von Rechten (vgl. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6087/A, und vom , Zl. 474/79) hat den Wasserrechtsbehörden nur die Möglichkeit gegeben, Einwendungen der Beschwerdeführer abzuweisen, falls nach den Ergebnissen eines einwandfrei geführten Ermittlungsverfahrens ein solcher Zusammenhang zu verneinen war.
Zwar hat sich die belangte Behörde teilweise mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, jedoch nicht in erschöpfender Weise; somit ist erkennbar, daß die belangte Behörde mit ihrer Bestätigung der Zurückweisung der erhobenen Einwendungen in Wahrheit keine Sachentscheidung fällen wollte.
Die belangte Behörde hat nämliche in ihrer knapp gehaltenen Bescheidbegründung nicht eindeutig erkennen lassen, welchen Zeitpunkt sie als für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und einer allfälligen Beeinträchtigung für maßgebend erachtet hat. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Einwand im Recht, daß durch das Vorgehen der mitbeteiligten Parteien ohne wasserrechtlichen Konsens und ohne entsprechende seinerzeitige Erhebungen über den Grundwasserstand ein Beweisnotstand herbeigeführt wurde.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit entsprechender Erhärtung durch Sachverständigengutachten - unter Bedachtnahme auf die ursprünglich im Zeitpunkt des Beginnes der Regulierungsarbeiten gegebenen bzw. zu vermutenden Verhältnisse - in möglichst genauer Weise zu ermitteln gewesen, welche hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mutmaßlicher Weise dann bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Regulierungsarbeiten bisher gar nicht vorgenommen worden wären. Von diesem fiktiven Zustand wäre auszugehen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die - tatsächlich bereits gesetzwidrig erfolgten - Regulierungsmaßnahmen Rechte der Dritt- und Viertbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Erst- und Zweitbeschwerdeführer berühren werden.
Den Beschwerdeausführungen ist auch insofern Berechtigung zuzusprechen, als zu wenig auf die Sachverständigenausführungen von Univ.Prof. Dr. D eingegangen worden ist. Insbesondere wurde den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumenten über den Auschluß möglicher sonstiger Ursachen für den Rückgang des Wasserdargebotes nicht die entsprechende Beachtung geschenkt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde das rechtliche Gehör gegenüber den Beschwerdeführern entgegen § 45 Abs. 3 AVG 1950 insofern verletzt hatte, als das Gutachten des Amtssachverständigen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom - welches zu dem Privatgutachten des Univ.Prof. Dr. D Stellung genommen und sich mit Messungsergebnissen des Grundwasserstandes befaßt hat - nicht vorgehalten worden ist, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einen wesentlichen vorläufig im Hintergrund stehenden Verfahrensmangel dargestellt hat.
Dessen ungeachtet war der angefochtene Bescheid schon aus oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu dem Hinweis veranlaßt, daß in dem mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer als Parteien fortzusetzenden Verfahren die unterinstanzlichen Bescheide ersatzlos zu beheben sein werden, damit über die Einwendungen und Anträge der vorgenannten Beschwerdeführer meritorisch abgesprochen werden kann. Die Möglichkeiten, noch zusätzliche Befundgrundlagen über Messungsergebnisse der Wasserstände für das fortzusetzende Verfahren heranzuziehen, erscheinen bisher nicht zur Gänze ausgeschöpft.
IV.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a, b und d und § 53 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 und Art. 1 A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Der Ersatz der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, ein Verpflegskostenpauschale und ein Nächtigungspauschale ist den Dritt- und Viertbeschwerdeführern bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Zlen. 800, 1097/77 zuerkannt worden.
Erstmals bei der mündlichen Verhandlung haben die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- -, nicht also wie in der Beschwerde verzeichnet, von S 2.160,-- - geltend gemacht. Nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975, welche im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde in Kraft stand, hätten die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Schriftsatzaufwand von S 2.400,-- geltend machen können. Da der gestellte Antrag hinter diesem Betrag zurückgeblieben ist, konnte Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542, im Beschwerdefall auf den Schriftsatzaufwand nicht angewendet werden; das in der Kostennote gestellte Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand bzw. an Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Verhandlung war als im Gesetz nicht begründet abzuweisen. An Eingabengebühren waren 4 x S 70,-- zur Rechtsverfolgung notwendig.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde zulasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d, § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 bis 6 und Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligten Parteien zulasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 lit. b bis d, § 51 und § 53 Abs. 1 zweiter und dritter Satz VwGG 1965 und auf Art. I C Z. 7 und 8, ferner auf Art. II und Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Der Zuspruch von Umsatzsteuer ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eingaben-, Beilagen- und Vollmachtsstempel waren zur Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil die als mitbeteiligte Parteien auftretenden Gemeinden im Schriftverkehr mit den Behörden und Ämtern bzw. im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises nach den einschlägigen Vorschriften des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit sind.
Das in dieser Hinsicht von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachte Mehrbegehren war somit als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §102; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §121; WRG 1959 §41 Abs1; WRG 1959 §41 Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001893.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-56249