VwGH 26.03.1974, 1890/73
VwGH 26.03.1974, 1890/73
Rechtssatz
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Normen | BAO §28 impl; FamLAG 1967 §42 Abs1 lita; |
RS 1 | Für die Annahme der Betriebseigenschaft gemäß § 42 Abs 1 lit a FamLAG bedarf es keiner Gewinnerzielungsabsicht. Es genügt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch Verabreichung von Leistungen gegen Entgelt. Daß diese Leistungen nur einem engeren und fest abgegrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen, ändert an der Betriebseigenschaft nichts, wenn es sich nur um Leistungen handelt, die ihrer Art nach auch von anderen - privaten - Betrieben erbracht werden. Die "Dienstküchen" der Gendarmerie (Gedarmerieküchen) sind daher beitragspflichtig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4665 F/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001890.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56240