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VwGH 26.03.1974, 1890/73

VwGH 26.03.1974, 1890/73

Rechtssatz


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Normen
BAO §28 impl;
FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;
RS 1
Für die Annahme der Betriebseigenschaft gemäß § 42 Abs 1 lit a FamLAG bedarf es keiner Gewinnerzielungsabsicht. Es genügt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch Verabreichung von Leistungen gegen Entgelt. Daß diese Leistungen nur einem engeren und fest abgegrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen, ändert an der Betriebseigenschaft nichts, wenn es sich nur um Leistungen handelt, die ihrer Art nach auch von anderen - privaten - Betrieben erbracht werden. Die "Dienstküchen" der Gendarmerie (Gedarmerieküchen) sind daher beitragspflichtig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4665 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001890.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-56240