VwGH 18.03.1965, 1880/64
VwGH 18.03.1965, 1880/64
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z3; |
RS 1 | Die Anwendung des § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG 1955 setzt nicht voraus, daß der Erwerb eines Vermögensvorteiles unmittelbar auf einem Vertrage beruhen muß, der zwischen dem Erblasser und dem Dritten, der die Leistung zu erbringen hat, abgeschlossen wird. Es genügt, daß der Erblasser irgendeinen Vertrag unter Lebenden abgeschlossen hat, der auf dem Weg eines weiteren seinerseits vom Vertragspartner mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages die Grundlage für den Erwerb eines Vermögensvorteiles durch die Person bildet, die der Erblasser begünstigen will. * E , 1880/64 #1 VwSlg 3243 F/1965 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3243 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001880.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-56206