VwGH 17.11.1980, 1885/78
VwGH 17.11.1980, 1885/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der im § 115 BAO enthaltene Grundsatz, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet sind, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, ist zufolge § 2 BAO und § 3 BAO sinngemäß auch in Verfahren über die Zuerekennung von Familienbeihilfen anzuwenden. Die Grenzen der Ermittlungspflicht werden von Fall zu Fall verschieden sein und insbesondere bei Auslandsbeziehungen und bei Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen (also in Fällen einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen) eine am Kriterium der Zumutbarkeit behördlicher Ermittlungen orientierte mehr oder weniger starke Einschränkung erfahren. |
Normen | |
RS 2 | Die Zumutbarkeit einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung wird allerdings bei der nur auf Antrag gewährten Familienbeihilfe dann gar nicht zu prüfen sein, wenn ein Familienbeihilfenwerber nicht einmal klar und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise behauptet, daß die Anspruchsvoraussetzungen in seinem Fall gegeben sind; hiebei wird vorausgesetzt, daß dem Antragsteller die Relevanz der unterlassenen Behauptung für das Ergebnis des Verfahrens bekannt ist. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001885.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-56232