VwGH 08.05.1979, 1891/78
VwGH 08.05.1979, 1891/78
Rechtssätze
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RS 1 | Bindende Wirkung kommt der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde nur in jener Frage zu, die von dieser als Hauptfrage zu lösen war. Ist durch das Urteil des Strafgerichtes dahin entschieden worden, daß sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum des Deliktes nach § 56 Abs 1 Z 1 und Abs 2 LMG 1975 schuldig gemacht hat und er hiefür auch wie im Urteil ausgedrückt zu bestrafen ist, so ist dies der als Beantwortung der Hauptfrage anzusehende Meritalschluß des gerichtlichen Urteiles, während es sich bei der Lösung der Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit der Lebensmittel, die der im Strafverfahren Beschuldigte nach dem Anklagevorwurf in den Verkehr gebracht hatte, nur um eine Prämisse und damit um eine neben zahlreichen anderen zu klärende Vorfrage, die erst in ihrer Gesamtheit den Meritalschluß erlauben, handelt. |
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RS 2 | Daß die Bestimmung des § 24 LMG 1975 unter der Überschrift des § 20 LMG 1975 "Hygiene im Lebensmittelverkehr" steht, berechtigt im Hinblick auf ihren weitgesteckten Inhalt (arg: ..... durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Gesetzes .....) nicht zu der Annahme, daß sie etwa nur bei drohenden Gefahren aus Verstößen gegen Vorschriften über die Hygiene im engen Sinne des § 20 LMG 1975 anwendbar sei. |
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RS 3 | Dem Wortlaut des § 24 LMG 1975 ist zu entnehmen, daß diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, daß sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Voraussetzung der Verwirklichung des Tatbestandes, der den Landeshauptmann zur Verfügung einer Maßnahme im Sinne des § 24 LMG 1975 berechtigt, ist es daher nicht, daß die imminente Schädigung der Gesundheit von Menschen durch strafbares Verhalten verursacht wurde. Anders als die Bestimmung des § 66 Abs 1 LMG 1975, die es dem Strafgericht zur Pflicht macht, dem Täter im qualifizierten Wiederholungsfall die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in bezug auf bestimmte Waren befristet zu untersagen, oder, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann, dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeit vorzuschreiben, wenn zu befürchten ist, daß der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung seines Gewerbes oder der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß § 24 LMG 1975 die Verfügung von Maßnahmen nicht von der Begehung einer Straftat und der Prognose weiterer Straftaten durch den Täter abhängig und auch nicht auf die Erlassung von Anordnungen gegenüber einem Täter als einer im strafrechtlichen Sinn gefährlichen Person abgestellt, sondern darauf, durch entsprechende zielführende Maßnahmen an einem Betrieb oder seinen Bestandteilen die Auswirkungen drohender Gefahren, die durch die objektive Außerachtlassung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften herbeigeführt wurden und noch immer vorliegen, auf die Gesundheit von Menschen hintanzuhalten. Dem Gesetz kann daher nicht entnommen werden, daß die Bestimmung des § 24 LMG 1975 vor allem immer dann zur Anwendung kommen müsse, wenn trotz Verurteilung der Verantwortlichen von Lebensmittelbetrieben weiterhin die inkriminierte Tätigkeit, die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedingt, fortgesetzt wird (vgl in diesem Sinn die Ausführungen in Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabek, Das Lebensmittelgesetz 1975, Seite 111), da es nicht auf die Prognose weiterer krimineller Tätigkeit, sondern allein darauf ankommt, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann. Damit ist es aber Merkmal des zur Maßnahme nach § 24 LMG 1975 berechtigenden Tatbestandes, daß die abzuwendende Gefahr in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Betriebes oder seiner Bestandteile steht und die Außerachtlassung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften diesen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat. |
Normen | VwGG §39 Abs1 lita; VwGG §39 Abs1 Z1 impl; |
RS 4 | Ein in einer (hier von amtswegen angeforderten) Beschwerdeergänzung gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist nur dann verbindlich, wenn dieser Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. (p. d. : Die Urbeschwerde stellte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des VwGH). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0862/62 E RS 8 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9832 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001891.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-56245