VwGH 02.03.1977, 1880/76
VwGH 02.03.1977, 1880/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. |
Normen | |
RS 2 | Der Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im § 1 Abs 3 GewO 1973 ist in seinem Zusammenhang zu verstehen und umschreibt danach das Selbständigkeitsmerkmal der Tragung des unternehmensinternen Risikos, das im Sinne dieser Gesetzesbestimmung immer auch ein Tätigsein Gewerbetreibenden auf eigene Rechnung miterfasst (Hinweis E 1765/69, sowie EB 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nr XIII GkP). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9263 A/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001880.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-56209