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VwGH 02.03.1977, 1880/76

VwGH 02.03.1977, 1880/76

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §1 Abs3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs2 impl;
RS 1
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr.
Normen
GewO 1973 §1 Abs3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
RS 2
Der Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im § 1 Abs 3 GewO 1973 ist in seinem Zusammenhang zu verstehen und umschreibt danach das Selbständigkeitsmerkmal der Tragung des unternehmensinternen Risikos, das im Sinne dieser Gesetzesbestimmung immer auch ein Tätigsein Gewerbetreibenden auf eigene Rechnung miterfasst (Hinweis E 1765/69, sowie EB 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nr XIII GkP).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9263 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001880.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-56209