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VwGH 19.06.1961, 1890/58

VwGH 19.06.1961, 1890/58

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §9 Abs1 Z5;
RS 1
Unter den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für Arbeitskleidung können nur solche für typische Arbeitskleidung anerkannt werden, nicht aber solche für gewöhnliche Straßenkleidung, die aus Repräsentationsgründen auch bei Verrichtungen getragen wird, mit denen ein höherer Verschleiß oder die Verschmutzung von Kleidung verbunden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2464 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001890.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-56238