VwGH 29.11.1976, 1890/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Schon auf Grund verfahrensrechtlicher Erwägungen bedeutet das Vorliegen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Baubehörde für die Forstbehörde nicht, dass eine solche Festsetzung der Widmung Bauland für eine Waldfläche auch zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muss. Aus von der Forstbehörde wahrzunehmenden Gründen kann ein solcher Antrag auf Bewilligung zu Recht abgewiesen werden (Hinweis E VfSlg 2674). |
Norm | AVG §45 Abs3 |
RS 2 | Hat eine Verwaltungsbehörde auf Grund eines von der Partei des Verfahrens vorgelegten Gutachtens eine Stellungnahme des Amtsachverständigen eingeholt und die Äußerung des Amtsachverständigen ohne Gewährung des Parteiengehörs ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dann liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hofmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Regierungsoberkommissär Dr. Oswald und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb über die Beschwerde der H Eigentumsgesellschaft m. b. H. in W, vertreten durch Dr. Kurt Bettelheim, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 210.680/03-I 2/76, betreffend Verweigerung einer Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.482,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Anbringen vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistratischen Bezirksamt für den 17. Wiener Gemeindebezirk die Erteilung einer Rodungsbewilligung für Teile der Liegenschaft Wien 17, N Straße 38. Der Antrag wurde unter anderem damit begründet, daß laut Plandokument Nr. 5210 ein Liegenschaftsteil als Bauland gewidmet worden sei und daß die Beschwerdeführerin beabsichtige, Wohnungen in hochwertiger Umgebung mit Mitteln der Wohnbauförderung 1968 zu errichten und somit den im Plandokument zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interessen voll zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe in enger Zusammenarbeit mit der für Stadt- und Landesplanung zuständigen Magistratsabteilung 21 sowie der Baubehörde (Magistratsabteilung 37) ein Projekt entwickelt, welches neben städtebaulichen Aspekten vor allem auch die Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes weitgehend gesichert habe und die nach der Bauordnung für Wien mögliche Verbauung nicht voll ausnütze. Teilbereiche der zu errichtenden Anlage seien auch der Öffentlichkeit zugänglich. Im Rahmen der Rodungsbewilligung müßten auf einer Fläche von 4036 m2 30 Bäume entfernt werden.
Über behördliche Aufforderung ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Antrag durch Vorlage eines Katasterplanes. Der forsttechnische Amtssachverständige führte in seiner gutächlichen Stellungnahme vom nach einer Beschreibung der zu rodenden Fläche im wesentlichen aus, Rückwirkungen in „klimatologischer und atmosphärer Hinsicht“ seien nicht oder zumindest nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß zu erwarten. Gemäß den Richtlinien für Rodungsverfahren des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und gemäß § 2 des Reichsforstgesetzes 1852 dürften Rodungen nur „aus öffentlichen Rücksichten“ bewilligt werden. Dies bedeute, daß ein öffentliches Interesse für die Rodung gegeben sein müsse. Dieses werde seitens der Bewilligungswerber jedoch nicht geltend gemacht. Nach Ansicht des Amtssachverständigen sei daher die Rodungsbewilligung nicht zu erteilen.
Mit dem an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungskompetenz gemäß § 73 AVG 1950 und die Erteilung der Rodungsbewilligung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als sachlich zuständige Oberbehörde. Das Magistratische Bezirksamt für den 17. Bezirk legte in der Folge die Akten an des genannte Bundesministerium vor und verwies darauf, daß infolge rechtlicher Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung des Verfahrens betreffend die Erteilung der Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz und dem Verfahrens um die Erteilung einer Bewilligung zur Baumfällung nach dem Wiener Baumschutzgesetz samt der auszusprechenden Verpflichtung zur Wiederaufforstung eine gewissenhafte Prüfung erforderlich gewesen sei. Überdies seien die im Verfahren vorgelegten Pläne mangelhaft, weil aus ihnen nicht hervorgehe, welche der eingezeichneten Bäume gefällt werden sollen, sodaß insofern auch die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens treffe. In der Folge ersuchte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom den Wiener Magistrat um die Vorlage eines Lageplanes hinsichtlich der beanspruchten Waldparzellen, eine Zusammenstellung sämtlicher durch das geplante Objekt beanspruchten Parzellen und deren im Kataster ausgewiesenen Kulturgattung in Gegenüberstellung zum tatsächlichen Zustand in der Natur und um einen ausführlichen forsttechnischen Befund über die beanspruchten Waldflächen (Kataster) sowie über die als Wald zu qualifizierenden Flächen (Natur) durch die Forstbehörde sowie Vorlage eines Gutachtens über die Zweckmäßigkeit der Beanspruchung der Waldflächen für das Wohnprojekt im sogenannten „Grüngürtel“ von Wien durch die zuständige Stelle für Raumplanung und allenfalls durch die für Naturschutz zuständige Stelle. Der forsttechnische Amtssachverständige des Wiener Magistrates gab am nach Darstellung der zu rodenden Waldflächen laut Kataster und Natur unter Bezeichnung der Grundstücksnummer und des Ausmaßes folgende Stellungnahme ab:
„Für die Beurteilung und weitere Behandlung des vorliegenden Rodungsansuchens ist es notwendig, auf die mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes MBA 17 - 935/71, vom , erfolgte Einstellung von Schlägerungsarbeiten u. a. euch auf Teilen der nunmehrigen Rodungsfläche hinzuweisen. Spätestens an diesem Zeitpunkte mußte den Bauwerbern bekannt geworden sein, daß für die Errichtung von Baulichkeiten auf diesem Areale auch andere als baubehördliche Vorschriften Beachtung zu finden haben. Es wurden keinerlei Folgerungen aus dieser Situation gezogen, vielmehr trachtete man lediglich eine baubehördliche Genehmigung für das Bauvorhaben zu erlangen.
Nach den nunmehr vorliegenden endgültigen Plänen besitzt die zur Rodung vorgesehene Fläche ein wesentlich größeres Ausmaß als vorerst angenommen. Demnach sind die Auswirkungen einer allfälligen Rodung auf die umliegende Landschaft erneut zu überprüfen.
In der Natur ist der westliche Teil der Rodungsfläche, annähernd identisch mit dem betroffenen Teilstück des Grundstückes 135/3, mit allerdings stark verbissenen, ungefähr 10-jährigen Eichen, Rotbuchen, Hainbuchen etc. bestockt. Die übrige Rodungsfläche ist mit einem rd. 120-jährigen Eichen-, Rotbuchen- und Kiefernbestand, dem eine ausgeprägte Strauchschichte beigegeben ist, bewachsen. Auf den Grundstücken 135/4, 218/1 und 218/2 befindet sich ein Teil jener Schlagfläche, die mit dem eingangs erwähnten Bescheide eingestellt wurde. Hier wurde der 120-jährige Baumbestand, darunter vor allem die das Landschaftsbild beherrschenden Schwarzkiefern entfernt. Beachtung hat die über die ganze Rodungsfläche verteilte Eibennaturverjüngung zu finden.
Die Rodungsfläche besitzt eine ausgeprägte Südlage. An den Bestandsrändern werden sich an den glattrindigen Stämmen Randschäden, welche sich schrittweise den Hang hinaufziehen werden, kaum vermeiden lassen. Ebenso wird eine Schneise für die vorwiegend aus dem Westen einstreichenden Winde eröffnet. Das Absterben der Randbäume kann trotz der später südlich verlagerten Baulichkeiten erwartet werden. Vor allem deswegen, weil zwischen Wohnhaus und Waldgrenze nur ein 4 m breiter Streifen vorgesehen ist und ein sukzessives Absterben erwartet werden kann.
Bemerkenswert ist auch die Lage der zur Rodung vorgesehenen Fläche im dortigen Grünbereich. Zur Zeit reichen dort die nach Süden gerichteten Grünzüge des Schafberges bis zur N Straße. Das früher auf der gegenständlichen Liegenschaft stehende und nunmehr abgerissene villenartige Gebäude fügte sich harmonisch in die Landschaft ein und unterbrach auch optisch die Grünlandschaft nicht. Es herrschte der Eindruck, die Grünzone werde lediglich von der N Straße durchschnitten, zumal die nördlichen Hangausläufer des Satzberges gerade im dortigen Bereiche ebenfalls bis zu dem genannten Straßenzug herausreichen. Die nunmehr beabsichtigte Verbauung würde den Grünflächenzusammenhang zwischen Satzberg und Schafberg unterbrechen.“
Nach der Aktenlage fand am ein Kontaktgespräch zwischen den Magistratsabteilungen 18 (Raumplanung) und der Magistratsabteilung 22 (Naturschutz) statt, in dem sich die Vertreter der Magistratsabteilung 22 für die Erhaltung des Waldes aussprachen, und zwar nicht nur aus Gründen der Schutzwirkung auf das Hanggelände (z. B. Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung, Hangrutschung), der Wohlfahrtswirkung (z. B. Erneuerung und Reinigung von Luft und Wasser, ausgleichender Einfluß auf Klima und Wasserhaushalt sowie günstige Beeinflussung der Umwelt) und der Erholungswirkung als integrierter Bestandteil des Naherholungsgebietes (wenn auch nicht frei zugänglich), sondern auch aus Gründen der Bewahrung des unbedingt erhaltungswürdigen Landschaftsbildes; ein mahnendes Beispiel seien die verheerenden Auswirkungen der Hangverbauung im urbanen Bereich des Wienerwaldes am Beginn der N Straße. Die gleiche Gefahr drohe im Bereich N Straße 16 und P Gasse 57. Die Vertreter der Magistratsabteilung 18 gaben bei diesem Kontaktgespräch bekannt, daß die Erweiterung des Baulandes deshalb erfolgt sei, um in Kompensation der vor der Umwidmung bestehenden Bebaubarkeit des Grundstückes, auf dem wegen der Widmung nur die Errichtung von Bauten mit ungünstigen Grundrissen möglich gewesen wäre, eine Bebaubarkeit entsprechend dem Wohnen der heutigen Zeit zu ermöglichen.
Der Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gab nach Darstellung der durch das Bauvorhaben beanspruchten Flächen am nachstehende Stellungnahme ab:
„Die Sicherung der nachhaltigen Holzproduktion und die Bereitstellung der Sozialwirkungen des Waldes für die Allgemeinheit begründen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im allgemeinen. Durch die gegenständliche Rodung würde ein Waldkomplex (Grüngürtel um Wien) angeschnitten werden. Dadurch ergäben sich zumindest im an die Rodungsfläche anschließenden Waldbereich Beeinträchtigungen bei der forstlichen Bewirtschaftung (Rücksichtnahme bei Schlägerungs- und Bringungsarbeiten). Weiters werden durch den Einsprung ungünstige Waldflächenbegrenzungen geschaffen die auf das kleinörtliche Bestandsklima negativ wirken (erhöhte Sonneneinstrahlung, Bewindung usw.) und somit lokal die Standortsverhältnisse beeinträchtigen.
Diese kleinflächigen Negativwirkungen dürfen jedoch nicht isoliert auf das vorliegende Rodungsvorhaben alleine bewertet werden, sondern von dem Gesichtspunkt, daß durch den in diesem Gebiet vorhandenen enormen Rodungsdruck allgemein, die Funktionsfähigkeit des Wiener Waldgürtels für die von der Allgemeinheit und vom Forstgesetz geforderten Sicherstellung der nachhaltigen Holzproduktion und Bereitstellung der Sozialfunktionen (Luftregeneration, Regelung des Wasserhaushaltes, Klimaausgleich usw.) gefährdet erscheint. Die Rodungsfläche liegt in einem Bereich, in dem die Zersiedelung der Waldlandschaft leider bereits schon sehr stark fortgeschritten ist. Es liegt daher durchaus im überwiegenden öffentlichen Interesse, daß in diesem Gebiet geschlossene Waldkomplexe erhalten bleiben, um die vorher angeführten öffentlichen Anforderungen an den Wald erfüllen zu können.
Die im Einzelfall oft leichtfertig als kleinflächige ‚Bagatellfälle‘ angesprochenen Rodungsvorhaben, sind jedoch meistens Initialpunkte für die völlige Aufsplitterung von geschlossenen Waldgebieten.
Durch das gegenständliche Rodungsvorhaben tritt diese Aufsplitterung besonders stark in den Vordergrund, da der zusammenhängende Wald- und Wiesengürtel zwischen Schafberg und Satzberg abrupt unterbrochen würde und der Landeskultur dadurch irreparable Schäden zugefügt werden. Die Wirkungen des Waldes besonders in Nähe von Ballungszentren sind im konkreten Fall von eminenter landeskultureller Bedeutung. Zur Veranschaulichung der Wirkungsvielfalt sei auf einige Leistungen des Waldes hingewiesen. Ein Hektar Wald = 10.000 m2 (entspricht etwa der beanspruchten Rodungsfläche rd. 8.500 m2) vermag zum Beispiel jährlich bis zu 300 kg Schwefeldioxyd zu binden, oder bis zu 32 Tonnen Staub jährlich zu schlucken und bis zu 40.000 Liter Wasser pro Tag in der Vegetationsperiode zu verdunsten, wodurch er wie eine natürliche Klimaanlage wirkt und das gefürchtete ‚Asphaltklima‘ der Ballungszentren mildert. Die gegenständlichen Rodungsflächen sind einem dichten Siedlungsraum direkt in der Hauptwindrichtung vorgelagert, sodaß gerade in diesem Fall die landeskulturelle Bedeutung der Walderhaltung augenscheinlich wird.
Diese forstfachlich-landeskulturellen Einwände gegen das Rodungsvorhaben wurden bereits in den fachlichen Gutachten der örtlichen Forstbehörde (MA 49) vom und vorgebracht. In ähnlich deutlicher Art brachten die Magistratsabteilungen 18 (Raumplanung) und 22 (Naturschutz) anläßlich eines fachlichen Kontaktgespräches vom mit der Magistratsabteilung 49 (Landesforstinspektion) schwere Bedenken aus raumplanerischer und naturschutztechnischer Sicht vor.“
Die Beschwerdeführerin legte zu dieser Stellungnahme ein Gutachten der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor und ersuchte um Berücksichtigung der in dem Gutachten vorgebrachten Schlußfolgerungen und sohin um die Erteilung der Rodungsbewilligung. In diesem umfangreichen Gutachten wurde unter anderem ausgeführt, eine forstwirtschaftliche Funktion könne ausgeklammert werden. Allfällige Immissionsschäden seien auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auszuschließen, auch eine Beeinflußung des Klimas sei nicht nachzuweisen. Es sei undenkbar, daß der Gemeinderat der Stadt Wien für ein und dieselbe Liegenschaft innerhalb von 22 Monaten zweimal den Beschluß zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes fasse, ohne daß dieser Beschluß im öffentlichen Interesse liege. Schon nach § 1 Abs. 1 der Bauordnung für Wien dürften Abänderungen von Flächenwidmungsplänen nur dann vorgenommen werden, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. Die erforderlichen öffentlichen Rücksichten für die Erteilung einer Rodungsbewilligung seien allein damit zweifelsfrei gegeben. Nach Meinung der begutachtenden Stelle müßte eine Interessenabwägung eindeutig für die Erteilung der Rodungsbewilligung sprechen. Dieses Gutachten wurde dem Amtssachverständigen des Bundesministeriums mit dem Ersuchen „um abermalige Stellungnahme“ übermittelt. Auf Grund der gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom , die dem angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrundegelegt wurde, erging der angefochtene Bescheid, ohne daß das Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag um Erteilung der Rodungsbewilligung gemäß § 184 Z. 3 des Forstgesetzes 1975 und § 2 des Forstgesetzes 1852 ab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 2 des Forstgesetzes 1852 seien Rodungen, das sei jede Verwendung von Waldgrund zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur (Holzzucht), grundsätzlich untersagt (allgemeines Rodungsverbot). Die Behörde könne jedoch Ausnahmen vor diesem Verbot dann bewilligen, wenn die anderweitige Verwendung von Waldgrund im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sei. Bei dieser Beurteilung habe sohin eine Interessenabwägung stattzufinden, in deren Rahmen zu begründen sei, warum künftig eine andere Verwendung eines Waldgrundstückes aus dem Sichtwinkel der öffentlichen Interessen der Vorzug eingeräumt werde. Dadurch komme unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Walderhaltung selbst immer im öffentlichen Interesse gelegen sei, denn letztere sei der primäre Sinn und Zweck des Forstgesetzes. Die Beschwerdeführerin beabsichtige auf der Liegenschaft die Errichtung von Wohnungen, nähere Angaben über die Zahl der zu schaffenden Wohneinheiten lägen nicht vor. Es handle sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin um eine Verbauung in Terrassenbauweise und um Wohnungen von überdurchschnittlicher Qualität. Die als Wald zu qualifizierende beanspruchte Teilfläche im Ausmaß von rd. 7.900 m2 sei Teil eines geschlossenen großen Waldkomplexes. Die im vorgelegten Gutachten der Ingenieurkammer vertretene Auffassung, „die forstwirtschaftliche Funktion des auf der Liegenschaft stockenden Waldes als Holzproduzent kann von vornherein ausgeklammert werden, da diese Fläche weder einem forstlichen Betrieb zugehört, noch die vorhandenen Baumbestände von besonderem wirtschaftlichen Wert sind“, sei nicht richtig. Die Festlegung des wirtschaftlichen Produktionswertes einer Waldfläche könne nicht vom momentanen Zustand der Bestockung abhängig gemacht werden. Bei entsprechender Pflege und Bewirtschaftung sei auf diesem Standort durchaus mit leistungsfähigen Laubholzbeständen zu rechnen. Das im Forstgesetz 1852 verankerte überwiegende öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Waldfläche sei weder an die Zugehörigkeit dieser zu einem Forstbetrieb gebunden, noch müsse die Bestockung von besonderem wirtschaftlichen Wert sein. Vielmehr gründe sich dieses Interesse neben der Sicherung der Holzproduktion auch auf die überwirtschaftlichen Wirkungen und den landeskulturellen Wert des Waldes für die Öffentlichkeit (Klimaschutz, Regelung des Wasserhaushaltes, Erholungswirkung, Landschaftsgestaltung usw.). Diese Feststellung decke sich allerdings nicht mit dem Faktum, daß vom Rodungswerber vor allem, wenn innerhalb oder am Rande eines großen geschlossenen Waldkomplexes, wie im gegenständlichen Fall, eine kleinere Teilfläche zur Rodung beansprucht werde, dieser Waldfläche die Wirksamkeit für die Erfüllung der überwirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgaben wegen ihrer Kleinheit im allgemeinen abgesprochen und darauf hingewiesen werde, daß durch den Eingriff kaum klimatische oder sonstige landeskulturelle Beeinträchtigungen zu gewärtigen seien. Es sei richtig, daß bei relativ kleinen beanspruchten Teilwaldflächen eines Waldkomplexes deren Beitrag zur Bereitstellung der überwirtschaftlichen Wirkungen dieses Waldkomplexes schwer quantifiziert werden könne. Die Schwierigkeiten der Quantifizierung lägen jedoch nicht darin, daß die Waldflächen keinerlei Funktionen ausüben, sondern an den derzeit noch fehlenden ausgereiften, technischen und methodischen Grundlagen zur Messung und Bewertung der überwirtschaftlichen Leistungen des Waldes. Die Rodungswerber seien der Ansicht, wegen der geringfügigen Verringerung des Waldbestandes sei keine Beeinträchtigung des Klimas zu vermuten bzw. nachzuweisen, auch hätten die gegenständlichen Waldflächen keine besondere Wirkung hinsichtlich des Bodenschutzes, des Windschutzes oder sonstiger Schutzwirkungen, dagegen stellten sie Baulandflächen mit überdurchschnittlicher Wohnqualität dar. Diese Meinung ließe sich auf fast den gesamten Waldkomplex des Satzberges oder des Schafberges anwenden. Würde man jedoch eine derartige Argumentation stichhältig befinden, hätte dies zur Folge, daß von bestehenden Waldflächen unter dem Vorwand der Geringfügigkeit des Flächenausmaßes immer wieder Teilflächen einem anderen Verwendungszweck zugeführt würden. Die Folge wäre letztlich eine Aufsplitterung und Zersiedelung aller geschlossenen Waldbestände. Jede Verkleinerung eines Waldgebietes hingegen vermindere dessen landeskulturellen Wert und beeinträchtige die Voraussetzungen zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden überwirtschaftlichen Wirkungen. Dies treffe auch für die gegenständlichen Rodungsflächen zu, verstärkt noch dadurch, daß diese Waldflächen im unmittelbaren Nahbereich eines Ballungsraumes lägen. Auf die im vorgelegten Gutachten der Ingenieurkammer enthaltenen Ausführungen betreffend jagdliche Nutzung des Grundstückes, Koordination der Vorgangsweise von Magistratsabteilungen im Zuge der Flächenwidmung udgl. einzugehen, sehe sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranlaßt, weil sie für die Entscheidung nicht wesentlich seien. Allein auf Grund der oben dargelegten Gründe gelange die Behörde zur Auffassung, daß gemäß der Bestimmung des § 2 des Forstgesetzes 1852 im gegenständlichen Fall die Erhaltung der bestehenden Waldflächen im Interesse der Allgemeinheit höher zu bewerten sei als deren Umwidmung in Bauland.
In der Beschwerde wurde behauptet, die belangte Behörde habe das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren dadurch verletzt, weil sie den Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen habe und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; es liege auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Es wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c VwGG 1965 aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, der auch die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu Recht seine Zuständigkeit gemäß § 73 AVG 1950 in Anspruch genommen hat.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entscheidung der belangten Behörde beruhe offenkundig auf der Annahme, daß es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin um ein nicht als Bauland gewidmetes Grundstück handle und auch kein öffentliches Interesse an der Rodung bestehe. Daß es sich hier um einen Rechtsirrtum zufolge einer aktenwidrigen Annahme handle, gehe mit jeden Zweifel ausschließender Klarheit daraus hervor, daß das Grundstück seit mehr als 82 Jahren als Bauland (gemeint offenbar: Baulichkeiten) errichtet worden seien. Das öffentliche Interesse hingegen erscheine zweifellos dadurch dokumentiert, daß der Wiener Gemeinderat am zur Zl. 878/71 einen Antrag der Magistratsabteilung 21 genehmigte, wonach Teile der Liegenschaft als Wohngebiet, Bauklasse I, gewidmet worden seien. Die belangte Behörde habe auch unberücksichtigt gelassen, daß es sich lediglich um 26 Bäume handle, welche relativ alt seien, teilweise einen sehr schlechten Gesundheitszustand aufwiesen und der Bestand zum Teil aus bereits umgestürzten Bäumen bestehe. Es seien daher die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß „bei entsprechender Pflege und Bewirtschaftung auf diesem Standort mit durchaus leistungsfähigen Laubholzbeständen zu rechnen“ ist, nicht aufrechtzuerhalten. Auch erscheine die Bescheidbegründung, wonach bei Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Rodungsbewilligung die Gefahr einer Verbauung des gesamten Schaf- und Satzberges bestünde, unzulässig, weil ein Verwaltungsakt nicht von zukünftigen Verwaltungsverfahren abhängig sein könne; überdies handle es sich bei der angeführten Begründung neuerlich um eine aktenwidrige Annahme der belangten Behörde, weil der Schaf- und Satzberg innerhalb des Wald- und Wiesengürtels liege und daher vor jeder Verbauung geschützt erscheine. Das Forstgesetz 1852 kenne nur den Schutz des Waldes zur Holzzucht und keine überwirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgaben des Waldes, so würden z. B. Erholungsfunktionen des Waldes für die Bevölkerung im Widerspruch zu §§ 55, 60 Abs. 5 und Abs. 7 der genannten Gesetzes stehen. Es sei sohin die Beachtung der überwirtschaftlichen Aufgabe des Waldes durch das anzuwendende Gesetz nicht gedeckt. Die belangte Behörde lehne schließlich die Schlußfolgerungen des von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachtens der Ingenieurkammer ohne Begründung ab und es seien wesentliche Fakten, welche das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung bewiesen, nicht berücksichtigt worden und der Bescheid sei in einem wesentlichen Punkt ohne Deckung durch das anzuwendende Gesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, daß die belangte Behörde irrtümlich davon ausgegangen sei, es liege keine Widmung „Bauland“ vor. Auf diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag vom hingewiesen. In dem von ihr vorgelegten Gutachten wurde die Auffassung vertreten, dieser Umstand allein sei schon für die Erteilung der Rodungsbewilligung maßgebend. Gerade auf dieses Gutachten verwies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wenngleich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens unterblieb, sie gab ferner der Meinung Ausdruck, daß das öffentliche Interessen an der Erhaltung der bestehenden Waldfläche im Interesse der Allgemeinheit höher zu bewerten sei als deren Umwidmung in Bauland. Dieser vorletzte Satz der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides bedeutet nichts anderes, als daß die belangte Behörde als Forstbehörde die von der Baubehörde ausgesprochene Umwidmung in Bauland als nicht im Sinne des Forstgesetzes 1852 gelegen erachtete, also der Umwidmung der Waldfläche nicht zustimmte. In der Gegenschrift führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, daß eine Rodungsbewilligung nach den Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852 nur dann erteilt werden darf, wenn öffentliche Rücksichten das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das bedeute, so wurde weiter ausgeführt, daß jene öffentlichen Rücksichten, die für die Rodung sprechen, mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung abgewogen werden müßten. Es genüge also nicht, daß öffentliche Rücksichten für die Rodung sprechen, sondern diese öffentlichen Rücksichten müßten schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht der belangten Behörde. Der Schutz des Waldes ist der Forstbehörde allein anvertraut und die Gewährung einer Ausnahme von dem gesetzlich bestehenden Rodungsverbot in Form der Erteilung einer Rodungsbewilligung stand auch nach dem Forstgesetz 1852, das im Beschwerdefall anzuwenden war, letztlich nur der Forstbehörde zu. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Forstbehörde nicht den von der Gemeindebehörde in Vollziehung eines Landesgesetzes, nämlich der Bauordnung für Wien, erlassenen Raumordnungsplan - dieser Raumordnungsplan ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ein auf der Stufe einer Durchführungsverordnung stehender genereller Verwaltungsakt - und das damit bestätigte öffentliche Interesse an der Umwidmung von Waldflächen in Baulandflächen aus dem Gesichtspunkt der örtlichen Raumplanung als im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 2 des Forstgesetzes 1852 anzusehen, weil die von der Gemeindebehörde als Baubehörde wahrzunehmenden Interessen anders gelagert sein können als die von der Forstbehörde wahrzunehmenden Interessen. Die Forstbehörde kann daher nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes trotz Vorliegens einer baurechtlichen Widmung „Bauland“ zu Recht zur Auffassung gelangen, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz der Walderhaltung nicht zuzulassen ist. Die Richtigkeit dieser Rechtsanschauung ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Das Forstwesen ist nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Raumordnungsbefugnisse der Länder (überörtliche Raumplanung nach Art. 15 Abs. 1 B-VG) und der Gemeinden (örtliche Raumplanung nach Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG) erstrecken sich nicht auf das Forstwesen. Im Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2674, hat der Verfassungsgerichtshof als Kompetenzgerichtshof nach Art. 138 Abs. 2 B-VG den als verbindliche Auslegung des B-VG zu beurteilenden Rechtssatz aufgestellt, daß die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits („Landesplanung“-„Raumordnung“), nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache ist, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts nach Art. 10 bis 12 B-VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind. Diese Rechtslage, nämlich die verfassungsrechtliche Aufteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raumplanung zwischen Bund und Ländern, wurde durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, durch die erstmals der Begriff Raumplanung in das Bundes-Verfassungsgesetz Eingang gefunden hat (und zwar wurde die örtliche Raumplanung in Art. 118 Abs. 3 Z. 9 der Gemeinde in den eigenen Wirkungsbereich zugewiesen), weder abgeändert noch näher ausgelegt. Im Forstgesetz 1975 wurden Raumplanungsbestimmungen aufgenommen (2. Abschnitt forstliche Raumplanung, §§ 6 bis 11). Es ist also auf dem Gebiet des Forstwesens eine Fachplanung des Bundes gegeben.
Dieser vom Verfassungsgerichtshof geprägte Rechtssatz bedeutet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß den Ländern und Gemeinden hinsichtlich Flächen, die als Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen anzusehen sind, überhaupt keine Raumordnungsbefugnisse zustünden, jedoch bedeutet die Festsetzung einer anderen Widmung (also etwa Bauland oder Verkehrsfläche) nicht, daß eine Verwirklichung dieser anderen Widmung auf alle Fälle zulässig ist. Allein die Forstbehörde hat festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Bestimmungen als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der vom Land oder von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist daher in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, wie dies dem für die österreichische Rechtsordnung typischen Kumulationsprinzip entspricht.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß eine vom Wiener Gemeinderat im öffentlichen Interesse erfolgte Baulandwidmung auch zur Beurteilung eines öffentlichen Interesses an der Rodung im Sinne des § 2 Forstgesetz 1852 zu führen hat, trifft auf Grund der dargelegten Erwägungen nicht zu. Die Beschwerdeführerin verkennt auch die Aufgabe der Forstbehörde, wenn sie der Meinung ist, daß hinsichtlich der Waldfläche des Schaf- und Satzberges eine (sukzessive) Verbauung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Waldflächen im Wald- und Wiesengürtel liegen und daher von jeder Verbauung geschützt erscheinen. Der Wald- und Wiesengürtel ist nämlich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien auch nur eine durch die Gemeinde getroffene Widmung von Grundflächen, wie sich eindeutig aus § 4 Abs. 2 A lit. d dieser Bauordnung (nach der Novelle LGBl. Nr. 18/1976: § 4 Abs. 2 A lit. c Z. 1) ergibt. Eine Umwidmung dieser Grünlandflächen in Bauland ist bei Vorliegen wichtiger Rücksichten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Wiener Bauordnung jederzeit möglich und die zum Teil erfolgte Verbauung des Wienerwalder im Bereich der Stadt Wien, auf die in den Verwaltungsakten hingewiesen wurde, zeigt, daß wiederholt Umwidmungen im Bereich des Wald- und Wiesengürtels durch die Gemeinde vorgenommen wurden.
Die Forstbehörde hatte, wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, zu prüfen, ob die Verwendung von Waldgrund zu anderen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrem Antrag ausgeführt, daß laut Plandokument 5210 ein Liegenschaftsteil als Bauland gewidmet sei. In dem von ihr vorgelegten Gutachten wurde besonders darauf hingewiesen, daß der Gemeinderat innerhalb von zwei Jahren zweimal einen Beschluß zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes gefaßt habe und es undenkbar sei, daß diese Beschlüsse nicht nur wichtigen öffentlichen Rücksichten und im öffentlichen Interesse erfolgt seien. In diesem Gutachten wurde auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Bauordnung für Wien verwiesen, wonach Abänderungen von Flächenwidmungsplänen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. In der Beschwerde wird ausdrücklich die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt und gleichfalls wieder auf die vorn Wiener Gemeinderat erfolgten Umwidmungen hingewiesen. Den vorgelegten Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, von welchen wichtigen Rücksichten der Wiener Gemeinderat ausgegangen ist, als er die Umwidmung der Waldflächen in Bauland als im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bauordnung für Wien erforderlich erachtete. Auch die belangte Behörde war zunächst offensichtlich der Meinung, daß die für die Baulandumwidmung maßgebenden Erwägungen für die Auslegung des § 2 des Forstgesetzes 1852 Bedeutung besitzen, weil sie in ihrer Stellungnahme vom den Magistrat aufforderte, durch die für Raumplanung und allenfalls Naturschutz zuständigen Stellen Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Beanspruchung der Waldflächen für das gegenständliche Wohnprojekt im sogenannten „Grüngürtel“ von Wien vorzulegen. In der Folge wurde ein solches Gutachten nicht vorgelegt, sondern lediglich der Inhalt eines Kontaktgespräches wiedergegeben. Die hiebei festgehaltene Meinung von Vertretern der Magistratsabteilung 18, die Erweiterung des Baulandes sei deshalb erfolgt, um in Kompensation der vor der Umwidmung bestehenden Bebaubarkeit des Grundstückes günstigere Grundrißlösungen und ein dem Wohnen der heutigen Zeit entsprechende Bebaubarkeit zu ermöglichen, kann nur die genannte zweite Abänderung des Flächenwidmungs- (und Bebauungs-)planes betreffen, wie die im Akt erliegenden Pläne erkennen lassen. Mangels einer gesetzlichen Verpflichtung - anders wäre die Rechtslage nach dem Forstgesetz 1975 zu beurteilen - ist in dem Umstand, daß eine - im Interesse einer optimalen Koordination wünschenswerte - Verfahrensergänzung zwecks Kenntnisnahme jener Interessen, die dem Wiener Gemeinderat zu einer Baulandwidmung veranlaßten, nicht vorgenommen wurde, kein Verfahrensmangel gelegen.
Die belangte Behörde hat jedoch zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten eine gutachtliche Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt und dieses Gutachten auch in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt, wie den vorgelegten Akten entnommen werden kann, ohne daß dieses Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Damit hat aber die belangte Behörde der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 nicht entsprochen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese mangelnde Gewährung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich zu der weiteren Beweisaufnahme zu äußern. Sie hatte auch keine Möglichkeit, die in dem ergänzenden Gutachten getroffenen Feststellungen und Erwägungen zu widerlegen. Bei dieser Sachlage kann aber nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde bei Beachtung dieser verfahrensrechtlichen Schritte nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sohin den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof konnte von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 absehen.
Zu dem Beschwerdevorbringen sei noch der Vollständigkeit halber bemerkt, daß sich die Beschwerdeführerin nicht zu Recht auf die Bestimmungen der §§ 55, 60 Abs. 5 und 7 des Forstgesetzes 1852 berufen konnten, weil diese Bestimmungen, wie die belangte Behörde zu Recht in ihrer Gegenschrift aueführte, durch die Bestimmungen des Forstrechtsbereinigungsgesetzes mit Wirkung vom aufgehoben wurden (§ 85 Abs. 1).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975. Die Abweisung des Mehrbegehren umfaßt jene Teile des gestellten Antrages, die über den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand hinausgehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 9190 A/1976 |
Schlagworte | Parteiengehör Sachverständigengutachten Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976001890.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-56241