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VwGH 24.04.1964, 1885/62

VwGH 24.04.1964, 1885/62

Rechtssatz


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Norm
BAO §26 Abs1;
RS 1
Eine Wohnung innehaben heißt, über "eine Wohnung für sich" verfügen zu können. Um einen Wohnsitz begründen zu können, müssen allerdings zur Innehabung weitere Merkmale hinzutreten. Sie muß unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, daß der Inhaber die Wohnung beibehalten und benützen wird. *

E , 1885/62 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001885.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-56227