VwGH 19.06.1961, 1890/58
VwGH 19.06.1961, 1890/58
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1953 §9 Abs1 Z5; |
RS 1 | Unter den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für Arbeitskleidung können nur solche für typische Arbeitskleidung anerkannt werden, nicht aber solche für gewöhnliche Straßenkleidung, die aus Repräsentationsgründen auch bei Verrichtungen getragen wird, mit denen ein höherer Verschleiß oder die Verschmutzung von Kleidung verbunden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 2464 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958001890.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-56238