VwGH 09.03.1964, 1884/63
VwGH 09.03.1964, 1884/63
Rechtssatz
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Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 1 | Wird im Rahmen eines Verfahrens nach § 129 Abs 10 BauO Wr behauptet, dass eine Baubewilligung vorhanden sei UND diese Behauptung durch den Hinweis auf namentlich bezeichnete Unterlagen - und sei es auch nur solche über eine zur Kenntnis genommene Bauanzeige (§ 61 Abs 2 der BauO für Wien) - konkretisiert, so hat die Baubehörde zwecks amtswegiger Prüfung des Sachverhaltselementes "vorschriftswidrig" diese Unterlagen beizuschaffen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001884.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-56223