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VwGH 09.03.1964, 1884/63

VwGH 09.03.1964, 1884/63

Rechtssatz


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Norm
BauO Wr §129 Abs10;
RS 1
Wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 129 Abs 10 BauO Wr behauptet, dass eine Baubewilligung vorhanden sei UND diese Behauptung durch den Hinweis auf namentlich bezeichnete Unterlagen - und sei es auch nur solche über eine zur Kenntnis genommene Bauanzeige (§ 61 Abs 2 der BauO für Wien) - konkretisiert, so hat die Baubehörde zwecks amtswegiger Prüfung des Sachverhaltselementes "vorschriftswidrig" diese Unterlagen beizuschaffen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001884.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-56223