VwGH 13.03.1978, 1891/77
VwGH 13.03.1978, 1891/77
Rechtssätze
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Norm | AVG §26 Abs1; |
RS 1 | Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1232/53 E VS VwSlg 3949 A/1956; RS 1 |
Norm | AVG §26 Abs1; |
RS 2 | Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 26 Abs 1 AVG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0259/51 B VwSlg 2027 A/1951 RS 1 |
Norm | AVG §69 Abs2; |
RS 3 | Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0561/55 E VwSlg 4279 A/1957 RS 1 |
Norm | AVG §60; |
RS 4 | Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1211/77 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001891.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-56244