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VwGH 21.01.1972, 1887/71

VwGH 21.01.1972, 1887/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §70 Abs1;
RS 1
Die vom Eigentümer des belasteten Gutes begehrte Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ist gleichzeitig mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes auszusprechen. (Die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten im Hinblick auf Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 ist nicht zu beantworten).
Normen
VwGG §36 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Hat die Behörde einen bestimmten Sachverhalt ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt, dann sind darauf sich beziehende Ausführungen in der Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

0092/71 E VwSlg 8055 A/1971;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommisär Dr. Schuster, über die Beschwerde des F und der K H in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 73.114-I/1/71, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.079,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, vom , Zl. 92/71, hingewiesen, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom , Zl. 29.603-I/1/70, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

In dem gemäß § 63 VwGG 1965 fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-280-1969, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückgewiesen wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe gemäß § 63 VwGG 1965 den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zur Beurteilung der Fragen, ob und bejahendenfalls welcher Erlöschensvorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 es hier bedürfe, sowie was das weitere rechtliche Schicksal der die Grundeigentümer H bisher belastenden Zwangsrechte nach § 70 WRG 1959 sein werde, stelle sich eine neuerliche mündliche Verhandlung als notwendig dar.

Die Angelegenheit sei daher gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen, vor allem auch wegen des engen Zusammenhanges mit dem noch nicht abgeschlossenen Bewilligungsverfahren über die genossenschaftliche Wasserleitung.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Einbeziehung der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde hätte in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Bescheid vom nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu der bindenden Rechtsansicht gekommen, daß der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorliege. Die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG 1950 sei rechtswidrig erfolgt, da weder eine mündliche Verhandlung noch eine Verfahrensergänzung erforderlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe klar und eindeutig ausgesprochen, daß eine Wasserentnahme durch mehr als drei Jahre unterblieben und die Anlage untergegangen sei. Das völlig gesondert laufende Verfahren gemäß § 70 WRG 1959 sei hiebei ohne Belang.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den Bescheid der unteren Instanz beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die belangte Behörde behauptete aber weder in der Begründung des angegefochtenen Bescheides noch in ihrer Gegenschrift, daß zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig sei. Ihre Darstellung geht vielmehr dahin, daß die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Vorschreibung von Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 und zur Entscheidung über das Schicksal der die Liegenschaft der Beschwerdeführer belastenden Zwangsrechte unabweislich sei.

Über Vorkehrungen hätte gemäß § 59 Abs1. AVG 1950 gesondert abgesprochen werden können, da sie nicht einmal Gegenstand des bisher abgeführten Verwaltungsverfahrens waren, außerdem aber die Frage der Entbehrlichkeit solcher Dienstbarkeiten im Hinblick auf Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 gemäß § 70 Abs. 1 leg. cit. nicht zu beantworten war. Dagegen war dem Verlangen der Beschwerdeführer nach Aufhebung der im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeiten nach der eben genannten Gesetzesstelle in einem mit der Feststellung des Erlöschens Rechnung zu tragen, da diesbezüglich eine mündliche Verhandlung nicht mehr in Betracht kam. Die belangte Behörde hat daher dadurch das Gesetz verletzt, daß die den Bescheid gemäß § 66 Abs 2. AVG 1950 aufhob und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwies.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a . VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In ihrer Gegenschrift wendet die belangte Behörde übrigens erstmals ein, daß die Beschwerdeführer seit 1968 nicht mehr Eigentümer der belastenden Liegenschaft seien. Sie übersieht hiebe jedoch, daß sie diesen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ihrer Entscheidung nicht zugrundegelegt hat. Dieser Einwand ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Aufwandersatz für den Schriftsatz S 1.000,--- beträgt und eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und Portoauslagen nicht vorgesehen sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §36 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §70 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 8150 A/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001887.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-56235