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VwGH 29.10.1964, 1892/63

VwGH 29.10.1964, 1892/63

Rechtssätze


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/56 E VwSlg 4518 A/1958 RS 1
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 2
Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1190/56 E VwSlg 4518 A/1958 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001892.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-56246