VwGH 25.03.1965, 1890/64
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §121; |
RS 1 | Im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 kann nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeit mit dem Projekt geltend gemacht werden. |
Norm | WRG 1959 §26 Abs6; |
RS 2 | Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 26 Abs 1, 2 und 3 leg cit bedarf es keiner ausdrücklichen Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde der VB in M, vertreten durch Dr. Wilhelm Leitgeb, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Theaterplatz 5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 76.691-I/1/64 (mitbeteiligte Partei: PO in M), betreffend Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom wurde PO die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, ihre Parzelle 1052/19 Katastralgemeinde X, zu entwässern sowie das auf der der nunmehrigen Beschwerdeführerin VB gehörigen Parzelle 1090 derselben Katastralgemeinde austretende Quellwasser zu sammeln, einem dort zu errichtenden Schotterfang zuzuführen und dann eine Dränrohrleitung bis knapp unterhalb des Wweges zu verlegen. In diesem Bescheid wurde auch eine zwischen der Konsenswerberin und der wegen Trockenlegung von ca. 500 m2 durch das Entwässerungsvorhaben begünstigten Grundeigentümerin VB in der mündlichen Verhandlung vom getroffene Vereinbarung beurkundet, mit der sich die beiden Genannten zur gemeinsamen Herstellung des Schotterfanges, der Viehtränke und der Dränrohrleitung bis zum Sammler knapp unterhalb des W-weges verpflichtet hatten. Hiebei hatte die Beschwerdeführerin einen bestimmten Kostenbeitrag übernommen und das Betreten ihrer Liegenschaft zum Zwecke der Räumung des Schotterfanges gestattet.
Im Zuge des Überprüfungsverfahrens wurde bei der mündlichen Verhandlung vom unter Berücksichtigung einer Grundteilung berichtigt, daß Schotterfang, Schacht und Viehtränke nicht auf Parzelle 1090, sondern auf der zwischen letzterer und der öffentlichen Wegparzelle 3470/1 befindlichen Parzelle 1094/2 (Eigentümerin VB) liegen. Bei dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sie sich hinsichtlich eines regelmäßigen Wasserzuflusses in ihren Trog sorge und meine, daß durch Vernachlässigung des Schotterfanges wenig oder gar kein Wasser zum Trog gelangen könnte. Diese Befürchtung wurde durch den Verhandlungsleiter mit der Feststellung zerstreut, daß die Wasserberechtigte verpflichtet sei, ihre Anlage so zu erhalten, daß weder private noch öffentliche Interessen durch die Entwässerungsanlage berührt werden dürfen und das erforderliche Trinkwasser immer bereit zu sein habe. In einer Eingabe vom brachte sodann die Beschwerdeführerin vor, daß die von ihr bei der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtungen eingetreten seien; die Anlage sei kaum ein Jahr im Betrieb und in der Zwischenzeit die Wasserversorgung ihrer Tränke nicht gewährleistet gewesen. Zum dritten Male sei durch Wochen kein Wasser geflossen, sodaß sie kein Vieh auf die Weide habe treiben können. Die Grundursache liege in der vollkommen unzureichenden Wasserführung, das Gefälle sei zu gering und der Rohrquerschnitt zu klein. Außerdem liege die Sperrvorrichtung im Abflußschacht zu tief. In der fortgesetzten Überprüfungsverhandlung vom erstattete der Amtssachverständige Dipl. Ing. N zu der Eingabe der Beschwerdeführerin vom unter anderem folgende Stellungnahme:
a) Die von der Beschwerdeführerin bemängelte unzureichende Wasserführung zur Viehtränke ist zum größten Teil von der Quellschüttung der dieses Gerinne speisenden Quellen abhängig. Hiezu wird bemerkt, daß diese Quellen in einem nach Südwesten gerichteten Hang entspringen, völlig ungefaßt sind und dadurch im großen Maße das ganze unterhalb der Quellaustritte liegende Gelände versumpfen. Hiedurch ist ein großer Wasserrückhalt bereits seitens des Geländes und der Bodenbeschaffenheit gegeben. Eine Verbesserung bzw. grundlegende Änderung der Wasserzuführung zur Viehtränke wäre nur durch einwandfreie Aufschließung und Fassung der Quellen, die dieses Gerinne speisen, möglich.
b) Auch das bemängelte Gefälle der Wasserzuführungsleitung zur Viehtränke wird als ausreichend erachtet.
c) Auch reicht der vorhandene Rohrquerschnitt der Rohrleitung vom Schacht bis zur Viehtränke aus.
Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf, daß sie gegen die Anlage nichts einzuwenden habe, wenn die Trinkwasserversorgung des Tränktroges stets sichergestellt sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom wurde festgestellt, daß die Ausführung im allgemeinen bis auf zwei noch nicht fertige Entwässerungssysteme mit dem Konsens übereinstimmt. Gleichzeitig wurde der Wasserberechtigten PO im Sinne des Gutachtens des Amtssachverständigen unter anderem aufgetragen, das erste Drittel des als Schotterfang gedachten Erdbeckens zwecks Material- und Geschiebeabfang noch mit einem zweiten Rechen zu versehen und in mindestens vierzehntägigen Abständen sorgfältigst zu räumen sowie im Absperrschacht statt des Handrades eine Schiebestange anzuordnen. In der von VB dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, daß mit den oberwähnten Vorschreibungen die früher durch ein offenes Gerinne erfolgte Wasserzufuhr zu ihrer Viehtränke noch nicht hinreichend gesichert erscheine. Es müsse daher für die Zeit der Viehtränke (April bis Oktober) zusätzlich auch auf die Behebung aller Zuleitungsbehinderungen, namentlich solcher durch Verstopfungen gedrungen werden. Dieser Berufung wurde mit dem namens des Landeshauptmannes von Kärnten erlassenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom nicht stattgegeben, was im wesentlichen mit der Begründung geschah, daß die im Bewilligungsbescheid aus 1959 beurkundete Vereinbarung über die Erhaltung der gemeinsam errichteten Anlagen keine ausdrückliche Bestimmung aufweise, sodaß diese jeder Vertragspartnerin in dem ihr zum Vorteil gereichenden Bereich zukomme. Die Viehtränke und die zu ihr führende Leitung diene jedenfalls ausschließend dem Interesse der Berufungswerberin, die übrigens auch schon vor der Entwässerungsanlage derartige Vorrichtungen instandhalten mußte. In der dagegen eingelegten weiteren Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sie hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung der bisherigen Wasserversorgung bereits in der Kollaudierungsverhandlung vom Bedenken geäußert habe und daß diese damals nicht entkräftet, aber im Überprüfungsbescheid trotzdem nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Nach der beigegebenen Begründung pflichtete die belangte Behörde den Ausführungen des Vorbescheides im großen und ganzen bei. Ergänzend wurde noch bemerkt, daß sich eine Kollaudierung im allgemeinen auf die Überprüfung zu beschränken hat, ob sich die Verwirklichung eines Projektes im Rahmen der hiefür vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung bewege und ob die hiebei auferlegten Bedingungen erfüllt seien. Es sei aber an sich nicht mehr zu untersuchen, ob das bisher rechtskräftig Verfügte genüge oder ob noch darüber hinauslaufende Vorschreibungen erforderlich seien. Weitere Maßnahmen könnten sich nur mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung gemäß § 50 oder der Schadenshaftung nach § 26 Wasserrechtsgesetz 1959 bewegen.
Gegen diesen Bescheid der Ministerialinstanz richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Sie erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Der Einwand der Unzuständigkeit ist jedenfalls nicht stichhältig, weil die belangte Behörde nach Art. 103 Abs. 4 B-VG in Angelegenheiten dieser Art als letzte Instanz einzuschreiten hat.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß kein Übereinkommen geschlossen wurde, kann dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom und damit dem angefochtenen Bescheid eine offenkundige Aktenwidrigkeit deshalb nicht angelastet werden, weil in der Verhandlung vom zwischen der Beschwerdeführerin und PO tatsächlich vereinbart wurde, den vom Wasserbauamt projektierten Schotterfang, die Viehtränke und die "Dränrohrleitung" bis zum Sammler knapp unterhalb des W-weges gemeinsam herzustellen. Die Beurkundung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 (früher § 93) entspricht dieser Vereinbarung.
Die Beschwerdeführerin ist im übrigen der Meinung, daß durch die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommenen Veränderungen auf ihrer Liegenschaft ihre Rechte beeinträchtigt worden seien. Demgegenüber ist festzustellen, daß es sich gegenständlich um ein Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 handelt. Darunter ist das Verfahren zu verstehen, in dem festgestellt wird, ob die fertiggestellte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Im Überprüfungsverfahren kann nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem Projekt geltend gemacht werden. Wird bei der Überprüfung die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt, dann ist für die Aufrollung anderer Rechtsfragen in diesem Verfahren kein Raum. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann demnach nicht gegeben sein.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren bewegten sich vor allem in dieser Richtung. Allerdings erwiesen sie sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Wasserbaufach, dem die Verwaltungsbehörden gefolgt sind, nur zum Teil als gerechtfertigt. Insoweit wurde auf sie im Überprüfungsbescheid Bedacht genommen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ging es in diesem Verfahren keinesfalls um die Frage der Schadenshaftung nach § 26 WRG 1959.
Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 sind überdies im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen, ohne daß es dabei einer ausdrücklichen Verweisung auf diesen bedarf (§ 26 Abs. 6 WRG 1959). Es ging gegenständlich auch nicht um die Auslegung und die Rechtswirkungen des im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit Glan vom beurkundeten Übereinkommens gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 oder um entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen nach § 50 WRG 1959, da beides nicht Gegenstand einer Überprüfung (§ 121 WRG 1959), sondern von eigenen nach den zuletzt genannten Gesetzesstellen zu beurteilenden Verfahren sein konnte, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide mit Recht verwiesen hatte.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erscheint der angefochtene Bescheid somit hinlänglich begründet und die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gegeben.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden mußte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §121; WRG 1959 §26 Abs6; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001890.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-56239